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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 64/10
vom
6.
Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe, die Richter
Dr.
[X.], Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet.
Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass sich die -
für den Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage maßgebende
-
Verurteilung des Klägers im Vorprozess auf den Betrag von 160.000 DM (nebst Zinsen) beschränkte, den der Beklagte als Einlage
an
die G.
GbR geleistet
hatte. Weitere Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der Verurteilung.
Dieser Fehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil keine Umstände festgestellt oder von der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan sind, aus denen sich ergibt, dass der vor dem [X.] mit der kreditgebenden Bank geschlossene, umfas-sende Vergleich für den Beklagten einen auf den titulierten Scha-densersatzanspruch anrechenbaren Vorteil oder eine anderweiti--
3
-
ge, nach § 767 ZPO zu berücksichtigende Einwendung begründet hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).
Bergmann
Caliebe
[X.]
Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2009 -
23 O 6491/08 -
OLG München, Entscheidung vom 10.03.2010 -
20 U 3761/09 -
Meta
06.12.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. II ZR 64/10 (REWIS RS 2011, 775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 775
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