Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. III ZR 93/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4248

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 93/15

Verkündet am:

8. Oktober
2015

Pellowski

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 611 Abs. 1; [X.] § 37 Abs. 1 Satz 1, § 132a Abs. 2
Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten [X.], dessen Mitarbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen.
[X.], Urteil vom 8. Oktober 2015 -
III ZR 93/15 -
O[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der
III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober
2015 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und
Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2015
aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die einen Pflegedienst betreibt, macht gegen die [X.] restliche Vergütungsansprüche aus
einem Vertrag über ambulante Pflegeleis-tungen geltend.

Die [X.] ist die Mutter des am 2. Mai 2010 geborenen [X.]

, der auf Grund einer
rechtsseitigen
Zwerchfellhernie intensiver medizi-nischer Pflege bedarf. Die [X.] und [X.] sind bei der I.

Krankenver-sicherung [X.] privat versichert. Diese erkannte mit Schreiben vom 12. August 1
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3

-

2010, 24. Februar 2011 und 15. Oktober 2012 die medizinische Notwendigkeit der häuslichen Intensiv-
und Behandlungspflege bis zum 30. November 2012 an. Unter dem 16. August 2010 schlossen die Klägerin und die [X.]
einen "Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen"
für
[X.]

ab. Unter der Überschrift "Allgemeines"
wird darin ausgeführt:

"Der Pflegedienst erbringt für den Kunden

-
Leistungen der Krankenkassen nach [X.] (nur nach Verordnung)
-
Leistungen nach Vereinbarung

Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zuge-lassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 [X.] abgeschlos-sen und kann entsprechend mit den gesetzlichen Krankenkassen ab-rechnen."

Hinsichtlich Leistungsumfang und Vergütungsregelung enthält der Ver-trag
unter Nummer
1.
folgende Regelung:

"Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung -
soweit bewil-ligt
-
und der Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger wer-den vom Pflegedienst unmittelbar mit diesen

l-ligte Leistungen der Krankenversicherung, die der Kunde auf der [X.] einer ärztlichen Versorgung dennoch in Anspruch nimmt, hat er selbst zu bezahlen. Dabei wird die zwischen den gesetzlichen Kranken-kassen und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarte Vergütung abge-rechnet.

Das [X.] in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbarun-gen
mit den Pflegekassen, gesetzlichen Krankenkassen und den Sozial-hilfeträgern ist in der Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages."

Auf ihrer Homepage warb die
Klägerin
mit folgender Aussage:
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4
-

4

-

"Qualität schafft Vertrauen

Die Grundlage entsteht durch geeignetes Pflegepersonal.

Daher arbeiten bei der
v.

G.

AG ausschließlich festangestellte examinierte [X.], welche kontinuierlich durch Fortbildungen weitergebildet werden."

In dem Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 8. November 2012 er-brachte die Klägerin Pflegeleistungen und rechnete diese
mit dem vereinbarten Stundensatz monatlich gegenüber der [X.]n ab, die die Rechnungen bei der I.

Krankenversicherung [X.] einreichte.
Mit Schreiben vom [X.] kündigte die [X.] den Pflegevertrag zum 8.
November 2012 und beauftragte einen anderen Pflegedienst mit der Betreuung ihres [X.].

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung der noch offenen Vergütung für die in dem Zeitraum von Juni bis November 2012 erbrachten [X.] in Höhe vosowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die [X.] hat aus eigenem und abgetretenem Recht der I.

Krankenversicherung [X.] mit angeblichen Schadensersatz-
bezie-hungsweise Rückforderungsansprüchen
(hilfsweise)
die Aufrechnung erklärt und vorgetragen, die Pflegeleistungen seien entgegen der vertraglichen
Verein-barung nicht von in [X.] anerkannten Kinderkrankenschwestern bezie-hungsweise [X.] erbracht worden. In der Revisionsinstanz macht
sie nur noch geltend, jedenfalls hätten die von der
in [X.] ausgebil-deten Kinderkrankenschwester S.

geleisteten 1.800,5 [X.]

5
6
-

5

-

Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Das [X.] hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n
hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die [X.] sei gemäß §
611 Abs.
1 BGB zur Zahlung der geltend ge-machten Vergütung verpflichtet. Ihr stünden weder aus eigenem noch abgetre-tenem Recht Rückzahlungs-
oder Schadensersatzansprüche zu, die sie der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könne. Dabei [X.] es nicht darauf an, ob der Pflegevertrag vom 16. August 2010 dahin auszu-legen sei, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die ihr obliegenden Leis-tungen durch besonders qualifiziertes Pflegepersonal oder sogar ausschließlich durch festangestellte examinierte Kinderkrankenpfleger und -pflegerinnen zu erbringen. Denn auch in diesem Fall könnte die [X.] die Vergütung für den durch geringer qualifiziertes Personal erbrachten Teil der Pflegeleistungen nicht zurückfordern.
Die "streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts", wo-7
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nach Leistungen, die von Personal erbracht würden, das nicht über die [X.] verfüge, nicht zu vergüten seien und eine gleichwohl geleis-tete Vergütung zurückgefordert werden könne, lasse sich nicht auf den [X.] zwischen einem ambulanten Pflegedienst und einer privat krankenversicherten Person übertragen. Fehle es -
wie hier
-
an einer Vereinba-rung, dass der Vergütungsanspruch bei Einsatz minderqualifizierten Personals entfalle, seien die Rechtsfolgen einer solchen Pflichtverletzung nach dem dis-positiven Gesetzesrecht zu bestimmen (insbesondere nach §§
611 ff i.V.m. §
280 Abs.
1, §
326 Abs.
1 BGB). Danach begründe eine mangelhafte Leistung -
anders als im Kauf-
und Werkvertragsrecht
-
kein Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung.
Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs nach §
326 Abs.
1 BGB und ein auf Befreiung von der Vergütungspflicht oder auf [X.] gerichteter Schadensersatzanspruch nach §
280 Abs.
1 BGB komme nur in Betracht, wenn die geleisteten Dienste unbrauchbar oder nutzlos seien und deshalb einer Nichtleistung gleichstünden. Dieser für die ärztliche [X.] entwickelte Maßstab gelte auch für Pflegedienste, die von nicht hin-reichend qualifiziertem Personal geleistet würden. Im vorliegenden Fall scheite-re ein Rückzahlungsanspruch deshalb bereits daran, dass die Pflegeleistungen von der [X.]n zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden seien und dem betreuten Kind kein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe sich dessen Ge-sundheitszustand erheblich gebessert, so dass die erbrachten Pflegedienste weder als unbrauchbar noch als nutzlos qualifiziert werden könnten.
Auf die Frage, ob die in [X.] ausgebildete Kinderkrankenschwester S.

als Pflegekraft
habe eingesetzt werden dürfen, komme es daher nicht an.
Ein delik-tischer Schadensersatzanspruch nach §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 StGB scheide aus, weil die Klägerin
über die Vergütungspflicht nicht getäuscht habe und der [X.]n
auch kein Vermögensschaden entstanden sei, zumal die private Krankenversicherung selbst
bei Vorliegen des behaupteten Qualifikati--

7

-

onsmangels des Pflegepersonals
zur Erstattung der von der
Klägerin abge-rechneten
Vergütung verpflichtet gewesen sei.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem [X.] Punkt nicht stand.

Die Begründetheit der geltend gemachten Vergütungsansprüche kann ohne nähere Feststellungen zur
Qualifikation
der Pflegekraft
S.

nicht geprüft werden, da die [X.] zur Zahlung nur verpflichtet ist, wenn
das ver-traglich vereinbarte Anforderungsprofil einer "Kinderkrankenschwester mit staat-licher Anerkennung"
erfüllt wurde.

1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die
Klägerin keinen
Vergütungsanspruch, soweit die eingesetzten Pflegekräfte nicht über die in dem Pflegevertrag vorausgesetzte Qualifikation verfügten. Dies gilt unabhängig da-von, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Das [X.] durfte daher nicht offenlassen, ob die Klägerin nach dem Inhalt des [X.]
die ihr obliegenden Leistungen durch
besonders qualifiziertes Pflegepersonal ("festangestellte examinierte [X.]") erbringen musste.

a) In der gesetzlichen Krankenversicherung führt das Unterschreiten der nach dem Pflegevertrag vereinbarten Qualifikation nach den insoweit maßgebli-chen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß er-11
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8

-

bracht wurden (vgl. [X.], Beschluss

vom 16. Juni 2014 -
4
StR 21/14, NJW 2014, 3170 Rn.
28 ff; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2009 -
L
1 [X.], juris Rn.
36, 44 ff., jeweils mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. [X.] -
3
StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1200 m. Anm. [X.]/[X.], [X.], 315, 316; Beschluss
vom 28. September 1994 -
4
StR 280/94, [X.], 85 f).
Dieser "streng formalen Betrachtungsweise"
liegt die ständige Rechtsprechung des [X.] zum Vertragsarztrecht und zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde, wonach Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher
oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler
oder inhaltlicher
Voraussetzungen abhängig ma-chen, innerhalb dieses Systems zu gewährleisten haben, dass sich die Leis-tungserbringung nach den für diese Art der Versorgung
geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschrif-ten bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistun-gen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten ge-eignet und nützlich sind ([X.], 213 Rn.
26
m. umfangr. w. [X.]). Um eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle zu gewährleisten, können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs-
und Weiterbildungsquali-fikationen bestehen mit der Folge, dass die Abrechenbarkeit von Leistungen streng an die formale Qualifikation des Personals anknüpft
([X.], 12 Rn.
32 mwN), wobei die
vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer maßgeblich
ist
([X.], Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 29
mwN). [X.] scheidet ein Vergütungsanspruch aus, wenn Pflegeleistungen durch Personal erbracht werden, welches nicht über die vertraglich vorausge-setzte Qualifikation verfügt (vgl. [X.] aaO Rn. 36).
-

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-

b) Ob diese Grundsätze -
wie die Revision meint
-
generell
auch auf [X.] mit privat Versicherten anzuwenden sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn der Pflegevertrag vom 16. August 2010 ist [X.] zu verstehen, dass die Parteien die sozialrechtlichen Abrechnungsgrund-sätze
durch Bezugnahme zur Grundlage ihrer privatrechtlichen [X.] gemacht haben
und damit die "streng formale Betrachtungsweise"
der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Abrechenbarkeit der erbrachten Pflegeleistungen maßgebend ist. Der Senat kann die erforderliche
Auslegung
des [X.], die das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere tat-sächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8.
De-zember 2011 -
III
ZR 72/11, [X.], 581 Rn.
17; [X.], Urteile vom 25.
September 1975 -
VII
ZR 179/73, [X.]Z 65,107, 112 und vom 7. Juli 1999
-
VIII
ZR 131/98, NJW 1999, 3037 f).

Dass die Abrechenbarkeit der erbrachten Pflegeleistungen hier nach den Grundsätzen
des Sozialrechts zu beurteilen ist, ergibt sich aus Folgendem: Das gesamte Vertragswerk verweist hinsichtlich der Leistungserbringung und der
Vergütungsregelung
auf die Bestimmungen des [X.] ([X.]). Dabei wird hervorgehoben, dass die Klägerin mit den gesetzli-chen Krankenkassen einen Vertrag nach §
132a Abs.
2 [X.] geschlossen habe
und "entsprechend"
abrechnen könne (die Vorschrift nennt als Rege-lungsgegenstände eines derartigen Vertrags "die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie die Preise und deren Abrechnung"). Für Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die der [X.] selbst zu bezahlen hatte, sollte die "zwischen den gesetzlichen Krankenkas-sen und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarte Vergütung abgerechnet"
wer-den. Zugleich wird auf das mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarte 15
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-

[X.] als Vertragsbestandteil Bezug genommen. Nach alledem haben die Parteien hinsichtlich der Abrechnung der erbrachten Pflegeleistungen nicht zwischen gesetzlich
und privat Versicherten differenzieren wollen. In bei-den Fällen sollten dieselben Maßstäbe zur Anwendung kommen.

c) Die gebotene interessengerechte Auslegung des [X.] vom 16. August 2010 ergibt
ferner unter Berücksichtigung des Vertragswortlauts und unter Einbeziehung der Begleitumstände des Vertragsschlusses, dass die
Be-handlungspflege des Kindes ausschließlich durch [X.] mit staatlicher Anerkennung durchzuführen war.

In dem privatrechtlichen Pflegevertrag wird auf §
37 [X.] sowie darauf Bezug genommen, dass die Klägerin einen Vertrag nach §
132a Abs.
2 [X.] abgeschlossen hat. Nach §
37 Abs.
1 bis 3 [X.] haben Versicherte unter be-stimmten Voraussetzungen Anspruch
auf häusliche Krankenpflege gegen ihre Krankenkassen, die von diesen "durch geeignete Pflegekräfte"

37 Abs.
1 Satz 1 [X.]) zu erbringen ist. Zur Erfüllung des korrelierenden Sicherstel-lungsauftrags für häusliche Krankenpflege schließen die Krankenkassen -

soweit sie nicht selbst geeignete Personen anstellen (§
132a Abs. 2
Satz
10
[X.])
-
Verträge mit den Leistungserbringern nach §
132a Abs. 2 Satz 1 SGB
V ([X.], 150 f) und konkretisieren dabei die von dem Pflegepersonal zu erfüllenden Anforderungsmerkmale, wobei zur Durchführung umfassender Krankenpflege ("große Behandlungspflege") regelmäßig nur staatlich [X.] Krankenpfleger oder -schwestern, Kinderkrankenpfleger oder -schwestern sowie Altenpfleger in Betracht kommen
(vgl. BSG aaO
S.
153, 156). [X.] wird auch in dem von der [X.]n vorgelegten "Rahmenvertrag nach § 132a [X.] über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege", der unter anderem zwischen dem Verband der [X.] 17
18
-

11

-

und dem Arbeitgeberverband

e.V. abgeschlossen wurde,
in § 3 Abs. 2 bestimmt, dass in der Behandlungspflege (nur)
"Kranken-schwestern/-pfleger, [X.], [X.] jeweils mit staatlicher Anerkennung"
als im Sinne von § 37 [X.] geeignete Pflegekräfte ("Pflegefachkräfte") anzusehen sind.
Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die Anforderungen eines Versorgungsvertrags für einen Pflegedienst, der sämtliche Bereiche der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 Satz 1, § 37
Abs. 1 bis 3
[X.], einschließlich aller [X.] der ("großen") Behandlungspflege, abdecken will, wegen der dabei [X.] auftretenden gesundheitlichen Probleme der pflegebedürftigen Personen hoch anzusetzen (BSGE
aaO
S. 155 f).
Damit korrespondiert auch der Werbe-auftritt der Klägerin (Homepage und Flyer), wonach sie ausschließlich mit fest-angestellten examinierten [X.]n arbeitet, welche kon-tinuierlich weitergebildet werden. Nimmt man zugleich in den Blick, dass im konkreten Fall ein Kleinkind mit einer angeborenen rechtsseitigen [X.] zu betreuen war, das intensiver, zeitaufwändiger Behandlungspflege be-durfte, kann nicht zweifelhaft sein, dass nach der Interessenlage der Parteien und dem
Vertragszweck
der
Einsatz von staatlich anerkannten Kinderkranken-pflegefachkräften
als vertragliche Leistung geschuldet war.

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Berechtigung
der geltend ge-machten Pflegevergütung entscheidend darauf an, ob die in [X.] ausge-bildete und im Wesentlichen mit der Pflege des Kindes betraute Kinderkranken-schwester S.

hinreichend qualifiziert war.
Dazu fehlen bislang tragfähi-ge Feststellungen. Das Berufungsgericht hat es vielmehr dahinstehen lassen, ob das als Anlage
K 20 in Übersetzung vorgelegte Diplom der Medizinischen Fachschule in [X.]

vom 20. Mai 2002 mit der Fachrichtung "Kinderkran-kenschwester"
in [X.] anerkannt werden kann beziehungsweise Frau
19
-

12

-

S.

nach §
19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
zur Ausübung des Berufs einer Kinderkranken-pflegerin berechtigt ist.
[X.] können die von ihr erbrachten Pflege-leistungen nicht abgerechnet werden. Eine bereits bezahlte
Vergütung könnte
nach § 326 Abs. 1
Satz 1, Abs. 4 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1
Satz 1,
Abs.
3 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 -
III
ZR 167/05, [X.], 1276 Rn. 18), da wegen unzu-reichender Qualifikation der Pflegekraft nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht abrechnungsfähige Pflegeleistungen keinen wirtschaftli-chen Wert
verkörpern (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
1
StR 45/11, [X.]St 57, 95 Rn. 81, 86)
und die Dienste auch
nicht nachgeholt werden können.
Bei bewusst wahrheitswidriger Täuschung darüber, Pflegepersonal eingesetzt und beschäftigt zu haben, das die vertraglich vereinbarte [X.] aufwies, kommt auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni
2014 -
4
StR 21/14, NJW 2014, 3170
Rn. 17 ff).

2.
Soweit die Revision geltend macht, die von [X.]

erbrachten Pflegeleistungen seien schon deshalb nicht zu vergüten, weil sie auch qualitativ unbrauchbar gewesen seien und das betreute Kind sich während der zweijähri-gen Laufzeit des [X.] befunden habe, vermag sie hingegen damit nicht durchzudringen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, beanstandete
die [X.] die erbrachten [X.] während der Vertragslaufzeit nicht. Auch in dem Kündigungsschreiben
vom 1. November 2012 stellte
sie
die Qualität der Pflegeleistungen nicht in [X.]. Die [X.] bekräftigte vielmehr, die noch offenen Rechnungsposten 20
21
-

13

-

schnellstmöglich auszugleichen. Während der [X.] verbesserte sich der Gesundheitszustand des Kindes erheblich, ohne dass es infolge unzu-reichender Qualifikation der Pflegekräfte zu krisenhaften Entwicklungen ge-kommen ist.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in ihrer Quali-tät so gemindert waren, dass sie -
unabhängig von der (möglicherweise) feh-lenden Abrechenbarkeit wegen der (etwaig) mangelnden Qualifikation der Frau
S.

-
bei wirtschaftlicher Betrachtung für die [X.] wertlos und daher einer Nichtleistung gleichzustellen waren
mit der Folge, dass die [X.] die vereinbarte Vergütung nach §§
614, 320, 326 Abs. 1 BGB nicht bezahlen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO; [X.], Beschluss vom 16.
Juni 2014 aaO Rn. 31 mwN).
Eine
bloße Schlechtleistung würde
nicht zur
Kürzung des Vergütungsanspruchs
führen, da dem Dienstvertragsrecht eine Minderung der vertraglichen Vergütung fremd ist (Senatsurteil vom 7. März 2002 -
III
ZR 12/01, [X.], 1571, 1572; [X.], Urteil vom 15. Juli 2004 -
IX
ZR 256/03, [X.], 2817
jeweils
mwN).

III.

Das
angefochtene Urteil ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat nunmehr die erforderlichen tat-sächlichen Feststellungen zu der umstrittenen
Qualifikation der Pflegekraft

22
-

14

-

S.

zu treffen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die [X.] Pflegeleistungen nach den vertraglichen Bestimmungen abrechnungsfähig waren.

[X.]
[X.]
[X.]

Reiter
Liebert

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
5 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
7 [X.] -

Meta

III ZR 93/15

08.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. III ZR 93/15 (REWIS RS 2015, 4248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4248

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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