Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. III ZR 8/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1098

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[X.] BESCHLUSS III ZR 8/10 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2009 - 20 U 2350/08 -, soweit dieses den [X.]n zu 2 betrifft, gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: [X.] Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erklärung vom 25. April 2000 eine Beteiligung an der [X.]

mbH & Co. Dritte

KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt wurde - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen [X.] entsprechend - über die [X.] zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruck-ten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" [X.] - 3 - nommen. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermark-tung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallver-sicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.

Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt er-hielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen von 26,3 %, das sind 6.723,46 •. Der Kläger hat die Treuhandkommanditistin und den [X.]n zu 2, Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin und seinerzeit zugleich Mehr-heitsgesellschafter und Geschäftsführer der [X.] - und [X.]

mbH (im Folgenden: [X.]), Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen auf Rückzahlung des eingezahlten [X.] von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttungen - noch 20.119,23 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die [X.]n ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzu-weisungen entstehe, und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen [X.] Stellung als Kommanditisten richten könnten. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dem [X.] gegen die [X.] zu 1 entsprochen und ihr gegenüber die begehrte Feststellung zur Aberkennung von [X.] getroffen. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen, einen weiteren im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag abgewiesen und die Revision [X.]. In Bezug auf die [X.] zu 1, die das zugelassene Rechtsmittel ein-3 - 4 - gelegt hat, ist das Verfahren nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, nachdem durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 30. Juli 2010 und 5. August 2010 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der [X.]n zu 1 ein allgemei-nes Verfügungsverbot auferlegt worden ist. Mit seiner zunächst nur gegenüber dem [X.]n zu 2 (im Folgenden: [X.]r) begründeten Revision begehrt der Kläger dessen Verurteilung auf deliktsrechtlicher Grundlage. I[X.] 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision des [X.] liegen im Streitfall nicht mehr vor. Denn der [X.] hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) im Einzelnen dazu Stellung ge-nommen, welche Anforderungen an den Vorsatz für die Annahme eines [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu stellen sind. Die von der Revision gewünschte Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. 4 2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 5 a) Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des [X.]n, weil es an hinreichendem Vortrag und Beweis für den erforderlichen Vorsatz fehle. Der Einwand des [X.]n, er sei davon ausgegangen, dass der Gesamtbetrag der im Investitionsplan ausgewiesenen [X.] nicht überschritten werde und dass lediglich im Prospekt vorgesehene und auch erbrachte Leistungen vergütet würden, sei beachtlich und nicht widerlegt. Da es eine höchstrichterli- 6 - 5 - che Rechtsprechung zur Verpflichtung, über die Abweichung einzelner [X.] vom Investitionsplan aufzuklären, zur [X.] [X.] im Jahr 2001 noch nicht gegeben habe, der [X.] außerdem fachkundigen Rechtsrat eingeholt habe und bis zur Entscheidung des [X.] vom 29. Mai 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1129) in einer Vielzahl von Ge-richtsentscheidungen die in Rede stehende Aufklärungspflicht verneint worden sei, fehle es jedenfalls an der subjektiven Tatseite eines Anlagebetrugs bezie-hungsweise einer vorsätzlichen Beihilfe dazu und einer vorsätzlichen sittenwid-rigen Schädigung. b) Die Revision beanstandet dies unter zwei verschiedenen [X.]. 7 aa) Zum einen vertritt sie die Auffassung, dem [X.]n sei die unrichti-ge Prospektierung der Vertriebsprovisionen bewusst gewesen. Auch wenn er die Komplementärin für befugt gehalten haben möge, die fragliche Mehrvergü-tung aus dem [X.] zu bezahlen, könne er nicht geglaubt haben, die Anleger durch eine unrichtige Darstellung der Vertriebsprovisionen in die Irre führen zu dürfen. 8 Die Erheblichkeit des für die Anlageentscheidung bedeutsamen [X.] ist ein normatives Tatbestandsmerkmal des § 264a StGB; der Täter muss die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen. Ob diese Vor-aussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, die das [X.] bis zur Grenze der Vertretbarkeit hinzunehmen hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 [X.], NJW 2005, 2242, 2245; 9 - 6 - Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.], juris und BeckRS 2010, 07412 Rn. 2). Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.]s, die seit dem [X.] die an [X.] zu stellenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Darstellung von [X.] präzi-siert und fortentwickelt hat, zu dem Ergebnis gelangt, angesichts der Einholung von Rechtsrat und einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen, die eine entsprechende Aufklärungspflicht verneint hätten, fehle die subjektive Tatseite für eine strafbare Handlung, ist dies eine rechtlich nicht zu beanstandende tat-richterliche Würdigung. Auch der V[X.] Zivilsenat hat dies in einem vergleichbaren Fall ebenso gesehen (Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.] aaO). [X.]) Zum anderen rügt die Revision die unzureichenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorsatz, soweit es um die unterlassene Aufklärung über die personelle und kapitalmäßige Verflechtung der [X.] mit der Kom-plementärin in der Person des [X.]n geht. Zwar liege das Berufungsgericht im Ergebnis auf der Linie des [X.] vom 15. Juli 2010 ([X.] aaO). Die Revision beanstandet aber insoweit die Zugrundelegung eines un-richtigen Verschuldensmaßstabs. Da es um die Verletzung eines strafrechtli-chen Schutzgesetzes gehe, sei die sogenannte Schuldtheorie anzuwenden, nach der nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum den Täter entlaste. In dieser Beziehung habe das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Da der [X.] in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 befunden habe, ein Prospekt-verantwortlicher habe nicht ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, dass die der [X.] gewährten [X.] für die Anleger ohne Interesse seien ([X.], aaO Rn. 41), könne ein Irrtum des [X.]n nicht unvermeidbar sein. Dass er insoweit unter Offenlegung der Fakten Rechtsrat eingeholt hätte, habe er nicht einmal behauptet. 10 - 7 - Diese Überlegungen stellen die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. 11 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Recht-sprechung des [X.], wonach im Zivilrecht zum Vorsatz das [X.] der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§ 17 StGB; vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1984 - [X.], NJW 1985, 134, 135 m.w.N.). 12 (2) Im vorliegenden Fall ging es um die bis zum [X.]surteil vom 29. Mai 2008 ([X.] aaO) noch nicht behandelte und vom Kläger auch erst da-nach aufgeworfene Frage, ob die mit der Komplementärin bestehende Verflech-tung der [X.] und die mit ihr verknüpften [X.] auch dann pros-pektpflichtig sind, wenn der Prospekt über die der Komplementärin gewährten [X.] hinreichend und zutreffend aufklärt (vgl. hierzu [X.]surteil vom 15. Juli 2010 - [X.], [X.], 1641 Rn. 11-14) und die der [X.] gewährten [X.] betragsmäßig in diesen enthalten sind. Der [X.] hat diese von ihm bejahte Frage in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (aaO Rn. 25) und 12. Februar 2009 ([X.]/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 25) zunächst nur knapp behandelt und gegen erhobene Einwände in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], aaO Rn. 23-25) eingehend hierzu Stellung genommen. 13 - 8 - Der [X.] hat offen gelassen, ob insoweit das Verschweigen einer nachteiligen Tatsache im Sinne des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt und der objektive Tatbestand dieser Norm erfüllt ist (Urteil vom 15. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 36). Er hat sich auch nicht näher dazu geäußert, ob dem [X.], der die Angabe für nicht prospektpflichtig gehalten hatte, ein Tatbe-standsirrtum oder ein Verbotsirrtum unterlaufen ist. Auch wenn man - was nicht zweifelsfrei ist - von einem Verbotsirrtum ausgeht, hält der [X.] einen ent-sprechenden Irrtum des [X.]n für unvermeidbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] fachkundigen Rechtsrat eingeholt. Auch wenn sich die dieser Feststellung zugrunde liegende Behauptung des [X.] weitgehend darauf bezog, dass der Prospekt mit Beratung von renom-mierten fachkundigen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern herausgegeben worden sei, und die Beratung nicht gezielt die hier in Rede stehende Frage zum Gegenstand hatte, entschuldigt dies den [X.]n hinreichend. Zwar hatte er nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des [X.] als möglicher Hintermann eine Verantwortung für die Erstellung eines ordnungs-gemäßen Prospekts. Als juristischer Laie hatte er aber vor dem Hintergrund der Einschaltung von Beratern und des seinerzeitigen Stands der Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass anzunehmen, er müsste, um sich nicht strafbar zu machen, über [X.] der [X.] informieren, die vollständig in den prospektierten [X.]n der Komplementärin enthalten waren und daher - bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise - von den Anlegern zur Kenntnis genommen werden konnten. Dass er in dieser 14 - 9 - Hinsicht eine darüber hinausgehende Kenntnis gehabt hätte, zeigt die Revision nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8706/07 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2009 - 20 U 2350/08 -

Meta

III ZR 8/10

24.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. III ZR 8/10 (REWIS RS 2010, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1098

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