Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. 2 StR 329/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1400

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[X.] vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2009, soweit es sie betrifft, mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheits-strafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt. Ihre hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte [X.]seit sechs bis sieben Jahren eine Wohnung. Die Angeklagte übernachtete im Wohnzimmer oder in der Küche, während [X.]das Schlafzimmer benutzte. Zum Ausgleich für Unterkunft und Verpflegung lei-tete [X.] seine [X.] an die Angeklagte weiter. 2 - 3 - [X.] handelte "seit mindestens ein bis drei Jahren" mit Betäubungs-mitteln, die er vorwiegend in [X.] erwarb. Er nutzte das Schlaf-zimmer sowohl zur Lagerung der Drogen als auch zur Abwicklung der Drogen-geschäfte mit Konsumenten. Dies war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Auch bewahrte [X.]

das zur Abwicklung der Drogengeschäfte bestimmte Geld in kleinen Scheinen in seinem Schlafzimmer auf; gelegentlich zählte er es vor den Augen der Angeklagten nach, bevor er sich zum Drogen-kauf in die [X.] aufmachte. 3 So geschah dies auch nach der ersten Oktoberwoche 2008 im Fall der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Einfuhr "größerer Mengen verschie-denster Betäubungsmittel zum Preis von etwa 2.100 •fi, die der Mitangeklagte [X.] zur gewinnbringenden Veräußerung nach [X.] verbrachte und von denen Teilmengen bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sicherge-stellt werden konnten. 4 Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, "weil sie ihm (dem Mitangeklagten [X.]) die Wohnung zur Verfügung gestellt hat und gemäß der Bekundung des Zeugen [X.]bei ihrer Vernehmung auch nicht erwähnt hat, jemals versucht zu haben, sein Handeln zu unterbinden". 5 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 6 Den widersprüchlichen Ausführungen des [X.] kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagte den Betäu-bungsmittelhandel des Mitangeklagten [X.] durch [X.] gefördert [X.]. Die nicht weiter mit Tatsachen belegte Begründung der [X.], die Angeklagte habe ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt, genügt nicht. Nach den Feststellungen teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte [X.] 7 - 4 - bereits seit mehreren Jahren die Wohnung, bevor Letzterer mit dem Handel mit Betäubungsmitteln begann. [X.] nutzte hierfür das allein ihm zugewiesene Schlafzimmer. Den Ausführungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Angeklagte hierbei die "Wohnung" zur Verfügung gestellt haben sollte. Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der [X.] in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die [X.] nicht (vgl. [X.], 451; [X.], 280; 2007, 81). Ebenso wenig begründet es die Strafbarkeit der Angeklagten, dass sie gegen die Aktivitäten des [X.] nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den von [X.]in dem ausschließlich von ihm genutzten Schlaf-zimmer betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des [X.] ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. [X.], [X.] aaO). 8 3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Da die [X.] von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem [X.] des als Haupttäter verurteilten Mitangeklagten [X.]
geleistet hat. Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin würde sie treffen, wenn ihr die Verfügungsgewalt über die ganze Wohnung zugestanden hätte und diese - etwa durch ihre Lage oder Be-schaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellte (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 153). Gegebenenfalls wird auch 9 - 5 - zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des [X.] an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Betäubungsmitteln vorlagen (vgl. [X.], 81). [X.]

Meta

2 StR 329/09

30.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. 2 StR 329/09 (REWIS RS 2009, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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