Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 4 StR 300/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 51

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
4
StR
300/13

vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19.
Dezember
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2012 wird auf deren Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs [X.] verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel hat keinen [X.]rfolg.
1.
Der [X.]rörterung bedarf zunächst die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s zog die Angeklagte im [X.] in eine eigene Wohnung in [X.].

. Oft war ihr Lebensgefährte, der frühere Mitangeklagte

[X.]

, bei ihr zu Besuch; weit häufiger jedoch hielt man sich gemeinsam in dessen Wohnung auf. Die Angeklagte bemerkte kurze [X.] nach dem [X.]inzug in ihre Wohnung, dass ihr Lebensgefährte Kokain konsumierte. Nach einiger [X.] erkannte sie, dass er auch Kokain verkaufte. Auf ihren Vorhalt gab er zu, Kokain zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterver-kaufs in ihrer Wohnung zwischenzulagern. Spätestens im [X.] 2011 schloss sich

[X.]

mit

A.

und

1
2
3
-
4
-
M.

zusammen, um mit Kokain in erheblichen Mengen Handel zu trei-ben. Sie bezogen das Kokain aus unterschiedlichen Quellen und lagerten es in der Wohnung der Angeklagten, bevor es in [X.] weiterverkauft wurde.
Zwischen dem 30.
September und dem 5.
Oktober 2011 erwarben [X.]

, A.

und

M.

mindestens 500
g Kokain, die in nicht näher bestimmbaren [X.]inzelmengen geliefert und in die Wohnung der Ange-klagten gebracht wurden. Am 14.
November 2011 wurden der Gruppe 150
g Kokain und am 25.
Dezember 2011 mindestens 200
g Kokain geliefert, die in der Wohnung der Angeklagten gelagert wurden. Am 10.
März 2012 brachte

M.

200
g Kokain dorthin. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10
% [X.].
Das [X.] hat eine Beihilfehandlung der Angeklagten darin gese-hen, dass sie einmal ihr generelles [X.]inverständnis zur Lagerung des Kokains in ihrer Wohnung erteilt habe.
b)
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellungen belegen hinreichend, dass die Angeklagte den Betäubungsmit-telhandel der Bande um
den früheren Mitangeklagten

[X.]

durch aktives Tun gefördert hat.
aa)
Zwar hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten began-gen werden ([X.], Urteil
vom 24.
Februar 1982

3
StR
34/82, [X.]St 30, 391, 396; Beschluss vom 31.
Juli 1992

4
StR
156/92, [X.]R StGB §
13 Abs.
1 Ga-rantenstellung
10). So erfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der 4
5
6
7
-
5
-
Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. Anders verhält es sich aber, wenn er schon bei der Überlassung der Wohnung von de-ren geplanter Verwendung für [X.] wusste und die Aufnahme des [X.] in die Wohnung in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgte ([X.], Beschlüsse vom 2.
August 2006

2
StR
251/06, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
67 und vom 30.
April 2013

3
StR
85/13, [X.], 249). [X.]ine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln liegt auch vor, wenn der Wohnungsinhaber den Betäubungs-mittelhandel aktiv unterstützt, etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsich-
tigten Verwendungszwecks vermietet ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012

3
StR
407/12 Rn.
38, [X.], 546, 549) oder die Betäubungsmittel für
oder gemeinsam mit dem Täter in Besitz nimmt und verwahrt. Unter Umständen kommt in solchen Fällen sogar täterschaftliches Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
Mai 1994

2
StR
203/94, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
42 und vom 12.
April 2005

4
StR
13/05).
bb)
Hier ist die aktive Beteiligung an der Aufbewahrung durch die [X.]rtei-lung der Zustimmung zur Lagerung des Kokains in der Wohnung seitens der Angeklagten im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend festge-stellt.

[X.]

wohnte nicht in der Wohnung der Angeklagten, auch nicht zeitweise, sondern hielt sich dort nur zum Besuch auf. Die Angeklagte [X.] ihm die Wohnung nicht generell im Hinblick auf die persönliche Beziehung zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt, sondern sie ermöglichte ihm und den anderen dort nicht wohnhaften Bandenmitgliedern, Betäubungsmittel vor dem 8
9
-
6
-
Weiterverkauf bei ihr in der Wohnung zu lagern. So gestattete sie nicht nur
ihrem Lebensgefährten, sondern auch den anderen Bandenmitgliedern, Kokain in ihre Wohnung zu bringen. Dies geschah bewusst, nachdem sie erfahren [X.], dass ihr Lebensgefährte nicht nur Kokain konsumierte, sondern auch zuvor schon in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte.
2.
Soweit die Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die Angeklagte hat im Fall
II.
2.d der Urteilsgründe in einem Modege-schäft eine Lederjacke entwendet, nachdem sie die Diebstahlssicherung mit einer hierfür vorgesehenen Zange, die sie stets mit sich führte, aufgebrochen hatte. Das [X.] hat in allen Fällen des Diebstahls Gewerbsmäßigkeit nach §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB und im Fall
II.
2.d der Urteilsgründe auch das Regelbeispiel des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 StGB angenommen. Ob [X.] vorliegt, kann dahinstehen (vgl. [X.], [X.], 76; OLG
Düsseldorf, NJW
1998, 1002; [X.], StGB, 61.
Aufl., §
243 Rn.
15 mwN). Der [X.] kann ausschließen, dass der Strafausspruch im Fall
II.
2.d auf der zu-sätzlichen Bejahung des Regelbeispiels des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
StGB beruht. [X.] Handeln hat die Kammer zutreffend bejaht. Die [X.]rfül-lung zweier Regelbeispiele ist bei der Strafzumessung nicht strafschärfend be-rücksichtigt worden.
3.
Durch die möglicherweise fehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe ist die Angeklagte nicht
beschwert. Die Urteilsgründe teilen nicht mit, ob die Geld-strafe von 80
Tagessätzen aus dem Urteil
des Amtsgerichts [X.]ssen vom 20.
Ok-tober 2011 bezahlt ist. Sollte diese Strafe noch nicht erledigt sein, hätten zwei 10
11
12
-
7
-
Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden müssen, in die auch die nicht erledigte Geldstrafe hätte einbezogen werden müssen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 300/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 4 StR 300/13 (REWIS RS 2013, 51)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 51

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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