Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 87/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3180

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[X.]/02vom16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird [X.] ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um [X.] handelt (§§ 73, 73a [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Die [X.] hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei derabgeurteilten [X.] angeordnet. Sie wollte das [X.] aus der verfahrensgegenständlichen Tat [X.]. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daßder für verfallen erklärte Betrag aus dem Verkaufserlös noch vor-handen gewesen wäre, kommt dafür allein - was die Kammer inder Liste der angewendeten Strafvorschriften auch zum Ausdruckgebracht hat - der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73aStGB in [X.] 3 -Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprecrn, dasich der Angeklagte nicht anders als gesctte [X.] lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsan-wendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die [X.] erklrten Betrages keinen [X.] hat.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

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1 StR 87/02

16.05.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 87/02 (REWIS RS 2002, 3180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3180

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