Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3351

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 15. September 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 434 Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaf-fenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. [X.], Urteil vom 15. September 2010 - [X.]/09 - [X.] in [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom [X.], einem Händler, un-ter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom [X.] als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat [X.] 942 M/DB 316 [X.]. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Ge-samtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als [X.]punkt der "[X.]. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 • enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des [X.] für 1.000 • in [X.]; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; 1 - 3 - die [X.]assung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde. 2 Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem [X.] handelt. Unter Berufung darauf erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils, die Feststellung des Annahmeverzugs des [X.] sowie Er-stattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 • nebst Zin-sen. Das [X.] hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und hat - nach dem Einspruch des [X.] - das Versäumnisurteil aufrechterhal-ten. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Versäum-nisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 501 = [X.], 308) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 - 4 - Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten [X.]punkt im [X.] hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kläger das Wohnmobil ausdrücklich als Vorführwagen erworben. Ein Vorführwagen diene einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Be-sichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff "[X.]" nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Maß für Wohnmobile. 6 Zwar möge mit der Bezeichnung "Vorführwagen" die Vorstellung einher-gehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung "Vorführwagen" noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine [X.]spanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und [X.]assung liege. [X.] sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allge-meinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, son-dern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der [X.]assung - anders als bei Neufahr-zeugen oder Gebrauchtfahrzeugen - regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Das gelte in besonderer Weise für ein [X.]. Hier komme es - soweit es als Vorführfahrzeug genutzt werde - für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebo-tenen Wohnkomfort an. Demgemäß bestehe für einen Händler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr [X.]. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorführwagen und einer entsprechenden Fahrleis-tung. Folglich genüge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut [X.]) und die behauptete [X.]assung im letzten Monat vor der [X.] - 5 - lung nicht, um eine zeitliche Höchstspanne zwischen Herstellung und Erstzu-lassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu [X.]. 8 Die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ein bestimmtes Höchstalter des [X.] vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten "Ausstat-tungspaketes" sei ambivalent. Es könne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein "älteres" Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zu-sammenstellung der als Zubehör mitverkauften Gegenstände. Mithin genüge die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" im Streitfall weder für sich genom-men noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Kaufes, um ein Herstellungsdatum des Fahrzeugs gegen Ende des Jahres 2003 oder sogar erst im [X.] als vertragliche Beschaffenheit des gekauften Wohnmobils ansehen zu können. Die Vereinbarung eines Ausstattungspaketes 2005 als be-sonderes Zubehör wecke vielmehr Zweifel daran, dass der Vorführwagen erst im [X.] hergestellt worden sei. [X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 in Verbindung mit § 437 Nr. 2, § 323, § 326 Abs. 5 BGB steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das vom Kläger als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil nicht im Hinblick auf 9 - 6 - den [X.]raum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet ist. 10 1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines Vorführwagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaf-fenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Begriff "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter nicht zugesi-chert werde. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsge-richt hat den Begriff des Vorführwagens nicht verkannt. a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorführwagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - [X.] ZR 113/92, [X.] 122, 256, 260 mwN; vom 18. Januar 1995 - [X.] ZR 23/94, [X.] 128, 307, 309). 11 Unter einem Vorführwagen wird, wie das Berufungsgericht mit Recht an-genommen hat, allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutz-tes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum [X.] der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rn. 1424). Davon geht auch die Revision aus. Sie bezweifelt auch nicht, dass das vom Kläger gekaufte Wohnmobil diese Voraussetzungen erfüllt, macht aber geltend, dass es sich bei einem Vorführwagen regelmäßig um ein relativ neues Gebrauchtfahrzeug handele. Deshalb müsse die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit beim Kauf von Neufahrzeugen und Jahreswagen, 12 - 7 - nach welcher ein [X.]raum von rund zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Kauf (bei Neufahrzeugen) beziehungsweise [X.]assung (bei Jahreswagen) als Sachmangel anzusehen ist, auch für Vorführwagen gelten, die dieses Alter überschreiten. Damit dringt die Revision nicht durch. 13 b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.] ZR 180/05, [X.], 2694). [X.] eines Fahrzeugs als Vorführwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung. aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutz-tes, als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 227/02, aaO unter [X.]). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Ver-tragsformulars für Gebrauchtfahrzeuge als Vorführwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden. 14 Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass es sich bei einem [X.] um ein Neufahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ([X.]) handele. Nach § 2 Nr. 1 [X.] sind "neue Personenkraftwagen", die der [X.] über ihren Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach § 1 Abs. 1 [X.] unterliegen, Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem 15 - 8 - anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Auch wenn Vorführwagen aufgrund dieser Begriffsbestimmung der Kennzeichnungspflicht unterliegen mögen (so [X.], Magazindienst 2008, 506 f., zu Vorführwagen und Dienstwagen), ändert dies nichts daran, dass es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, die nach der Verkehrsan-schauung im Kraftfahrzeughandel nicht "fabrikneu" im Sinne der Senatsrecht-sprechung sind. Aus § 2 Nr. 1 [X.] ist deshalb nicht herzuleiten, dass die Senatsrechtsprechung zur Standzeit bei Neufahrzeugen auch für Vorführ-wagen zu gelten hätte. [X.]) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der [X.]assung, das heißt um die [X.] zwischen Herstellung des [X.] und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer (Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.] ZR 180/05, aaO). Auch aus dieser Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Der Kläger behauptet nicht, dass das Wohnmobil zwischen der Herstellung und dem Beginn der Nutzung als [X.] durch den [X.] eine überlange [X.] gestanden habe, sondern will darauf hinaus, dass die gesamte [X.] zwischen der Herstellung des [X.] und dem Verkauf an den Kläger unter Einbeziehung der [X.], in der das Wohnmobil vom [X.] als Vorführwagen genutzt wurde, als eine einen Sachmangel begründende Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung ange-sehen wird. Dafür gibt das Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen nichts her. 16 c) Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt sich daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen. Das Berufungsgericht ist zutref-fend der Auffassung, dass mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" - anders als mit den Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" - ein [X.] nicht vereinbart wird (ebenso [X.]/[X.], aaO, unter Bezugnahme auf ältere Instanzrechtsprechung in [X.]. 315). Die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen enthält keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen; eine zeitliche Beschränkung auf weniger als zwei Jahre ist ihr entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen. Der Käufer eines Vorführwagens kann daher nicht allein aufgrund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zurück liegt. Auch ein zwei Jahre alter Vorführwagen ist ein Vorführwagen. aa) Dem steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Begriff "Vorführwagen" häufig mit der Vorstellung ein-hergeht, dass es sich regelmäßig um ein neueres, unter Umständen nahezu neuwertiges Fahrzeug handelt. Diese Vorstellung beruht darauf, dass ein [X.] im Allgemeinen - seiner Bestimmung gemäß - nur für kürzere Probe-fahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren [X.] unterliegt. Dies sagt aber nichts darüber aus, wie lange das Fahrzeug als Vorführwagen gedient hat. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann zwar im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Der Begriff des Vorführwagens rechtfertigt aber keinen allgemeinen Rück-schluss auf das Alter des Fahrzeugs. 18 [X.]) Die [X.], in der ein Fahrzeug als Vorführwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorführwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, überwiegend aber - als Ausstellungsobjekt - auf dem Betriebsgelände des Händlers steht. Eine solche Gleichsetzung ist schon deshalb nicht möglich, weil über das Verhältnis von Fahrzeit und Stand-zeit eines Vorführwagens keine gesicherten Erkenntnisse zur Verfügung [X.] - 10 [X.]. Vor allem aber besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der vor dem [X.] liegenden Standzeit eines Neu- oder [X.] und den innerhalb der Nutzungszeit liegenden "Standzeiten" eines Vorführwagens. Dieser Unterschied verbietet es, beide Standzeiten unter dem Aspekt des Sachmangels gleich zu beurteilen. 20 Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswa-gens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines [X.] berechtig-terweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise [X.]assung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die [X.] "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - [X.] ZR 180/05, aaO). Anders verhält es sich beim Kauf eines Vorführwagens. Hier muss der Käufer damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers - unter [X.] längere [X.] - gestanden hat. Wenn der Käufer Wert auf die Dauer der [X.] als Vorführwagen legt, muss er sich danach erkundigen. cc) Die Revision vertritt dagegen unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, auch der Käufer eines [X.] dürfe (generell) erwarten, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einiger-maßen zeitnah zur [X.]assung liege. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen ([X.], [X.], 160, und [X.], 670; [X.], NJW 2004, 2456; [X.], NJW 2005, 2019; vgl. auch [X.], NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu 21 - 11 - denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden. 22 2. Auch wenn danach die Beschaffenheitsvereinbarung "Vorführwagen" für sich genommen nicht die Vereinbarung eines bestimmten Alters des [X.] zum Gegenstand hat, so schließt dies nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsge-richt hat die Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Kläger nicht davon ausgehen durfte, das als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil sei vor weniger als zwei Jahren hergestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch dem Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger gekauften Vorführwagen um ein Wohnmobil handelt, Bedeutung [X.]. Rechtsfehler dieser Würdigung werden von der Revision nicht aufge-zeigt und sind auch nicht ersichtlich. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der ([X.]) Angabe des Datums der [X.]assung im Kaufvertrag keine Aussage-kraft für das Alter des Wohnmobils zukommt. 23 Das Datum der [X.]assung hat Bedeutung für den Kauf eines [X.] (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - [X.] ZR 180/05, aaO) oder eines ande-ren Gebrauchtwagens, weil es den [X.]punkt des [X.]s durch den Erstbesitzer deutlich macht. Das ist beim Vorführwagen anders. Hier hängt die Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen nicht von einer Zulassung auf den Händler ab. Ein Vorführwagen kann ohne Zulassung zum Straßenverkehr als Vorführwagen genutzt werden und kann auch schon vor einer etwaigen Zulas-sung als Vorführwagen genutzt worden sein. Dagegen bringt die Revision 24 - 12 - nichts vor. Die unrichtige Angabe im Kaufvertrag, nach der eine [X.]assung im Mai 2005 erfolgt sein soll, erlaubt deshalb keinen Rückschluss auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen und damit auch nicht auf das Alter des [X.]; insbesondere ist aus der Angabe nicht herzuleiten, dass das [X.] etwa erst seit Mai 2005 als Vorführwagen genutzt worden wäre. 25 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass [X.] im vorliegenden Fall auch die im Kaufvertrag angegebene geringe Laufleis-tung (35 km) keinen Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens erlaubt. Die Angabe der Laufleistung mag zwar im Allgemeinen einen mehr oder minder vagen Hinweis auf die Dauer der bisherigen Nutzung eines [X.] und damit auf dessen Alter geben. Aber auch eine geringe Laufleistung schließt nicht aus, dass ein Fahrzeug schon längere [X.] als Vorführwagen ge-nutzt worden ist; denn die Nutzung eines Vorführwagens besteht, wie bereits ausgeführt, nicht nur darin, dass mit dem Fahrzeug kurze Probefahrten [X.] werden, sondern auch darin, dass das Fahrzeug von Interessenten [X.] besichtigt wird, ohne dass es zu Probefahrten kommt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser Besichtigungs-Aspekt ge-rade bei [X.] gegenüber dem Probefahren - anders als bei einem Pkw - besonders im Vordergrund steht. Diese Würdigung ist aus [X.] nicht zu beanstanden. 26 c) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Vereinba-rung eines bestimmten Höchstalters des Fahrzeugs biete, ist nicht zu [X.]. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht er ab (§ 564 Satz 1 ZPO). Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass der 27 - 13 - Beklagte dem Kläger beim Verkauf eine aktuelle Preisliste vorgelegt hat, keinen Rückschluss auf das Herstellungsjahr des Vorführwagens. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 O 263/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - 9 U 176/08 -

Meta

VIII ZR 61/09

15.09.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09 (REWIS RS 2010, 3351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3351

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