Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9067

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616UV[X.]IZR191.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V[X.]I ZR
191/15

Verkündet am:

29. Juni 2016

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 133 A, 157 A; § 305
Abs. 1; § 305[X.] Abs. 2

a)
Die Frage, ob eine Erklärung als (re[X.]htsverbindli[X.]he) Willenserklärung zu werten ist, beur-teilt si[X.]h na[X.]h den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im [X.] an [X.], Urteile vom 7.
November 2001 -
V[X.]I ZR 13/01, [X.], 363 unter [X.]; vom 22.
Januar 2014 -
V[X.]I ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14). Bei der [X.] einer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung von einer unverbindli[X.]hen Erklärung ist daher der für die inhaltli[X.]he Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im [X.] an [X.]surteile vom 4.
Februar 2009 -
V[X.]I ZR 32/08, [X.]Z 179, 319 Rn. 11, 22; vom 9.
April 2014 -
V[X.]I ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn.
24 f.).
b)
Dabei kommt allerdings ni[X.]ht die Unklarheitenregelung des § 305[X.] Abs. 2 [X.] zur An-wendung. Denn diese setzt voraus, dass es si[X.]h bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung handelt (im [X.] an [X.]surteil vom 4. [X.] 2009 -
V[X.]I ZR 32/08, [X.]O Rn. 22 [X.]).
[X.])
Ob es si[X.]h bei einer in einem "verbindli[X.]hen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraft-fahrzeugs vorgedru[X.]kten und dur[X.]h eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. [X.]" um eine re[X.]htsverbindli[X.]he Erklärung handelt oder ni[X.]ht, ist na[X.]h objektiven Maßstäben zu ents[X.]heiden. Denn für den Fall ihrer Re[X.]htsver-bindli[X.]hkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung oder als ty-pis[X.]he, im Gebrau[X.]htwagenhandel übli[X.]he Individualerklärung in Betra[X.]ht. Au[X.]h im letzt-genannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im [X.] an [X.], Urteile vom 25. Oktober 1952 -
I [X.], [X.]Z 7, 365, 368; vom 29. Oktober 1956 -
[X.] ZR 64/56, [X.]Z 22, 109, 113).
-
2
-

[X.] § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2
a)
Die in einem "verbindli[X.]hen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorge-dru[X.]kte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erst-zulassung lt. [X.]" stellt keine auf den Abs[X.]hluss einer konkludenten Bes[X.]haffen-heitsvereinbarung na[X.]h § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] über eine bestimmte Hö[X.]hststandzeit zwis[X.]hen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellrei-henzugehörigkeit geri[X.]htete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im [X.] an [X.]surteile vom 4. Juni 1997 -
V[X.]I
ZR 243/96, [X.]Z 135, 393, 398; vom 12. März 2008 -
V[X.]I [X.], [X.], 1517 Rn. 13; [X.]sbes[X.]hluss vom 2.
November 2010 -
V[X.]I ZR 287/09, [X.] 2011, 520 Rn. 4).
b)
Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von hö[X.]hstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. [X.]surteile vom 15. Ok-tober 2003 -
V[X.]I [X.], unter [X.]; vom 7.
Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.], 2694 Rn. 7 ff.), lassen si[X.]h bei (sonstigen) Gebrau[X.]htwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab wel[X.]her Grenze eine Standzeit zwis[X.]hen Herstellung und Erstzulassung eine Bes[X.]haffenheit
darstellt, die ni[X.]ht mehr übli[X.]h ist und die der Käufer au[X.]h ni[X.]ht erwarten musste (Fortentwi[X.]klung von [X.]surteil vom 10. März 2009
-
[X.], [X.], 1588 Rn. 14).
ZPO § 513 Abs. 1
Dem Berufungsgeri[X.]ht ist gemäß § 513 Abs. 1, §
546 ZPO selbst
bei -
vom Revisionsgeri[X.]ht nur bes[X.]hränkt überprüfbaren -
Individualerklärungen eine unbes[X.]hränkte Überprüfung der vorinstanzli[X.]hen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maß-gebli[X.]hen Umstände sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]heint (im [X.] an [X.]surteil vom 14. Juli 2004 -
V[X.]I ZR 164/03, [X.]Z 160, 83,
88 ff.).
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Na[X.]h § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgeri[X.]hts an die Tatsa[X.]henfest-stellung der ersten Instanz ni[X.]ht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler auf-weist (im [X.] an [X.], Urteile vom 9.
März 2005 -
V[X.]I ZR 266/03, [X.]Z 162, 314, 316 f.; vom 7. Februar 2008 -
[X.]I ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). Vielmehr sind au[X.]h verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsa[X.]henfeststellungen für das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ni[X.]ht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Ri[X.]htigkeit oder Vollständigkeit der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Feststellungen begründen. Sol[X.]he Zwei-fel können si[X.]h au[X.]h aus der Mögli[X.]hkeit unters[X.]hiedli[X.]her Wertungen ergeben (im An-s[X.]hluss an [X.]surteil vom 9.
März 2005 -
V[X.]I ZR 266/03, [X.]O S. 317; [X.], NJW 2003, 2524; [X.], 1487).

[X.], Urteil vom 29. Juni 2016 -
V[X.]I ZR 191/15 -
OLG Brauns[X.]hweig

[X.]

-
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-

Der V[X.]I.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. Juni 2016 dur[X.]h die Vorsitzende [X.]in Dr.
Milger, [X.]
A[X.]hilles
und
Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
Fetzer sowie
den [X.]
Kosziol
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Brauns[X.]hweig vom 23. Juli 2015 wird zurü[X.]k-gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 27. Juni 2012 von der [X.], einer Kraftfahr-zeughändlerin, einen Gebrau[X.]htwagen ([X.]

)
mit einer Lauf-leistung von 38.616 Kilometern

brutto. In dem
"verbind-li[X.]hen Bestellformular"
ist in dem vorgedru[X.]kten Feld "Datum der Erstzulassung lt. [X.]"
der 18.
Februar 2010 eingetragen. Weiter sind dort die Angaben enthalten, dass das Fahrzeug ni[X.]ht reimportiert worden und laut Vorbesitzer als Euromobilfahrzeug genutzt
worden sei.
Angaben zum Baujahr oder zur Modell-reihe enthält das Bestellformular ni[X.]ht.
Na[X.]h
der am 29. Juni 2012 erfolgten Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass dieses
bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war
und 1
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damit zur "Modellreihe 2009"
gehörte. Unter Berufung auf eine
si[X.]h daraus er-gebende und von ihm als Sa[X.]hmangel bewertete Standzeit vor der [X.] von 19,5
Monaten erklärte er mit Anwaltss[X.]hreiben vom 23. Januar 2013 den Rü[X.]ktritt vom Kaufvertrag.
Seiner auf Rü[X.]kzahlung entri[X.]hteter
Kaufpreis
abzüg-li[X.]h Nutzungsersatz), Zug um Zug gegen Rü[X.]kgabe und Rü[X.]kübereignung des streitgegenständli[X.]hen Fahrzeugs, auf Zahlung von Zinsen und außergeri[X.]htli-[X.]hen Anwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklag-ten
geri[X.]hteten Klage hat das
Landgeri[X.]ht stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlandesgeri[X.]ht das erstinstanzli[X.]he Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr des Kaufpreises ge-mäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1,
§ 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 [X.] zu. Damit könne der Kläger au[X.]h weder die geltend gema[X.]hten [X.] no[X.]h die Feststellung eines Annahmeverzugs der [X.] verlangen. Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs trotz einer
vor der [X.] liegenden Standzeit von 19,5 Monaten frei von Sa[X.]hmängeln
gewesen.

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Zwis[X.]hen den Parteien sei weder eine ausdrü[X.]kli[X.]he no[X.]h eine konklu-dente Bes[X.]haffenheitsvereinbarung im Sinne von §
434 Abs. 1 Satz 1 [X.] über ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs getroffen worden. Im Bestellformular sei ledigli[X.]h das Erstzulassungsdatum angegeben; au[X.]h bei den
Kaufvertrags-verhandlungen seien bezügli[X.]h des Alters des Gebrau[X.]htwagens keine weite-ren Abreden
erfolgt. Aus den getroffenen Abspra[X.]hen lasse si[X.]h au[X.]h keine konkludente Bes[X.]haffenheitsvereinbarung ableiten. Zwar könne im Einzelfall in der Aufnahme des Datums der Erstzulassung in den Kaufvertrag über einen Gebrau[X.]htwagen eine
konkludente Bes[X.]haffenheitsvereinbarung dahin liegen, dass der Zeitpunkt der Herstellung davon ni[X.]ht wesentli[X.]h, jedenfalls ni[X.]ht [X.],
abwei[X.]he. Eine sol[X.]he Vereinbarung sei
aber dann ni[X.]ht anzuneh-men, wenn es si[X.]h bei den Angaben über die Erstzulassung ledigli[X.]h um eine bloße Wissenserklärung handele und es erkennbar an dem Willen
des [X.]s fehle, für eine Bes[X.]haffenheit bindend einzustehen.
Im Streitfall stehe ei-nem Willen, für die Ri[X.]htigkeit des Erstzulassungsdatums und für eine Bes[X.]haf-fenheit bezügli[X.]h des Herstellungszeitpunkts einzustehen, der
dem Datum der Erstzulassung im Kaufvertrag hinzugefügte eins[X.]hränkende Zusatz "laut [X.]"
entgegen.
In einer
Standzeit von 19,5 Monaten vor der erstmaligen Zulassung liege au[X.]h keine Abwei[X.]hung von der übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit im Sinne von §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]. Zwar würden im Inland hergestellte Personenkraftwa-gen, die ni[X.]ht für den Export bestimmt seien, überwiegend innerhalb eines [X.] von 12 Monaten na[X.]h der Produktion (erstmals) zum öffentli[X.]hen [X.] zugelassen.
Dementspre[X.]hend habe der Bundesgeri[X.]htshof den Verkauf eines Fahrzeugs als "fabrikneu"
oder als "Jahreswagen"
als konkludente Be-s[X.]haffenheitsvereinbarung dahin gewertet, dass die Standzeit zwis[X.]hen Her-stellung und Erstzulassung ni[X.]ht mehr als zwölf Monate betragen habe. Der Umstand, dass bei normalem Lauf der Dinge die Erstzulassung eines Perso-7
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nenfahrzeugs innerhalb von zwölf
Monaten na[X.]h Herstellung erfolge, re[X.]htferti-ge es aber für si[X.]h genommen ni[X.]ht, bei einem Gebrau[X.]htwagen eine längere Standzeit als Abwei[X.]hung von der übli[X.]hen, vom Käufer zu erwartenden Be-s[X.]haffenheit zu werten, denn er sei für die Käufererwartung ni[X.]ht allein prä-gend.
Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Sa[X.]hmangel begründe, hänge letztli[X.]h von einer wertenden Betra[X.]htung der Einzelfallumstände ab.
Vorliegend habe es si[X.]h bei dem veräußerten Personenkraftwagen an-gesi[X.]hts des zwis[X.]hen der Erstzulassung und dem Kaufvertragsabs[X.]hluss [X.] von zwei
Jahren und vier
Monaten ni[X.]ht mehr um ein "[X.]"
Gebrau[X.]htfahrzeug gehandelt. Die Laufleistung von 38.616 Kilometern, die das Fahrzeug beim Ankauf aufgewiesen habe, habe eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Abnutzung indiziert, die gegenüber einer etwaigen Standzeit zunehmend an Bedeutung gewonnen
habe. Au[X.]h der Umstand, dass der Kraftwagen
ausweis-li[X.]h des
Kaufvertrags zunä[X.]hst "als Euromobilfahrzeug", also beim Mietwagen-unternehmen E.

GmbH, im Einsatz gewesen sei, spre-[X.]he dagegen, dass der Kläger eine bestimmte "Standzeitni[X.]htübers[X.]hreitung"
und damit ein bestimmtes Hö[X.]hstalter als übli[X.]h habe erwarten dürfen. Für Mietwagenunternehmen sei weniger der seit der Herstellung
verstri[X.]hene [X.], sondern vorrangig das Datum der Erstzulassung von Bedeutung, an die die Dauer einer
Herstellergarantie anknüpfe, die wiederum für den Reparatur-kostenunterhalt als Amortisationsfaktor von Bedeutung sei.
Außerdem führe
eine Mietwagennutzung im Markt regelmäßig zu einer erhebli[X.]hen [X.], so dass eine zwis[X.]hen Herstellung und Erstzulassung ni[X.]ht besonders deutli[X.]h über ein Jahr hinausgehende Standzeit verglei[X.]hsweise wenig ins Ge-wi[X.]ht falle.
Entgegen der Auffassung des [X.] stelle es au[X.]h keinen Sa[X.]hmangel dar, dass das Fahrzeug ni[X.]ht aus dem
"Modelljahrgang
2010"
stamme. Die Par-9
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teien hätten
hierüber weder eine ausdrü[X.]kli[X.]he no[X.]h eine konkludente Bes[X.]haf-fenheitsvereinbarung getroffen. Der Angabe des Datums der Erstzulassung sei ni[X.]ht der Erklärungswert zu entnehmen, dass das Fahrzeug zu diesem Zeit-punkt dem damals aktuellen Modell entspro[X.]hen habe. Au[X.]h ein Sa[X.]hmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] liege ni[X.]ht vor. Dem
Käufer eines Gebrau[X.]htwagens komme es -
anders als
einem Neuwagenkäufer -
regelmäßig ni[X.]ht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Modellreihe oder zu einem be-stimmten Modelljahr an. Davon abgesehen habe der Kläger bei den -
wie von ihm geltend gema[X.]ht -
erst ab [X.] 2009 erfolgten (optis[X.]hen) Veränderun-gen an dem Fahrzeugtyp
au[X.]h
bei einer von ihm akzeptierten Standzeit von bis zu zwölf Monaten damit re[X.]hnen müssen, ein Fahrzeug zu erwerben, das no[X.]h vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden und daher die Veränderungen no[X.]h ni[X.]ht aufgewiesen
habe.
S[X.]hließli[X.]h seien au[X.]h keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte für ein arglis-tiges Vers[X.]hweigen der [X.] über das Alter des Fahrzeugs ersi[X.]htli[X.]h. Die Beklagte sei aufgrund der vorstehenden Erwägungen ni[X.]ht gehalten gewesen, ungefragt auf den zwis[X.]hen Herstellung und Erstzulassung liegenden Zeitraum und auf optis[X.]he Abwei[X.]hungen zu im Februar 2010 hergestellten Fahrzeugen hinzuweisen.
[X.].
Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand, so dass die Revi-sion zurü[X.]kzuweisen ist.
Ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung
des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, §
434
Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§
346, 348
[X.] steht dem Kläger ni[X.]ht zu. Damit ist au[X.]h seinem Begehren auf Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] und auf Erstattung der
geltend gema[X.]hten Nebenforderungen die
Grundlage 11
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entzogen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass der vom Kläger gekaufte Gebrau[X.]htwagen weder im Hinbli[X.]k auf die Standzeit vor seiner Erstzulassung no[X.]h auf seine
[X.] mit einem Sa[X.]hman-gel im Sinne von §
434 Abs. 1 [X.] behaftet ist.

Die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he bestehen -
anders als die Revision meint -
au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des S[X.]hadensersatzes
wegen an-gebli[X.]h arglistig unterbliebener Aufklärung über das wahre Alter des Fahrzeugs oder über optis[X.]he Abwei[X.]hungen zu später hergestellten Fahrzeugen (§
280 Abs. 1, §
311 Abs. 2, § 241
[X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei das Bestehen einer entspre[X.]henden Aufklärungspfli[X.]ht der [X.] verneint.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern
angenommen, dass die Parteien ni[X.]ht eine Bes[X.]haffenheit
na[X.]h Maßgabe des §
434 Abs. 1 Satz 1 [X.]
dahin vereinbart haben, dass das Baujahr des Fahrzeugs jedenfalls ni[X.]ht mehr als zwölf Monate von dem ange-gebenen Datum der Erstzulassung abwei[X.]he und vor der Erstzulassung au[X.]h kein "Modellwe[X.]hsel"
stattgefunden habe.
a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts haben die Parteien keine ausdrü[X.]kli[X.]he Bes[X.]haffenheitsvereinbarung
über ein bestimmtes Hö[X.]hst-alter des Fahrzeugs oder seine Zugehörigkeit zu einer aktuell hergestellten Mo-dellreihe getroffen
(vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn.
2621, 2623).
Dies lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen und wird von der Revi-sion au[X.]h hingenommen.
b) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision dagegen, dass das Berufungs-geri[X.]ht bezügli[X.]h der genannten Eigens[X.]haften au[X.]h das Zustandekommen einer konkludenten Bes[X.]haffenheitsvereinbarung verneint hat.
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[X.]) Eine konkludente Bes[X.]haffenheitsvereinbarung kann zwar unter Um-ständen dadur[X.]h getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Be-s[X.]hreibung des [X.] (gegebenenfalls
in Verbindung mit mündli[X.]hen [X.]) zuglei[X.]h eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entspre[X.]hende Bes[X.]haf-fenheit enthalten ist (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2009

V[X.]I
ZR
300/08, [X.], 1133 Rn.
14
[X.] [zum Mietre[X.]ht]; vgl.
ferner [X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
[X.], [X.]Z 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusi-[X.]herung na[X.]h § 459 Abs.
2
[X.] aF]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 6. November 2015 -
V [X.], juris Rn.
15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten
Grundstü[X.]kskaufvertrag]).
Ob eine stills[X.]hweigend getroffene Bes[X.]haffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztli[X.]h
von den konkreten Um-ständen des jeweiligen Einzelfalls ab
und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatri[X.]hter obliegenden Vertragsauslegung
(vgl. [X.]surteil vom 4. Juni 1997

[X.], [X.]O S. 396 [zur Eigens[X.]haftszusi[X.]herung na[X.]h § 459 Abs. 2 [X.] aF]). Dabei kommt den Tatsa[X.]heninstanzen zunä[X.]hst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen na[X.]h § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Würdigung des Pro-zessstoffes
die auslegungsrelevanten Tatsa[X.]hen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit wel[X.]hem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.

[X.]) Die Revision will eine konkludente Bes[X.]haffenheitsvereinbarung hin-si[X.]htli[X.]h einer zwölf Monate ni[X.]ht übers[X.]hreitenden Hö[X.]hststandzeit zwis[X.]hen Herstellung und Erstzulassung sowie einer Zugehörigkeit zur "Modellreihe
2010"
allein aus dem im Bestellformular angegebenen Datum der [X.] ableiten. Demgegenüber hat das Berufungsgeri[X.]ht
der im Bestellformular vorgedru[X.]kten
Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. [X.]"
und der [X.] eingesetzten Datumsangabe "18.02.2010"
in Anbetra[X.]ht des genannten Zusatzes ni[X.]ht den Gehalt einer (verbindli[X.]hen) Willenserklärung beigemessen, 18
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sondern sie ledigli[X.]h als Wissenserklärung gewertet. Dies lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen.

(1) Dabei kann die vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht erörterte Frage offen blei-ben, ob es si[X.]h bei der in Rede stehenden Erklärung um eine -
vom Revisions-geri[X.]ht uneinges[X.]hränkt überprüfbare (st.
Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 17.
April 2013 -
V[X.]I ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 9. April 2014 -
V[X.]I ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 25; vom 3. Dezember 2014 -
V[X.]I ZR 224/13,
NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils [X.]) -
Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung
im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.]
handelt (zu der Problematik der re[X.]htli[X.]hen Ein-ordnung ergänzungsbedürftiger Formulare vgl. [X.], Urteile vom 2.
März 1994

[X.], [X.], 1136 unter 2; vom 7. Februar 1996 -
IV
ZR 379/94, juris Rn.
13; vom 13. November 1997 -
X [X.], NJW 1998, 1066 unter [X.]; [X.]/Habersa[X.]k in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Re[X.]ht, 12. Aufl., §
305 [X.] Rn. 56; jeweils [X.]). Denn selbst wenn es si[X.]h um eine Individualerklä-rung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitli[X.]hen Handhabung und damit der Re[X.]htssi[X.]herheit vom Revisionsgeri[X.]ht ausnahmsweise inhaltli[X.]h uneinges[X.]hränkt zu überprüfen (vgl. [X.], Urteile
vom 21. April 1993 -
V[X.]I ZR 113/92, [X.]Z 122, 256, 260; vom 18. Januar 1995 -
V[X.]I ZR 23/94, [X.]Z 128, 307, 309;
vom 7.
Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.], 2694 Rn.
8; vom 12.
März 2008 -
V[X.]I
ZR
253/05, [X.], 1517 Rn. 12; jeweils [X.]), weil es hierbei um eine typis[X.]he Angabe geht, die
in dieser oder einer ähnli[X.]hen sinn-entspre[X.]henden Fassung im Gebrau[X.]htwagenhandel
übli[X.]herweise und damit au[X.]h über den Bezirk des Berufungsgeri[X.]hts hinaus verwendet wird (vgl. Rein-king/[X.], [X.]O
Rn. 2631).

(2) Der dana[X.]h in beiden Fällen
gebotenen vollen inhaltli[X.]hen revisions-re[X.]htli[X.]hen Überprüfung hält die Auslegung des
Berufungsgeri[X.]hts
stand.
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(a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgeri[X.]ht sei unter Verstoß gegen §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der "Feststellung"
des Landgeri[X.]hts abgewi-[X.]hen, na[X.]h der vorliegend eine Bes[X.]haffenheit des Gebrau[X.]htwagens dahin vereinbart worden sei, dass dessen Baujahr jedenfalls ni[X.]ht mehr als zwölf Mo-nate von dem angegebenen Jahr der Erstzulassung abwei[X.]he und vor der Erst-zulassung kein "Modellwe[X.]hsel"
stattgefunden habe. Hierbei verkennt die Revi-sion
in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht den Umfang der Prüfungskompetenz des Beru-fungsgeri[X.]hts.
([X.]) Zum einen gilt die
in § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeord-nete Bindung des Berufungsgeri[X.]hts
an die von der Vorinstanz "festgestellten Tatsa[X.]hen"
im Rahmen der Ermittlung des Inhalts von Vereinbarungen nur hin-si[X.]htli[X.]h der Feststellung des (tatsä[X.]hli[X.]hen) [X.]es der bei-derseitigen Erklärungen sowie
der weiteren tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände, die für das Verständnis der Vereinbarung von Bedeutung sind
(vgl. [X.]surteil
vom 14.
Juli 2004 -
V[X.]I ZR 164/03, [X.]Z 160, 83, 88). Hiervon zu unters[X.]heiden ist die ri[X.]hterli[X.]he Vertragsauslegung, bei der es ni[X.]ht um eine empiris[X.]he Tatsa-[X.]henfeststellung, sondern darum geht, die festgestellten Tatsa[X.]hen in ihrer re[X.]htli[X.]hen Bedeutung zu würdigen und dadur[X.]h den Inhalt des Vertrages re[X.]htli[X.]h näher zu bestimmen.
Diese verstehende Interpretation von Tatsa[X.]hen
wird von normativen Vorgaben geleitet. Der
Vorgang des juristis[X.]hen Verstehens einer Vereinbarung dur[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Vertragsauslegung fällt damit in den Berei[X.]h der Anwendung materiellen Re[X.]hts, so dass dem Berufungsgeri[X.]ht gemäß § 513
Abs. 1, §
546 ZPO au[X.]h
bei -
vom Revisionsgeri[X.]ht nur bes[X.]hränkt überprüfbaren (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 9.
Juli 2014 -
V[X.]I ZR 376/13, [X.]Z 202, 39 Rn. 4; vom 15.
Oktober 2014 -
X[X.]
ZR 111/12, [X.], 2280 Rn. 38; vom 3.
Dezember 2014 -
V[X.]I ZR 224/13, [X.], 79 Rn.
37 [X.]; vom 10.
Juni 2015 -
V[X.]I
ZR 22
23
24
-
12
-

99/14, NJW 2015, 2324 Rn.
13) -
Individualerklärungen eine unbes[X.]hränkte Überprüfung der vorinstanzli[X.]hen Vertragsauslegung dahin eröffnet ist, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maßgebli[X.]hen Umstände sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]heint ([X.]surteil vom 14. Juli 2004 -
V[X.]I ZR 164/03, [X.]O, S.
88 ff.). Erst re[X.]ht gilt dies bei
der Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen und bei Individualerklärungen, die typis[X.]herweise
im Ges[X.]häftsverkehr und damit über den Bezirk des Berufungsgeri[X.]hts hinaus Verwendung finden.
Denn zu der in sol[X.]hen Fällen vorzunehmenden vollständigen Überprüfung des gefundenen
Auslegungsergebnisses ist -
wie bereits ausgeführt -
selbst das auf eine reine Re[X.]htskontrolle bes[X.]hränkte Revisionsgeri[X.]ht befugt und verpfli[X.]htet.
Vorliegend stehen die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen des Vertragss[X.]hlusses, insbesondere
der [X.] "Datum der Erstzulassung lt. [X.]: 18.02.2010"
ni[X.]ht im Streit. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob das Beru-fungsgeri[X.]ht bere[X.]htigt war, dieser Erklärung einen anderen Gehalt beizumes-sen als das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht
war damit ni[X.]ht dur[X.]h die Bes[X.]hränkungen des §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an einer eigenständigen Auslegung gehindert.
([X.]) Zum anderen verkennt die Revision, dass na[X.]h § 529 Abs. 1 Nr.
1
ZPO
eine Bindung des Berufungsgeri[X.]hts an die Tatsa[X.]henfeststellung der ersten Instanz ni[X.]ht bereits dann eintritt, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist
(vgl. [X.], Urteile vom 9. März 2005 -
V[X.]I ZR 266/03, [X.]Z 162, 314, 316 f.; vom 7.
Februar 2008 -
[X.]I ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). [X.] sind au[X.]h verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsa[X.]henfeststellungen für das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ni[X.]ht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Ri[X.]htigkeit oder Vollständigkeit der ents[X.]hei-dungserhebli[X.]hen
Feststellungen begründen. Sol[X.]he
Zweifel können si[X.]h, [X.] als die Revision offenbar meint,
au[X.]h
aus der Mögli[X.]hkeit unters[X.]hiedli[X.]her 25
26
-
13
-

Wertungen ergeben ([X.]surteil
vom 9.
März 2005 -
V[X.]I ZR 266/03, [X.]O S.
317; [X.], NJW 2003, 2524; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004

1
BvR 1935/03, [X.], 1487). Wie die Revisionserwiderung zu Re[X.]ht gel-tend ma[X.]ht, handelt es si[X.]h bei der Berufungsinstanz damit au[X.]h na[X.]h Inkraft-treten des [X.] um eine zweite -
wenn au[X.]h einge-s[X.]hränkte -
Tatsa[X.]heninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehler-freien und überzeugenden"
und damit "ri[X.]htigen"
Ents[X.]heidung des Einzelfalles besteht ([X.]surteil vom 9. März 2005 -
V[X.]I ZR 266/03, [X.]O S. 316; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Dezember 2015 -
VI [X.], NJW 2016, 713
Rn. 7; [X.] [X.]; Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Dru[X.]ks. 14/4722,
S. 59 f.).

(b) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision dem Berufungsgeri[X.]ht weiter zum Vorwurf, die von diesem vorgenommene Auslegung sei inhaltli[X.]h fehlerhaft. Die Revision verkennt, dass die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, wona[X.]h es si[X.]h bei der Angabe des Erstzulassungsdatums ledigli[X.]h um eine unverbindli[X.]he Wissenserklärung handelt, im Einklang mit den von der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung aufgestellten Grundsätzen zur Abgrenzung von verbindli[X.]hen Willenserklärungen und reinen Wissenserklärungen steht.

([X.]) Die Frage, ob eine
Erklärung
oder ein bestimmtes Verhalten als (re[X.]htsverbindli[X.]he) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt si[X.]h na[X.]h den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (vgl. [X.], Urteile vom
22.
Januar 2014 -
V[X.]I ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14; vom 7. No-vember 2001 -
V[X.]I ZR 13/01, [X.], 363
unter [X.]; für die Abgren-zung von [X.] und unverbindli[X.]hen Erklärungen vgl. [X.], Urteile vom 4.
Februar 2009 -
V[X.]I ZR 32/08, [X.]Z 179, 319
Rn. 11, 22; vom 9.
April 2014

V[X.]I ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn.
24, 25). Vorliegend kommt -
wie bereits ausgeführt -
allein eine Einordnung als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung oder 27
28
-
14
-

als typis[X.]he, über den Bezirk des Berufungsgeri[X.]hts hinaus im Gebrau[X.]htwa-genhandel verwendete Individualerklärung in Betra[X.]ht. In beiden Fällen ri[X.]htet si[X.]h die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einer re[X.]htsverbindli[X.]hen Vertragsbedingung (§
305 Abs. 1 [X.])
beziehungsweise einer re[X.]htsverbindli[X.]hen (typis[X.]hen) [X.] von einer unverbindli[X.]hen Angabe na[X.]h objektiven Maßstäben.

Na[X.]h dem bei Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen geltenden Grundsatz der objektiven Auslegung (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juli 2007 -
V[X.]I ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 6. November 2011 -
XI [X.], NJW 2012, 1066 Rn. 23; vom 17. Februar 2016 -
X[X.] ZR 183/13, NJW-RR 2016, 572
Rn. 10)
sind diese na[X.]h ihrem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn einheitli[X.]h so auszulegen, wie sie von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden, wobei die Verständnismögli[X.]hkeiten des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertrags-partners des Verwenders zugrunde zu legen
sind
(vgl. [X.], Urteile
vom 9. April 2014 -
V[X.]I ZR 404/12, [X.]O Rn.
57; vom 20. Januar 2016 -
V[X.]I [X.], [X.], 164 Rn. 17; vom 17. Februar 2016 -
X[X.] ZR 183/13, [X.]O; jeweils [X.]).

Dieser Grundsatz und der dana[X.]h anzulegende Auslegungsmaßstab gel-ten
au[X.]h für die Ermittlung des Inhalts von typis[X.]hen im Ges[X.]häftsverkehr ver-wendeten Individualklauseln.
Au[X.]h diese sind losgelöst von den Vorstellungen der konkreten Vertragsparteien und den [X.] na[X.]h objektiven Maßstäben einheitli[X.]h
auszulegen
([X.], Urteile vom 25. Oktober 1952 -
I [X.], [X.]Z 7, 365, 368; vom 29. Oktober 1956 -
[X.] ZR 64/56, [X.]Z 22, 109, 113;
Palandt/[X.], [X.], 75. Aufl., § 133 Rn. 26a; jeweils [X.]).
([X.]) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist das vom
Berufungs-geri[X.]ht gefundene Auslegungsergebnis, wona[X.]h si[X.]h der [X.] "Datum der Erstzulassung lt. [X.]: 18.02.2010"
in einer reinen Wissenser-29
30
31
-
15
-

klärung ers[X.]höpft und hierdur[X.]h keine konkludente Bes[X.]haffenheitsvereinba-rung über eine bestimmte Hö[X.]hststandzeit oder eine bestimmte Modellzugehö-rigkeit des Gebrau[X.]htwagens getroffen worden ist, ni[X.]ht zu beanstanden.
([X.]a) Die Revision meint, die Formulierung "Datum der Erstzulassung lt.
[X.]"
besage ni[X.]ht, dass der Verkäufer ni[X.]ht die Gewähr dafür über-nehme, dass das Fahrzeug vor seiner Erstzulassung ni[X.]ht eine überlange Standzeit mit einem währenddessen erfolgten Modellwe[X.]hsel aufgewiesen [X.]. Daher sei dem Berufungsgeri[X.]ht ein
Verstoß gegen Denkgesetze anzulas-ten. Außerdem stehe na[X.]h
der vom Berufungsgeri[X.]ht außer A[X.]ht gelassenen Lebenserfahrung dem Verkäufer zur Bestimmung des
Datums der [X.] in aller Regel allein der Fahrzeugbrief zur Verfügung, so dass der Zusatz "laut Fahrzeugbrief"
zunä[X.]hst nur als Erinnerungs-
oder Ausfüllhilfe [gemeint offenbar: für eine Willenserklärung] diene.
([X.]b) Bei
dieser Si[X.]htweise
blendet die Revision aus, dass der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung
bei der gebotenen objektiven Auslegung eins[X.]hrän-kenden Zusätzen, wie "laut Fahrzeugbrief", "laut Vorbesitzer", "soweit ihm [X.]", keinen
re[X.]htsverbindli[X.]hen Erklärungsgehalt beimisst, sondern darin allein eine Wissenserklärung sieht
([X.]surteile vom 4.
Juni 1997 -
[X.], [X.]O [X.]; vom 12.
März 2008 -
V[X.]I
[X.], [X.], 1517,
Rn.
13; [X.]sbes[X.]hluss vom 2. November 2010 -
V[X.]I ZR 287/09, [X.] 2011, 520 Rn. 4).
Wer si[X.]h im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen für eine Aus-sage ausdrü[X.]kli[X.]h auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit dem Wortlaut na[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k, woher er die Angabe entnommen hat und dass es si[X.]h dabei ni[X.]ht um eigenes Wissen handelt (vgl. [X.]surteile vom 4.
Juni 1997 -
[X.], [X.]O [X.]; vom 12. März 2008 -
V[X.]I [X.], [X.]O).
Diesen s[X.]hon na[X.]h ihrem Wortlaut auf eine Wissenserklärung oder -
besser -
Wissensmitteilung (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 2.
November 32
33
-
16
-

2010 -
V[X.]I ZR 287/09, [X.]O) bes[X.]hränkten Aussagegehalt negiert die Revision, wenn sie einem sol[X.]hen Zusatz die Aufgabe einer Ausfüll-
oder Erinnerungshil-fe (für eine Willenserklärung) zuweisen will.
Hierbei lässt sie zudem die beim Gebrau[X.]htwagenhandel gegebene typi-s[X.]he Interessenlage
außer A[X.]ht. Bei te[X.]hnis[X.]hen Daten, die der Händler in aller Regel ni[X.]ht selbst überprüfen kann, kann ein
Käufer ni[X.]ht erwarten, der [X.] wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für die Ri[X.]htigkeit der Angabe übernehmen ([X.]surteil vom 4.
Juni 1997 -
[X.], [X.]O; vgl.
au[X.]h [X.]surteil vom 12. März 2008 -
V[X.]I [X.], [X.]O).
Um eine sol-[X.]he te[X.]hnis[X.]he Angabe handelt es si[X.]h bei dem Datum der Erstzulassung. [X.] kann der Gebrau[X.]htwagenhändler typis[X.]herweise nur dem Fahrzeugbrief oder den Angaben des Vorbesitzers entnehmen. Dementspre[X.]hend sehen die übli[X.]hen Bestellformulare -
so au[X.]h das im Streitfall verwendete -
die
alternativ auszufüllenden Felder "Datum der Erstzulassung lt. [X.]"
und "lt. Vorbe-sitzer"
vor (vgl. [X.]/[X.], [X.]O).

([X.][X.][X.]) In Anbetra[X.]ht ihrer eins[X.]hränkenden Formulierung und der typi-s[X.]hen Interessenlage im Gebrau[X.]htwagenhandel hat der [X.] bereits unter der Geltung des früheren
Kaufre[X.]hts die im
Bestellformular enthaltene Angabe der PS-Zahl mit dem Zusatz "lt. Fz.-Brief"
im Gebrau[X.]htwagenhandel ni[X.]ht als Zusi[X.]herung einer Eigens[X.]haft der Kaufsa[X.]he im Sinne von § 459 Abs. 2 [X.] aF angesehen ([X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
[X.], [X.]O). Na[X.]h der S[X.]huldre[X.]htsmodernisierung hat er ausgespro[X.]hen, dass diese Erwägungen in glei[X.]her Weise au[X.]h für auf die dur[X.]h das neue
Kaufre[X.]ht eingeführte
Bes[X.]haf-fenheitsgarantie (§ 443 Abs. 1 Alt. 1, §
444 Alt. 2 [X.]) und die
Bes[X.]haffen-heitsvereinbarung
im Sinne von § 434 Abs.
1
Satz 1 [X.] gelten ([X.]surteil vom 12. März 2008 -
V[X.]I [X.], [X.]O Rn. 13).
Weiter hat der [X.] klarge-stellt,
dass aufgrund des dur[X.]h die S[X.]huldre[X.]htsmodernisierung eingeführten 34
35
-
17
-

Auss[X.]hlusses der Freizei[X.]hnung von der Mängelhaftung im Kaufvertrag (§ 437, § 475
Abs. 1 [X.]) bei dem im Gebrau[X.]htwagenhandel typis[X.]hen Verbrau[X.]hs-güterkauf (§
474 Abs. 1 [X.]) die Annahme der Vereinbarung einer Bes[X.]haf-fenheit ni[X.]ht mehr "im Zweifel", sondern nur no[X.]h in einem eindeutigen Fall in Betra[X.]ht kommt ([X.]surteil vom 12. März 2008 -
V[X.]I [X.], [X.]O; Se-natsbes[X.]hluss vom 2. November 2010 -
V[X.]I ZR 287/09, [X.]O).

Damit kann, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat, aus der mit der Eins[X.]hränkung "lt. [X.]"
versehenen Angabe des Erstzulassungsda-tums im Bestellformular ni[X.]ht eine konkludente Bes[X.]haffenheitsvereinbarung dahin abgeleitet werden, das
Herstellungsdatum des Fahrzeugs liege hö[X.]hs-tens zwölf Monate vor diesem Zeitpunkt
und das Fahrzeug gehöre dementspre-[X.]hend zu einer bestimmten Modellreihe. Dur[X.]h die Eins[X.]hränkung "lt. [X.]"
hat die Beklagte deutli[X.]h gema[X.]ht, dass sie ni[X.]ht einmal für die Ri[X.]htig-keit des Erstzulassungsdatums einstehen will. Erst re[X.]ht kann dieser Angabe keine stills[X.]hweigende Bes[X.]haffenheitsvereinbarung über das Baujahr oder [X.] des erworbenen
Gebrau[X.]htwagens entnommen werden.
([X.]) An diesem Auslegungsergebnis
änderte

unterstellt, es handelte si[X.]h um eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung

au[X.]h die von der Revision an-geführte Unklarheitenregelung des § 305[X.] Abs. 2 [X.] ni[X.]hts. Diese Bestim-mung ist bei der Auslegung, ob na[X.]h dem objektiven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] vorliegt, ni[X.]ht heranzuzie-hen. Denn die Anwendung des § 305[X.] Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass es si[X.]h bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine sol[X.]he vorliegt, ni[X.]hts her ([X.]surteil vom 4. Februar 2009 -
V[X.]I ZR 32/08, [X.]O Rn. 22 [X.]).
36
37
-
18
-

(eee) Allerdings s[X.]hließt der
Zusatz "lt. [X.]"
es -
wie au[X.]h sonst -
ni[X.]ht von vornherein aus, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände, etwa weiterer s[X.]hriftli[X.]her Angaben an anderer Stelle des Bestellformulars oder mündli[X.]her Erklärungen des Händlers/Verkäufers, eine bestimmte Bes[X.]haffen-heit stills[X.]hweigend vereinbart wurde (vgl. [X.]surteil vom 4.
Juni 1997
-
V[X.]I
ZR 243/96, [X.]O, 399
[zur Zusi[X.]herung einer Eigens[X.]haft na[X.]h §
459 Abs.
2 [X.] aF]). Sol[X.]he besonderen Umstände hat das Berufungsgeri[X.]ht indes ni[X.]ht festgestellt
und führt au[X.]h die Revision ni[X.]ht an. Ohnehin käme -
wie be-reits ausgeführt -
na[X.]h der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung eine entspre[X.]hende Bes[X.]haf-fenheitsvereinbarung nur in eindeutigen Fällen in Betra[X.]ht
(vgl. au[X.]h Rein-king/[X.], [X.]O Rn. 2636).
2. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht weiter angenommen, dass das verkaufte Fahrzeug weder im Hinbli[X.]k auf die Standzeit vor seiner [X.] no[X.]h
auf seine [X.] gemäß §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 [X.] mit einem Mangel behaftet
ist. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist eine
Sa[X.]he frei von Sa[X.]hmängeln, wenn sie si[X.]h für die gewöhnli[X.]he Verwendung eignet und eine Bes[X.]haffenheit aufweist, die bei Sa[X.]hen der glei[X.]hen Art übli[X.]h ist und die der Käufer na[X.]h Art der Sa[X.]he erwarten kann. Diese Anforderungen erfüllt der vom Kläger erworbene Gebrau[X.]htwagen.

a) Für die gewöhnli[X.]he Verwendung eignet si[X.]h ein gebrau[X.]hter Perso-nenkraftwagen grundsätzli[X.]h dann, wenn er keine te[X.]hnis[X.]hen
Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrau[X.]hsfähigkeit aufheben oder beeinträ[X.]htigen ([X.]surteile
vom 10. Oktober 2007 -
V[X.]I ZR 330/06, [X.], 53, Rn. 18 [X.]; vom 10. März 2009 -
[X.], [X.], 1588 Rn. 12). Da te[X.]hnis[X.]he Mängel des Fahrzeugs von der Klägerin ni[X.]ht behauptet werden und au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sind, ist diese Voraus-setzung gegeben.
38
39
40
-
19
-

b) Das Fahrzeug wies bei Gefahrübergang au[X.]h die Bes[X.]haffenheit auf, die bei Sa[X.]hen der
glei[X.]hen Art übli[X.]h ist und die der Käufer na[X.]h Art der Sa[X.]he erwarten kann.
[X.]) Die Frage, wel[X.]he Bes[X.]haffenheit bei einem Gebrau[X.]htwagen übli[X.]h ist, hängt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des [X.], der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (vgl. [X.]sur-teile vom 10. Oktober 2007 -
V[X.]I ZR 330/06, [X.]O
Rn.

19; vom 10.
März 2009

[X.], [X.]O Rn.
13). Bei der Käufererwartung kommt es auf die objek-tiv bere[X.]htigte Erwartung an, die si[X.]h in Ermangelung abwei[X.]hender [X.] jedenfalls im Regelfall an der übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit glei[X.]hartiger Sa-[X.]hen orientiert. Ni[X.]ht ents[X.]heidend ist, wel[X.]he Bes[X.]haffenheit der Käufer tat-sä[X.]hli[X.]h erwartet
und wie er auf eine hiervon abwei[X.]hende Bes[X.]haffenheit rea-giert ([X.]surteile vom 7. Februar 2007 -
V[X.]I ZR 266/06, NJW
2007, 1351 Rn.
21 [X.]; vom 20. Mai 2009 -
V[X.]I ZR 191/07, [X.]Z 181, 170 Rn. 14; vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 29. Juni 2011 -
V[X.]I ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12). Hat er in der Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entspre[X.]hende Bes[X.]haffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] individuell vereinbaren
([X.]surteile vom 20. Mai 2009 -
V[X.]I ZR 191/07, [X.]O; vom 15. September 2010 -
V[X.]I
ZR 61/09, [X.], 3710
Rn.
20).
[X.]) Gemessen
an diesen Maßstäben
ist das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass der vom Kläger rund zwei Jahre und vier Monate na[X.]h seiner Erstzulassung erworbene Gebrau[X.]htwagen trotz einer Standzeit von 19,5 Monaten zwis[X.]hen der Herstellung und der
Erstzulassung bei [X.] die Bes[X.]haffenheit aufwies, die bei einem Gebrau[X.]htwagen übli[X.]h ist und die der Kläger erwarten konnte.
Anders als die Revision meint, darf der 41
42
43
-
20
-

Käufer eines Gebrau[X.]htfahrzeuges ni[X.]ht generell erwarten, dass das Produkti-onsdatum hö[X.]hstens zwölf Monate vor der Erstzulassung liegt und das Fahr-zeug der zum Zeitpunkt der Erstzulassung aktuellen Modellreihe
angehört. So-weit der [X.] (dazu na[X.]hstehend unter (1)) und "Jahreswagen"
(dazu na[X.]hfolgend unter (2)) im Rahmen einer zugesi[X.]herten Eigens[X.]haft na[X.]h § 459 Abs. 2 [X.] aF oder einer Bes[X.]haffenheitsvereinbarung na[X.]h § 434 Abs.
1 Satz 1 [X.] eine Hö[X.]hststandzeit von zwölf Monaten zwis[X.]hen [X.] und Erstzulassung angesetzt hat, beruht dies auf der an ein geringes Alter anknüpfenden
Kennzei[X.]hnung der genannten Fahrzeuge ([X.]surteile vom 15. Oktober 2003 -
V[X.]I [X.], NJW 2004, 160
unter
[X.] 2, 3; vom 7.
Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.], 2694 Rn.
11; vom 15. September 2010
-
V[X.]I ZR 61/09, [X.]O). Bei (sonstigen) Gebrau[X.]htwagen liegen sol[X.]he besonde-ren Umstände
jedo[X.]h regelmäßig ni[X.]ht vor.

(1)
Der [X.] hat
unter der Geltung des alten S[X.]huldre[X.]hts in ständiger
Re[X.]htspre[X.]hung angenommen, dass im Verkauf eines Neuwagens dur[X.]h einen Kfz-Händler die Zusi[X.]herung (§ 459 Abs. 2 [X.] aF) dahin
liegt, dass das ver-kaufte Fahrzeug die Eigens[X.]haft "fabrikneu"
aufweist
([X.]surteile
vom 16.
Juli 2003 -
V[X.]I ZR 243/02,
NJW 2003, 2824 unter [X.]; vom 15. Oktober 2003 -
V[X.]I [X.], [X.]O unter [X.]; vom 7. Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O; jeweils
[X.]). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug erfüllt diese
Eigens[X.]haft jedo[X.]h nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter-gebaut wird,
wenn es keine dur[X.]h eine längere Standzeit bedingte Mängel auf-weist
und wenn zwis[X.]hen Herstellung des Fahrzeugs und Abs[X.]hluss des [X.] ni[X.]ht mehr als zwölf Monate liegen ([X.]surteil vom 15. Oktober 2003 -
V[X.]I [X.], [X.]O unter [X.]).
Maßgebli[X.]h für die vom [X.] vorgenommene Bes[X.]hränkung der Standzeit eines Neuwagens vor dessen Verkauf ist
die Er-wägung, dass eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer einen wert-mindernden Faktor darstellt. Jedes Fahrzeug unterliegt einem [X.]
-
21
-

zess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzli[X.]h vers[X.]hle[X.]htert si[X.]h der Zustand des Fahrzeugs dur[X.]h Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalis[X.]hen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen mag dies nur zu ver-langsamen, ni[X.]ht aber zu verhindern ([X.]surteil vom 15. Oktober 2003

-
V[X.]I [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 7. Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O Rn.
11).
(2) Unter der Geltung des neuen Kaufre[X.]hts hat der [X.] seine Re[X.]ht-spre[X.]hung zur Zusi[X.]herung der
Fabrikneuheit eines Fahrzeugs

459 Abs.
2
[X.] aF), wona[X.]h die si[X.]h an die Herstellung ans[X.]hließende Standzeit eines sol[X.]hes Fahrzeuges hö[X.]hstens zwölf
Monate betragen darf, auf die [X.] der
Bes[X.]haffenheit (§ 434 Abs.
1 Satz 1 [X.]) eines "[X.]"
übertragen
([X.]surteil vom 7. Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O Rn.
7 ff.). In der
Bezei[X.]hnung als "Jahreswagen"
hat der [X.] eine Bes[X.]haffenheitsverein-barung dahin
gesehen, dass es si[X.]h um ein Gebrau[X.]htfahrzeug aus erster Hand handelt, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der [X.] gefahren worden ist ([X.]surteil vom 7.
Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O Rn.
7
f.; vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 10. März 2009 -
V[X.]I
ZR
34/08, [X.]O Rn.
10).
Weiter hat er einer sol[X.]hen Bes[X.]haffenheitsvereinbarung regelmäßig den Inhalt beigemessen, das verkaufte Fahrzeug habe bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufgewiesen
([X.] vom 7.
Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O Rn. 10).
Hierbei hat er si[X.]h -
ebenso wie beim
Neuwagenkauf -
davon leiten [X.],
dass au[X.]h für den Käufer eines "[X.]"
die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor erkennbar von Bedeutung ist. Aus der Si[X.]ht eines verständigen Käufers dient die an das Alter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzei[X.]hnung eines Gebrau[X.]htfahrzeuges als 45
46
-
22
-

"Jahreswagen"
dem Zwe[X.]k, das Fahrzeug einerseits von ("fabrikneuen") Neu-fahrzeugen und andererseits von älteren Gebrau[X.]htfahrzeugen
abzugrenzen, denen na[X.]h der Verkehrsans[X.]hauung regelmäßig eine geringere Werts[X.]hät-zung zukommt.
Der Käufer eines [X.]
handelt
in der jedenfalls für den gewerbli[X.]h tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen "jungen"
Ge-brau[X.]htwagen aus erster Hand zu erwerben, der si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seines Alters von einem Neuwagen im Wesentli[X.]hen ledigli[X.]h dur[X.]h die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der Erstzulassung unters[X.]heidet
([X.]surteil vom 7.
Juni 2006 -

V[X.]I [X.], [X.]O Rn. 11).
Aus diesem Grunde hat der [X.] es ni[X.]ht mit den s[X.]hutzwürdigen Interessen des Käufers vereinbar gesehen, die vertragli[X.]h ges[X.]huldete Bes[X.]haffenheit eines "[X.]"
im Hinbli[X.]k auf die hö[X.]hstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs vor dessen Verkauf.
(3) Der [X.] hat bislang ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h dazu Stellung genommen, ob es generell zur übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit eines Gebrau[X.]htwagens gehört, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur [X.] liegt (vgl. [X.]surteil vom 15. September 2010 -
V[X.]I ZR 61/09, [X.]O
Rn. 21 [zur [X.] eines Fahrzeugs als Vorführwagen]).
(a) In der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung wird
teilweise die [X.] vertreten, die vom [X.] zum Kauf eines Neuwagens angestellten [X.] seien grundsätzli[X.]h au[X.]h auf einen Gebrau[X.]htwagenkauf zu übertra-gen, sei es bezügli[X.]h einer Bes[X.]haffenheitsvereinbarung ([X.], NJW
2004, 2456, 2457;
OLG [X.], [X.], 2019, 2020), sei es bei der Bestimmung der übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit ([X.], [X.], 670, 671;
[X.], NJW-RR 2009, 398, 399). Au[X.]h der Käufer eines Gebrau[X.]ht-wagens dürfe regelmäßig davon ausgehen, dass zwis[X.]hen der Herstellung des Fahrzeugs und seiner Erstzulassung ein relativ übers[X.]haubarer Zeitraum liege. 47
48
-
23
-

Dies gelte jedenfalls beim Kauf eines Gebrau[X.]htwagens, bei dem es si[X.]h aus-weisli[X.]h des Erstzulassungsdatums
und der Laufleistung um einen relativ neu-wertigen Gebrau[X.]htwagen
handele ([X.], [X.]O; OLG [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h zum alten Re[X.]ht [X.], [X.], 160). Dabei lassen man[X.]he Geri[X.]hte die genaue Zeitspanne offen
([X.], [X.]O), andere führen dagegen ausdrü[X.]kli[X.]h an, dass der Käufer eines Ge-brau[X.]htwagens eine längere Zeitspanne als zwölf Monate zwis[X.]hen Produktion und Erstzulassung in der Regel ni[X.]ht einkalkulieren müsse ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O).
(b) Demgegenüber vertreten andere Obergeri[X.]hte die Ansi[X.]ht, dass bei dem Kauf eines Gebrau[X.]htwagens mit einer Zulassungsdauer oberhalb eines [X.] die Frage, ob eine wesentli[X.]he Abwei[X.]hung zwis[X.]hen [X.]sdatum und Erstzulassung vorliege, die si[X.]h als Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] darstelle, im Einzelfall unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer der Zulassung im Straßenverkehr, zu beurteilen sei
(OLG S[X.]hleswig, NJW-RR 2009, 712, 713; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2011 -
8 [X.], juris Rn. 7). Dabei sei zu berü[X.]k-si[X.]htigen, dass bei einer längeren Nutzung des Fahrzeugs vor dem [X.] als Gebrau[X.]htfahrzeug die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes dur[X.]h eine Standzeit vor dem Erstverkauf insgesamt gegenüber anderen Kriterien, wie insbesondere dem tatsä[X.]hli[X.]hen Erhaltungszustand und der [X.] zurü[X.]ktrete (OLG S[X.]hleswig, [X.]O; [X.], [X.]O).
([X.]) Der letztgenannten Auffassung, der si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ange-s[X.]hlossen hat, gebührt der Vorzug. Entgegen der Auffassung der Revision
hat der [X.] s[X.]hon in seiner Ents[X.]heidung zur Bes[X.]haffenheitsvereinbarung beim Kauf eines "[X.]"
angedeutet, dass die Anforderungen an die Stand-zeit von "Jahreswagen"
ni[X.]ht generell auf Gebrau[X.]htwagen aller Art zu übertra-49
50
-
24
-

gen sind. Der [X.] hat in dieser Ents[X.]heidung ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehoben, dass Gebrau[X.]htwagen, die ni[X.]ht als "Jahreswagen"
verkauft werden, na[X.]h der Verkehrsans[X.]hauung regelmäßig eine geringere Werts[X.]hätzung zukommt ([X.] vom 7. Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O). Anders als bei einem "[X.]", bei dem s[X.]hon die standardisierte Bezei[X.]hnung an ein geringeres Alter anknüpft ([X.]surteil vom 7. Juni 2006 -
V[X.]I [X.], [X.]O), lassen si[X.]h bei einem sonstigen Gebrau[X.]htwagen
keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen,
ab wel[X.]her Grenze eine Standzeit zwis[X.]hen Herstellung und Erst-zulassung eine Bes[X.]haffenheit darstellt, die ni[X.]ht mehr übli[X.]h ist und die der Käufer au[X.]h ni[X.]ht erwarten musste (vgl. [X.]surteil vom 10.
März 2009
-
V[X.]I
ZR 34/08, [X.]O Rn.
14 [zu einer längeren Standzeit vor einer
[X.]]).
([X.]) Selbst wenn im Inland produzierte Personenkraftwagen, die ni[X.]ht für den Export bestimmt sind, überwiegend innerhalb von zwölf Monaten na[X.]h der Produktion erstmals zum Straßenverkehr zugelassen werden sollten
(so das [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]O Rn. 2645), ließe
dies als rein statistis[X.]he Betra[X.]htung keine tragfähigen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf eine übli[X.]he Bes[X.]haffenheit zu ([X.]surteil vom 10. März 2009 -
[X.], [X.]O). Wie die der zitierten [X.]sre[X.]htspre[X.]hung und den
von der Revision in Bezug ge-nommenen obergeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen zugrunde liegenden Sa[X.]hverhal-te (OLG S[X.]hleswig, [X.]O, S. 712; [X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O
Rn. 5 ff;
[X.], [X.], 670
f.;
[X.], [X.]O
S. 2456; OLG Brauns[X.]hweig, NJW-RR 2005, 1508) belegen, sind [X.] mit längerer Standzeit vor Erstzulassung auf dem Gebrau[X.]htwagenmarkt
ein dur[X.]haus verbreitetes Phänomen. Selbst wenn also feststünde, dass ein be-trä[X.]htli[X.]her Teil von Gebrau[X.]htwagen, die hinsi[X.]htli[X.]h Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug verglei[X.]hbar sind,
ohne längere Standzeiten verkauft würden, s[X.]hlösse dies ni[X.]ht aus, dass es denno[X.]h eine 51
-
25
-

ni[X.]ht unerhebli[X.]he Anzahl verglei[X.]hbarer Fahrzeuge gibt, die eine ähnli[X.]h lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen
([X.]surteil vom 10.
März 2009 -
[X.], [X.]O).

Die Frage, wel[X.]he Bes[X.]haffenheit bei einem Gebrau[X.]htwagen übli[X.]h
ist, hängt damit au[X.]h hier von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der [X.] und der Art der Vorbenutzung
(vgl. [X.]surteile vom 10. Oktober 2007
-
V[X.]I ZR 330/06, [X.]O; vom 10. März 2009 -
[X.], [X.]O Rn. 13). Je län-ger das Fahrzeug vor dem Weiterverkauf als Gebrau[X.]htwagen genutzt worden ist, desto mehr verliert eine
mögli[X.]he Werteinbuße
dur[X.]h eine lange Standzeit vor der Erstzulassung an Bedeutung, weil er dur[X.]h sonstige, den Wert des Fahrzeugs beeinflussende
Umstände überlagert wird
(OLG S[X.]hleswig, [X.]O; [X.], [X.]O).
Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, ein Fahrzeug, dem als Neufahrzeug einmal der Mangel einer
zu langen Standzeit angehaftet habe, könne diesen ni[X.]ht behe[X.]aren Mangel später als Gebrau[X.]htfahrzeug ni[X.]ht ver-lieren. Hierbei übersieht sie, dass es für die Frage, ob einem verkauften Fahr-zeug ein Mangel anhaftet, allein auf den konkreten Kaufgegenstand und die diesbezügli[X.]h
getroffenen Abspra[X.]hen ankommt. Dass ein
Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt trotz einer überlangen Standzeit mögli[X.]herweise als (man-gelhafter) Neuwagen verkauft worden ist

zwingend ist dies ni[X.]ht, da es au[X.]h als Lagerfahrzeug veräußert worden sein kann (vgl. OLG Brauns[X.]hweig, [X.]O
S. 1508 f.; OLG S[X.]hleswig, [X.]O)

,
besagt ni[X.]ht, dass es bei seiner späteren Veräußerung als Gebrau[X.]htwagen wegen der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ebenfalls als mangelhaft anzusehen ist. Die Si[X.]htweise der Revision liefe darauf hinaus, dass entgegen der Verkehrsans[X.]hauung beim Verkauf ei-52
53
-
26
-

nes
betagten Fahrzeugs
sol[X.]hen Umständen (ents[X.]heidende) Bedeutung zu-käme, die vor dessen
Erstzulassung lagen und dur[X.]h seine weitere Nutzung "überholt"
sind.

([X.]) Au[X.]h die
Frage, wel[X.]he Käufererwartung hinsi[X.]htli[X.]h einer Standzeit objektiv bere[X.]htigt ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein gültig beantworten. Für einen Gebrau[X.]htwagenkäufer ist ni[X.]ht die Standzeit als sol[X.]he von Interesse, sondern allein im Hinbli[X.]k auf hierdur[X.]h bedingte S[X.]häden ([X.]surteil vom 10. März 2009 -
[X.], [X.]O Rn. 14 ff. [X.] [zur Standzeit vor der [X.]]). Der [X.] hat daher für den Fall einer 19-monatigen Standzeit zwis[X.]hen Erst-
und Wiederzulassung ni[X.]ht auf die Länge der Standzeit, sondern darauf abgestellt, ob bei dem in Rede stehenden Gebrau[X.]htwagenfahrzeug keine (konkreten) Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurü[X.]kzuführen sind und die glei[X.]hartige Fahrzeuge ohne entspre[X.]hende Standzeit ni[X.]ht aufweisen ([X.] vom 10. März 2009 -
V[X.]I
ZR 34/08, [X.]O Rn. 16). Für den Fall einer längeren Standzeit vor Erstzulassung kann ni[X.]hts anderes gelten. Letztli[X.]h hat si[X.]h au[X.]h hier die objektive Käufererwartung daran auszuri[X.]hten, ob dur[X.]h [X.] Standzeit
an dem konkreten Fahrzeug S[X.]häden aufgetreten sind, die bei einem verglei[X.]hbaren Gebrau[X.]htwagen, der zeitnah zur Herstellung erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde, ni[X.]ht vorliegen.

(4)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]hts-fehlerfrei angenommen,
dass bei dem
vom Kläger erworbenen
Gebrau[X.]htwa-gen eine Standzeit von 19,5 Monaten vor der Erstzulassung ni[X.]ht unübli[X.]h ist und dass der Kläger ni[X.]ht erwarten konnte, dass das Fahrzeug vor der [X.] hö[X.]hstens zwölf Monate gestanden hatte
und einer aktuellen Modell-reihe angehörte.
54
55
-
27
-

(a)
Es hat dem von ihm zugrunde gelegten Umstand, im Inland [X.] würden überwiegend innerhalb von zwölf Monaten na[X.]h [X.] erstmals zum Verkehr zugelassen, zu Re[X.]ht keine ents[X.]heidende Bedeu-tung für die
Bestimmung der übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit beigemessen, sondern im Einklang mit der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung die konkreten Umstände des Einzelfalls für maßgebli[X.]h era[X.]htet
und eine Standzeit von 19,5 Monaten bei dem hier in Rede
stehenden, bereits zwei
Jahre und vier Monate im Stra-ßenverkehr eingesetzten (und zudem als Mietwagen genutzten) Gebrau[X.]htwa-gen ni[X.]ht als unübli[X.]h angesehen.
(b) Bei der Bestimmung der objektiven Käufererwartung hat es in re[X.]hts-fehlerfreier tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung maßgebli[X.]h darauf abgestellt, dass es si[X.]h bei dem Fahrzeug ni[X.]ht um einen "jungen Gebrau[X.]htwagen"
mit einer (sehr) geringen Laufleistung und/oder einer nur wenige Monate zurü[X.]kliegen-den Erstzulassung handelte, sondern das erworbene Gebrau[X.]htfahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits seit zwei Jahren und vier Monaten
zum Straßenverkehr zugelassen
war
und
bei Vertragss[X.]hluss eine Laufleistung von 38.616
Kilometern aufwies.
([X.]) Bei Fahrzeugen
mit einer sol[X.]hen Laufleistung und einer mehrere Jahre zurü[X.]kliegenden Erstzulassung darf ein Käufer ohne das Hinzutreten [X.] Umstände ni[X.]ht davon ausgehen, das Fahrzeug weise nur eine -
au[X.]h bei einem Neuwagen hinzunehmende -
Standzeit vor der Erstzulassung von hö[X.]hstens zwölf Monaten auf. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit Re[X.]ht
von der Erwägung leiten lassen, dass bereits dur[X.]h die re[X.]ht hohe Laufleistung eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist und daher eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit von 19,5 Monaten und der hierauf entfallende Alterungsprozess, die bei dem Kauf eines Neu-
oder "Jahreswa-gens"
(no[X.]h) von Gewi[X.]ht sind, zunehmend an Bedeutung verloren haben.
Dies 56
57
58
-
28
-

gilt erst re[X.]ht, wenn man mit dem Berufungsgeri[X.]ht weiter in Re[X.]hnung stellt, dass das Fahrzeug während seiner bisherigen Nutzung als Mietfahrzeug infolge der ständig we[X.]hselnden Nutzer einer besonderen (wertmindernden) Bean-spru[X.]hung ausgesetzt war.

([X.]) Dass das Fahrzeug dur[X.]h eine Standzeit vor der Erstzulassung [X.] S[X.]häden erlitten hätte, die bei
einem verglei[X.]hbaren Gebrau[X.]htwagen, der zeitnah zur Herstellung erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde, ni[X.]ht vorlägen
-
allein dies ist aber, wie oben unter [X.]
2 b [X.] (3) ([X.]) ([X.]) ausge-führt, für die objektive Käufererwartung
beim Kauf eines "ni[X.]ht mehr jungen"
Gebrau[X.]htwagens, wie er hier vorliegt, maßgebend
-,
ist vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt; übergangenen Sa[X.]hvortrag ma[X.]ht die Revision ni[X.]ht geltend.
([X.][X.]) Auf die vom Berufungsgeri[X.]ht zusätzli[X.]h angestellte Erwägung, dass für Mietwagenunternehmen erkennbar das Datum der Erstzulassung, an das eine Herstellergarantie anknüpfe, und ni[X.]ht das wahre Alter des Fahrzeugs von Bedeutung sei, so dass sol[X.]he Unternehmen
weniger Bedenken hätten, "[X.]"
einzukaufen,
kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Der Einwand der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht unterstelle einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Käufer in-soweit ein "Insiderwissen", das dieser ni[X.]ht haben könne, stellt das vom Beru-fungsgeri[X.]ht gefundene Ergebnis daher ni[X.]ht in Frage.

(dd) Au[X.]h die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe unter [X.] gegen §§ 284, 286 ZPO den unbestrittenen Vortrag des [X.] übergan-gen, wona[X.]h ein Kaufinteressent das tatsä[X.]hli[X.]he Baujahr erkannt habe und deshalb ni[X.]ht mehr bereit gewesen sei, den vom Kläger verlangten Preis für das Fahrzeug zu bezahlen, bleibt ohne Erfolg. Es ist zwar mögli[X.]h, dass ein Käufer den Wert eines Fahrzeuges anhand dessen Baujahrs
und einer daraus abzuleitenden [X.] bestimmt. Wie aber bereits unter [X.] 59
60
61
-
29
-

[X.] ausgeführt, ist na[X.]h § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht maßgebend, wel-[X.]he Bes[X.]haffenheit ein Käufer tatsä[X.]hli[X.]h erwartet, sondern wel[X.]he Erwartung
na[X.]h der Art der Sa[X.]he objektiv bere[X.]htigt
ist
([X.]surteil vom 7. Februar 2007
-
V[X.]I ZR 266/06, [X.]O [X.]; vom 20. Mai 2009 -
V[X.]I ZR 191/07, [X.]O; vom 29. Juni 2011 -
V[X.]I ZR 202/10, [X.]O).
([X.]) Dass das Fahrzeug der aktuellen "Modellreihe 2010"
angehörte, konnte der Kläger aus den bereits angeführten
Gründen und -
wie das Beru-fungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgeführt hat
-
sogar auf der Grundlage einer
vom Klä-ger akzeptierten Hö[X.]hststandzeit von zwölf Monaten ni[X.]ht erwarten. Im Kfz-Handel ist es übli[X.]h, neue Modelle bereits in der zweiten Jahreshälfte des [X.] mit der Jahresbezei[X.]hnung des Folgejahres zu versehen (OLG Braun-s[X.]hweig, [X.]O, S. 1509). So verfuhr die Herstellerin na[X.]h den re[X.]htsfehlerfrei getroffenen, von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgeri[X.]hts au[X.]h hier. Die "Modellreihe 2010"
wurde ab dem 1. Juli 2009 ge-baut, so dass das am 18.
Februar 2010 zugelassene Fahrzeug selbst bei einer vom Kläger hingenommenen
Standzeit von zwölf Monaten ni[X.]ht
zur "Modellrei-he 2010"
gehört
hätte.
3. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision kann der Kläger au[X.]h keinen
S[X.]hadensersatz
gemäß
§ 280 Abs. 1, § 311 Abs.
2, §
241 Abs. 2 [X.] wegen unterbliebener Aufklärung über das Herstellungsjahr des Gebrau[X.]htwagens
beanspru[X.]hen.
Na[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung steht einem S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Vers[X.]hul-dens bei Vertragss[X.]hluss der grundsätzli[X.]he Vorrang des in §§
434 ff. [X.] ge-regelten Sa[X.]hmängelre[X.]hts entgegen
([X.], Urteile
vom 27. März 2009 -
V [X.], [X.]Z 180, 205 Rn. 19 ff.; vom 12.
Januar 2011 -
V[X.]I ZR 346/09, NJW-RR 2011, 462, Rn. 16 [X.]). Ein arglistiges
(vorsätzli[X.]hes) Verhalten hinsi[X.]ht-li[X.]h des Sa[X.]hmangels, für das na[X.]h der vorstehend
genannten Re[X.]htspre[X.]hung 62
63
-
30
-

der Vorrang des Sa[X.]hmängelre[X.]hts ni[X.]ht gilt
(vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 6. No-vember 2015 -
V [X.], [X.]O Rn. 24 [X.]), liegt hier, wie das Berufungsge-ri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat, ni[X.]ht vor. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Hinbli[X.]k darauf, dass der Kläger ein Fahrzeug erhalten hat, das eine übli[X.]he und objektiv bere[X.]htigterweise zu erwartende Bes[X.]haffenheit aufwies, das Be-stehen einer
Aufklärungspfli[X.]ht der [X.] und damit ein arglistiges Verhal-ten re[X.]htsfehlerfrei verneint. An dieser re[X.]htli[X.]hen Bewertung
war es entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit keine von den Feststellungen des Landgeri[X.]hts abwei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Feststellung getroffen, sondern die ma-terielle Re[X.]htslage anders
beurteilt als das Landgeri[X.]ht.
Dr. Milger
Dr. A[X.]hilles
Dr. [X.]

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 27.11.2014 -
4 [X.]/13 -

OLG Brauns[X.]hweig, Ents[X.]heidung vom 23.07.2015 -
9 [X.] -

Meta

VIII ZR 191/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15 (REWIS RS 2016, 9067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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