Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 4 StR 73/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3574

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[X.] vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2008 wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der zu § 218 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit der Rüge, da es die Revision unterlässt, den Inhalt des Schriftsat-zes des Pflichtverteidigers [X.]an das [X.] vom 4. Juli 2008 und des diesem beigefügten Schreibens des Angeklagten vom gleichen Tag ([X.] 115 - 117 Bd. XXI d. A.) mitzuteilen. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der weitere Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.] , [X.]. , entgegen § 218 StPO zu den Hauptverhand-lungsterminen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 nicht geladen wurde (vgl. [X.], 663). Die Bekanntgabe der ge-nannten [X.] am Ende des jeweils vorausge-gangenen [X.] (vgl. BGHR StPO § 218 - 3 - Ladung 4) genügte nicht, da Rechtsanwalt [X.]in keinem dieser Termine anwesend war. Jedoch beruht hier das Urteil nicht auf dem Verstoß gegen die [X.]. Der Angeklagte hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 für den Fall, dass Rechts-anwalt [X.]—nicht schnell genug Termine frei [X.], ausdrücklich die Bestellung von Rechtsanwalt [X.], [X.], zu seinem Pflichtverteidiger [X.]. Rechtsanwalt [X.]ist daraufhin mit Vorsitzen-denverfügung vom 21. Juli 2008 als (weiterer) [X.] bestellt worden; er hat die Verteidigung des Angeklagten in der am 8. September 2008 beginnenden Hauptverhandlung im Folgenden ausschließlich wahrgenommen, wobei Rechts-anwalt [X.]auch nicht zu den Terminen vom 8., 9., 17. und 25. September 2008, zu denen er ordnungsgemäß geladen war, erschienen ist. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit von Rechtsanwalt [X.]in den Hauptverhandlungster-minen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre, zumal die Beweisaufnahme vor dem Termin vom 2. Oktober 2008 bereits weitgehend [X.] war. - 4 - Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). [X.] Richterin am [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert Maatz Ernemann [X.]

Meta

4 StR 73/09

12.05.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 4 StR 73/09 (REWIS RS 2009, 3574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3574

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