Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1727

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VERSICHERUNGSRECHT CORONAVIRUS

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Gegenstand

Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung: Auslegung der Versicherungsbedingungen und deren Inhaltskontrolle im Hinblick auf eine Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie


Leitsatz

1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.

2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 34.361,33 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer vom Kläger bei der [X.] im Rahmen einer [X.] gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der vom Kläger in [X.] betriebenen Gaststätte.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem [X.] (Betriebsschließung) - 2008" (im Folgenden: [X.] 08) zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a [X.] 08 ersetzt die Beklagte dem Kläger im Falle einer [X.] Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die [X.] 08 lauten auszugsweise:

"§ 2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ([X.] - [X.]) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungen des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;

c) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;

d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit

- wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,

- wegen Infektion mit meldepflichtigen Krankheitserregern,

- wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder

- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt.

e) Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 [X.] oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 [X.] anordnet, weil jemand krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im [X.] in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten: …

b) Krankheitserreger: …

§ 4 Ausschlüsse

3. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei [X.] oder dem Verdacht hierauf.

…"

3

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b [X.] 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus ([X.]) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 ([X.]-2) aufgeführt.

4

Die [X.]ische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in [X.] getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus [X.] in [X.] ([X.]-2-Bekämpfungsverordnung - [X.]-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.

5

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung zu zahlen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dessen Ents[X.]heidung unter anderem in [X.] 2021, 349 veröffentli[X.]ht ist, kann der Kläger von der Beklagten keine Ents[X.]hädigungszahlung verlangen, da Ansprü[X.]he aufgrund einer Betriebss[X.]hließung infolge des Coronavirus ni[X.]ht versi[X.]hert seien. § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] setze eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwa[X.]hsenden Infektionsgefahr voraus. Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer ers[X.]hließe si[X.]h aus der Glei[X.]hstellung von [X.] gegen sämtli[X.]he Betriebsangehörige mit der Betriebss[X.]hließung in § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], dass die Gefahr von dem einzelnen Betrieb selbst ausgehen müsse. Dies ergebe si[X.]h zudem aus den weiteren in § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. b - e [X.] 08 geregelten Versi[X.]herungsfällen, die - wie der dem "Grundfall" der Betriebss[X.]hließung in Bu[X.]hst. a glei[X.]hgestellte Fall der Tätigkeitsverbote -, auf eine aus dem einzelnen Betrieb selbst hervorgehende Gefahr gemünzt seien. Dann könne aber für den Grundfall ni[X.]hts anderes gelten. Unabhängig davon greife die Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung au[X.]h deshalb ni[X.]ht, weil das Coronavirus von § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht erfasst werde. Ein verständiger Versi[X.]herungsnehmer werde die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund des eindeutigen Wortlauts mit dem Begriff "folgenden" abs[X.]hließend verstehen. Die Erläuterung, dass die im folgenden Text aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger im [X.] (im Folgenden: [X.]) in den §§ 6 und 7 namentli[X.]h genannt seien, unterstrei[X.]he ledigli[X.]h die Herkunft des folgenden Katalogs und die Relevanz der genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Frage einer [X.] Unwirksamkeit stelle si[X.]h ni[X.]ht. Vorliegend gehe es einzig und allein um das re[X.]hte Verständnis des verspro[X.]henen grundlegenden De[X.]kungsumfangs, den zu bestimmen der Versi[X.]herer in Ermangelung gesetzli[X.]her Vorgaben für die vorliegende sehr spezielle Versi[X.]herung frei sei.

8

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand, soweit das Berufungsgeri[X.]ht den Versi[X.]herungsfall mit der zweiten von ihm genannten Begründung verneint hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspru[X.]h auf Zahlung einer Ents[X.]hädigung aus der Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung zu. [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass das Coronavirus ni[X.]ht von § 2 [X.] [X.] 08 erfasst wird.

9

1. Ob die Feststellungsklage des Klägers - wie die Revisionserwiderung meint - mangels Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) bereits unzulässig ist, was grundsätzli[X.]h au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, kann dahinstehen, denn das Berufungsgeri[X.]ht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Re[X.]ht als unbegründet abgewiesen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3360 Rn. 18 m.w.[X.]).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts setzt der Eintritt des Versi[X.]herungsfalles allerdings ni[X.]ht die Verwirkli[X.]hung einer aus dem Betrieb selbst erwa[X.]hsenden, sogenannten intrinsis[X.]hen, Infektionsgefahr voraus (so au[X.]h [X.], Urteil vom 18. November 2021 - 8 U 123/21, juris Rn. 100-107; [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 50 ff.; [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21, juris Rn. 58; [X.] [X.], 438 Rn. 53 ff.; an[X.] [X.], 1285 unter IV; jeweils m.w.[X.]). Dies ergibt die Auslegung von § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.]. Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her, um Verständnis bemühter Versi[X.]herungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit au[X.]h auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zwe[X.]k und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2021 - [X.], [X.], 1158 Rn. 11; st. Rspr.).

Zunä[X.]hst ergibt si[X.]h aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwis[X.]hen aus dem Betrieb oder von außerhalb des Betriebes herrührenden Gefahren. Au[X.]h der dem Versi[X.]herungsnehmer erkennbare systematis[X.]he Zusammenhang spri[X.]ht ni[X.]ht für ein Erfordernis intrinsis[X.]her Gefahren. Ob die in § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. b - e [X.] 08 genannten versi[X.]herten Gefahren darauf hindeuten, dass es si[X.]h bei diesen um sol[X.]he aus dem Betrieb oder von seinen Mitarbeitern herrührende handeln muss, kann offenbleiben. Daraus muss ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsnehmer jedenfalls ni[X.]ht s[X.]hließen, dass dies au[X.]h für § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] gelten muss, der eine derartige Eins[X.]hränkung gerade ni[X.]ht enthält. Der Versi[X.]herungsnehmer kann § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a - e [X.] 08 ni[X.]ht entnehmen, dass es si[X.]h bei Bu[X.]hstabe a um einen Grundfall und bei den Bu[X.]hstaben b - e um [X.] handelt, die ihrerseits wiederum Rü[X.]kwirkungen auf die Auslegung von Bu[X.]hstabe a haben. Vielmehr wird er der Systematik von § 2 Nr. 1 [X.] 08 entnehmen können, dass es si[X.]h jeweils um eigenständige Versi[X.]herungsfälle handelt. Au[X.]h der Regelung in § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Halbsatz 2 [X.] 08 mit der Glei[X.]hstellung der Betriebss[X.]hließung mit [X.] gegen Mitarbeiter lässt si[X.]h für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Klarheit entnehmen, dass es si[X.]h um eine intrinsis[X.]he Gefahr handeln muss. S[X.]hließli[X.]h bedeutet es für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer aus dem ihm erkennbaren Sinn und Zwe[X.]k der Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung, ihn gegen Ertragsausfälle infolge behördli[X.]h angeordneter Betriebss[X.]hließungen zu versi[X.]hern, keinen Unters[X.]hied, ob si[X.]h diese Gefahr aus seinem Betrieb oder aus von außerhalb herrührenden Umständen ergibt. Die Betriebss[X.]hließung und der Ertragsausfalls[X.]haden treten in beiden Fällen glei[X.]hermaßen ein.

3. Das Berufungsurteil hält indessen mit der zweiten Begründung re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprü[X.]he zustehen, weil eine Betriebss[X.]hließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers [X.] ni[X.]ht vom Versi[X.]herungss[X.]hutz umfasst ist.

a) Na[X.]h § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Halbsatz 1 [X.] 08 besteht Versi[X.]herungss[X.]hutz nur für Betriebss[X.]hließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepfli[X.]htigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepfli[X.]htigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben si[X.]h aus dem Katalog in § 2 [X.] [X.] 08, der abs[X.]hließend ist und weder die Krankheit COVID-19 no[X.]h den Krankheitserreger [X.] aufführt.

aa) Allerdings ist in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur streitig, ob bei einer Klauselfassung wie in § 2 [X.] [X.] 08 die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger nur beispielhaft aufgelistet werden und eine dynamis[X.]he Verweisung der Bedingungen auf das [X.] vorliegt (vgl. - zu verglei[X.]hbaren Klauselfassungen - [X.], Urteil vom 10. März 2021 - 26 O 145/20, Be[X.]kRS 2021, 5139 Rn. 37 ff.; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2020 - 4 O 153/20, Be[X.]kRS 2020, 36333 Rn. 11 ff.; [X.], Urteil vom 1. Februar 2021 - 19 O 163/20, Be[X.]kRS 2021, 2089 Rn. 34, 39 ff.; [X.], Urteil vom 19. Februar 2021 - 11 O 131/20, Be[X.]kRS 2021, 3597 Rn. 25 ff.; [X.], Urteil vom 12. März 2021 - 3 O 357/20, Be[X.]kRS 2021, 4216 Rn. 25 ff.; [X.], [X.], 577, 583; [X.]. in [X.]/[X.], [X.]. [X.] 2002 Rn. 10 ff.; [X.], [X.], 1073, 1075 ff.; [X.]., [X.], 300, 301 f.; [X.]., [X.], 143 f.; [X.]., [X.], 665, 666; [X.], [X.], 147, 149 ff.; [X.], [X.] 2020, 246, 248; Notthoff, [X.], 551, 553; [X.]/[X.], [X.], 444 f.; [X.], [X.], 505 f.; [X.], [X.], 1021, 1022 ff.; Werber, [X.], 661, 663 f.) oder ob der Katalog in den Bedingungen - wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht meint - abs[X.]hließend ist (vgl. [X.] , Urteil vom 15. November 2021 - 8 U 322/21, Be[X.]kRS 2021, 34338 Rn. 26 ff.; [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 24 ff.; [X.] [X.], 1166 unter 2 [juris Rn. 54 ff.]; Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 31 ff.; [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 40 ff.; [X.], 1285 unter I [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 33 ff.]; [X.] [X.], 438 Rn. 26 f.; 625 Rn. 31; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 36 ff.; [X.] [X.], 1174 unter 1 a [X.] [Be[X.]kRS 2021, 13077 Rn. 5 ff.]; [X.], Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 164/20, Be[X.]kRS 2021, 18994 Rn. 17 ff.; [X.] [X.], 965 unter a [juris Rn. 25 ff.]; O[X.] [X.], 1028 unter 2 b [juris Rn. 33 ff.]; [X.]/[X.], [X.], 242, 243; [X.], [X.], 1141; [X.]/[X.], [X.], 250, 253; [X.], [X.], 513, 515; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21, juris Rn. 37 ff.; [X.], Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 27 ff.).

[X.]) Na[X.]h zutreffender Ansi[X.]ht ist die Aufzählung der vom Versi[X.]herungss[X.]hutz umfassten meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 [X.] Bu[X.]hst. a und b [X.] 08 abs[X.]hließend. Die Klausel enthält insoweit keine Verweisung auf §§ 6 und 7 [X.]. Das ergibt die Auslegung der Klausel. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305[X.] Abs. 2 BGB bedarf es ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2021 - 8 U 322/21, Be[X.]kRS 2021, 34338 Rn. 35 f.; [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 37; a.A. [X.], [X.], 300, 302; [X.]/[X.], [X.], 444, 445).

(1) Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer wird si[X.]h zunä[X.]hst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 [X.] 08 dem Klammerzusatz "(siehe [X.])" hinter den Worten "meldepfli[X.]htiger Krankheiten oder Krankheitserreger" entnehmen, dass die vom Versi[X.]herungss[X.]hutz umfassten meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 [X.] [X.] 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Bli[X.]k nehmen und an der Übers[X.]hrift "2. Meldepfli[X.]htige Krankheiten und Krankheitserreger" und der ans[X.]hließenden Formulierung "Meldepfli[X.]htige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …" erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt (vgl. au[X.]h [X.], 1285 unter I 1 [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 35 ff.]).

Hierbei wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer insbesondere feststellen, dass § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht allein auf §§ 6 und 7 [X.] verweist, sondern na[X.]h dem Klauselwortlaut ausdrü[X.]kli[X.]h "die folgenden" Krankheiten und Krankheitserreger versi[X.]hert sind (vgl. [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 40; [X.], [X.], 513, 515). Die ans[X.]hließende umfangrei[X.]he Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Bu[X.]hstabe a und b wird er als abs[X.]hließend und - entgegen der Auffassung der Revision - ni[X.]ht etwa als reine Information über den Inhalt des [X.]es era[X.]hten oder als Anpreisung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes (vgl. au[X.]h [X.], 1285 unter [X.] [X.] und [X.] [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 42, 47]; [X.], [X.], 513, 515; a.A. [X.], [X.], 300, 301), au[X.]h wenn eine weitergehende Klarstellung etwa dur[X.]h Worte wie "nur" oder "auss[X.]hließli[X.]h" ni[X.]ht erfolgt (a.A. [X.], [X.], 1073, 1076; [X.], [X.], 1021, 1022). Der Wortlaut gibt ihm keinen Hinweis für eine ledigli[X.]h beispielhafte Auflistung, insbesondere fehlen Zusätze wie "zum Beispiel" oder "unter anderem" (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21 juris Rn. 41). Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass es der Regelung in § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht bedurft hätte, wenn die Beklagte alle na[X.]h dem [X.] meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Leistungsverspre[X.]hen hätte erfassen wollen. Denn dann hätte sie es bei der Regelung in § 2 Nr. 1 [X.] 08 belassen können.

Ents[X.]heidend ist mithin, dass vorliegend mit der Formulierung "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" und insbesondere der ans[X.]hließenden Begrenzung auf "die folgenden" detailliert aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger der (begrenzte) Umfang des Versi[X.]herungss[X.]hutzes für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer klar und deutli[X.]h ist, ohne dass er etwa ergänzend in das [X.] s[X.]hauen müsste (vgl. [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 46; [X.], [X.], 1141, 1143; a.A. O[X.] [X.], 1028 unter 2 e [X.] [juris Rn. 57 f.]).

(2) Die ergänzende Bezugnahme in § 2 [X.] [X.] 08 auf die "im [X.] in den §§ 6 und 7 namentli[X.]h genannten" Krankheiten und Krankheitserreger wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer ledigli[X.]h als Klarstellung verstehen, dass si[X.]h die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltli[X.]h an §§ 6 und 7 [X.] orientiert hat (vgl. [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 30; [X.], 1285 unter [X.] b [X.] [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 47]). Diese Klarstellung hat für ihn insoweit Bedeutung, als na[X.]h § 2 Nr. 1 [X.] 08 nur ein behördli[X.]hes Handeln aufgrund des [X.]es versi[X.]hert ist. Dementspre[X.]hend wird er entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h wenn die Bezugnahme ni[X.]ht zwingend erforderli[X.]h ist - ni[X.]ht annehmen, dass die ausdrü[X.]kli[X.]he Nennung der §§ 6 und 7 [X.] nur dann einen Sinn ergebe, wenn der Katalog in § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht abs[X.]hließend sei, sodass für sämtli[X.]he zum S[X.]hadenzeitpunkt unter §§ 6 und 7 [X.] fallende Krankheiten und Krankheitserreger Versi[X.]herungss[X.]hutz gewährt werde (a.A. - teilweise eins[X.]hränkend auf die zum S[X.]hadenzeitpunkt in §§ 6 und 7 [X.] "namentli[X.]h" genannten Krankheiten und Krankheitserreger - [X.], [X.], 300, 301 f.; [X.]., [X.], 1073, 1076; [X.], [X.], 505; [X.], [X.], 1021, 1023). Außerdem wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer davon ausgehen, dass bei einer gewollten (dynamis[X.]hen oder auf den Zeitpunkt des Vertragsabs[X.]hlusses bezogenen statis[X.]hen) Verweisung auf §§ 6 und 7 [X.] die dann zumindest überflüssige Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 32, 36) ni[X.]ht erfolgt wäre. Ferner hat aus seiner Si[X.]ht die umfangrei[X.]he Auflistung bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger in den Versi[X.]herungsbedingungen bei einer dynamis[X.]hen Verweisung keinen Sinn, da zum Zeitpunkt des Vertragsabs[X.]hlusses ni[X.]ht absehbar ist, für wel[X.]he Krankheiten und Krankheitserreger bei einem (späteren) S[X.]hadeneintritt na[X.]h §§ 6 und 7 [X.] eine Meldepfli[X.]ht bestehen wird (vgl. [X.], [X.], 513, 515; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 40 f.; [X.] [X.], 1174 unter 1 a [X.] (2) (b) ([X.]) [Be[X.]kRS 2021, 13077 Rn. 18]).

(3) Ein anderes Verständnis folgt entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h ni[X.]ht aus dem Begriff "namentli[X.]h" (vgl. [X.] [X.], 1166 unter 2 [X.] [juris Rn. 55]; Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 33 ff.; [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 42; [X.], 1285 unter [X.] b [X.] [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 43 ff.]; [X.], Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 35; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 37; [X.] [X.], 1174 unter 1 a [X.] (2) (b) ([X.]) [Be[X.]kRS 2021, 13077 Rn. 16]; O[X.] [X.], 1028 unter 2 b [X.] [juris Rn. 40 f.]). Das ergibt si[X.]h s[X.]hon aus der Stellung dieses Wortes im Satzgefüge (vgl. [X.], [X.], 143). Hieraus ers[X.]hließt si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer, dass die mit Namen bezei[X.]hneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versi[X.]herungss[X.]hutz umfasst sein sollen. Demgegenüber kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht annehmen, dass es si[X.]h hier im Sinne einer adverbialen Benutzung ledigli[X.]h um ein Synonym für "insbesondere", "vor allem", "beispielsweise" oder "hauptsä[X.]hli[X.]h" handeln soll. Dann hätte die Regelung an[X.] formuliert werden müssen, etwa "Meldepfli[X.]htige Krankheiten … sind namentli[X.]h die folgenden … Krankheiten ...". Hier liegt indessen - wie oben dargelegt - eine abs[X.]hließende Regelung der versi[X.]herten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Der umfassenden Auflistung hätte es ni[X.]ht bedurft, wenn es si[X.]h ohnehin nur um beispielhaft aufgeführte Krankheiten oder Krankheitserreger hätte handeln sollen.

(4) Der erkennbare Zwe[X.]k und Sinnzusammenhang der Klausel spri[X.]ht ebenfalls für die Abges[X.]hlossenheit des Katalogs (vgl. [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 35; [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 43; [X.], 1285 unter [X.] b [X.][X.] [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 49]). Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem mögli[X.]hst umfassenden Versi[X.]herungss[X.]hutz haben, andererseits aber ni[X.]ht davon ausgehen können, dass der Versi[X.]herer au[X.]h für ni[X.]ht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die De[X.]kung übernehmen will, die - wie hier COVID-19/[X.] gerade zeigt - unter Umständen erst Jahre na[X.]h Vertragss[X.]hluss auftreten und bei denen für den Versi[X.]herer wegen der Unklarheit des [X.] keine sa[X.]hgere[X.]hte Prämienkalkulation mögli[X.]h ist.

(5) Diesem Verständnis steht der ausdrü[X.]kli[X.]he Risikoauss[X.]hluss von [X.] oder des Verda[X.]hts hierauf in § 4 Nr. 3 [X.] 08 ni[X.]ht entgegen ([X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 32; [X.] [X.], 1166 unter 2 d und 3 b - d [juris Rn. 57 f., 61 ff.]; [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 53; [X.], 1285 unter [X.] [X.] [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 50 f.]; [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21, juris Rn. 46 f.; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 39; O[X.] [X.], 1028 unter 2 [X.] [juris Rn. 46]; a.A. [X.], [X.], 300, 301; [X.]., [X.], 665, 666; [X.], [X.] 2021, 274, 277; [X.], [X.], 505, 506). Aus der Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers kommt dem Auss[X.]hluss nur die klarstellende Bedeutung zu, dass [X.] oder der entspre[X.]hende Verda[X.]ht ni[X.]ht versi[X.]hert sein sollen. Selbst wenn ein sol[X.]her Risikoauss[X.]hluss bei einer abs[X.]hließenden Aufzählung der versi[X.]herten Krankheiten und Krankheitserreger grundsätzli[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h sein sollte, wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht allein aus der Existenz eines sol[X.]hen Auss[X.]hlusses auf eine fehlende Abges[X.]hlossenheit des Katalogs s[X.]hließen (vgl. [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 37; [X.] [X.], 1166 unter 2 d [juris Rn. 58]; a.A. [X.], [X.], 665, 666). Im Übrigen wird er mangels medizinis[X.]her Fa[X.]hkenntnisse ni[X.]ht beurteilen können, ob in den Bedingungen aufgeführte Krankheiten auf [X.] zurü[X.]kgehen könnten (vgl. au[X.]h [X.] [X.], 1166 unter 3 b [juris Rn. 61]; [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 53), sodass er bereits ni[X.]ht erkennen wird, ob der Risikoauss[X.]hluss überhaupt überflüssig ist.

b) Die Klausel hält au[X.]h der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts und der Revisionserwiderung ist § 2 [X.] [X.] 08 einer Inhaltskontrolle ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.

(1) Kontrollfrei bleiben na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zu § 307 Abs. 3 BGB und der ihm entspre[X.]henden Vorgängervors[X.]hrift des § 8 [X.] bloße Leistungsbes[X.]hreibungen, die Art, Umfang und Güte der ges[X.]huldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsverspre[X.]hen eins[X.]hränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltli[X.]h zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbes[X.]hreibung nur der enge Berei[X.]h der [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli[X.]hen [X.] ein wirksamer Vertrag ni[X.]ht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2014 - [X.], [X.]Z 200, 293 unter Rn. 27; vom 24. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 137 unter A [X.] a [juris Rn. 27]).

(2) Dana[X.]h gehört § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht zu dem engen Berei[X.]h, der dur[X.]h § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle entzogen ist (vgl. - zu inhaltsglei[X.]hen Klauselfassungen - [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 42; [X.] [X.], 438 Rn. 32; 625 Rn. 42; a.A. [X.], 1285 unter [X.] d, 4 [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 52, 58]; [X.] [X.], 1174 unter 1 a [X.] (2) (a) und [X.] [Be[X.]kRS 2021, 13077 Rn. 8, 23]; [X.] [X.], 965 unter [X.] (1) [juris Rn. 40]; [X.], [X.], 1141).

Na[X.]h § 2 Nr. 1 [X.] 08 leistet die Beklagte Ents[X.]hädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des [X.]es beim Auftreten meldepfli[X.]htiger Krankheiten oder Krankheitserreger bestimmte, dort näher geregelte Maßnahmen wie die Anordnung einer Betriebss[X.]hließung ergreift. Mit dieser Regelung hat die Beklagte das Hauptleistungsverspre[X.]hen so bes[X.]hrieben, dass der wesentli[X.]he Vertragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer Vertrag anzunehmen ist. Dagegen gehört § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentli[X.]her Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung definiert - wie aufgezeigt - die meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger mittels einer abs[X.]hließenden Aufzählung. Damit modifiziert die Beklagte ihr mit § 2 Nr. 1 [X.] 08 gegebenes Hauptleistungsverspre[X.]hen und bes[X.]hränkt Leistungen auf die Fälle, bei denen eine in § 2 [X.] [X.] 08 genannte Krankheit oder ein dort genannter Krankheitserreger auftritt.

[X.]) § 2 [X.] [X.] 08 verstößt ni[X.]ht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Hierna[X.]h ist der Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen. Dabei kommt es ni[X.]ht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann. Dem Versi[X.]herungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses vor Augen geführt werden, in wel[X.]hem Umfang er Versi[X.]herungss[X.]hutz erlangt und wel[X.]he Umstände seinen Versi[X.]herungss[X.]hutz gefährden (Senatsurteil vom 4. April 2018 - [X.]/17, [X.], 532 Rn. 8 m.w.[X.]). Nur dann kann er die Ents[X.]heidung treffen, ob er den angebotenen Versi[X.]herungss[X.]hutz nimmt oder ni[X.]ht. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer brau[X.]ht na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ni[X.]ht mit Lü[X.]ken im Versi[X.]herungss[X.]hutz zu re[X.]hnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht (Senatsurteil vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 1330 Rn. 13 m.w.[X.]). Hierbei ist es für die Beurteilung der Transparenz, bei der es auf den Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ankommt, au[X.]h unerhebli[X.]h, ob die Beklagte nunmehr in aktuell verwendeten Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen einen ausdrü[X.]kli[X.]hen Auss[X.]hlusstatbestand für Betriebss[X.]hließungen infolge einer [X.] oder Endemie vorsieht.

(2) Diesen Erfordernissen wird § 2 [X.] [X.] 08 gere[X.]ht (vgl. - zu inhaltsglei[X.]hen Klauselfassungen - [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 38 ff.; [X.], Urteile vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 54; vom 5. Oktober 2021 - 4 U 633/21, juris Rn. 41; [X.], 1285 unter I 4 [Be[X.]kRS 2021, 21551 Rn. 58 ff.; [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21, juris Rn. 48 ff.; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 44; [X.] [X.], 1174 unter 1 b [X.] (2) [Be[X.]kRS 2021, 13077 Rn. 28 ff.]; [X.] [X.], 965 unter [X.] (2) [juris Rn. 42 ff.]; O[X.] [X.], 1028 unter 2 e [juris Rn. 53 ff.]; [X.], [X.], 1141 ff.; [X.]/[X.], [X.], 250, 253; a.A. [X.] [X.], 438 Rn. 35 ff.; 625 Rn. 32 ff.; [X.], Urteil vom 19. Februar 2021 - 40 O 53/20, Be[X.]kRS 2021, 2177 Rn. 36 ff.; [X.], Urteil vom 4. November 2020 - 412 [X.] 91/20, juris Rn. 87 ff.; LG Mün[X.]hen I [X.], 840 unter [X.] b [juris Rn. 45 ff.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. [X.] 2002 Rn. 12; [X.]., [X.], 507, 509; [X.], [X.] 2021, 274, 276; differenzierend: [X.], [X.], 446, 447).

(a) Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer entnimmt - wie dargestellt - dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 [X.] [X.] 08 die meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger abs[X.]hließend definiert werden. Unerhebli[X.]h ist, dass mit der Einfügung des Wortes "nur" oder "auss[X.]hließli[X.]h" der abs[X.]hließende Charakter der Aufzählung no[X.]h verständli[X.]her hätte gefasst werden können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist ni[X.]ht s[X.]hon dann zu bejahen, wenn Bedingungen no[X.]h klarer und verständli[X.]her hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2018 - [X.]/17, [X.], 532 Rn. 8 m.w.[X.]).

(b) Zudem ist für den Versi[X.]herungsnehmer hinrei[X.]hend erkennbar, dass der Katalog in § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht sämtli[X.]he na[X.]h dem [X.] meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst und daher Lü[X.]ken im Versi[X.]herungss[X.]hutz bestehen.

Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer wird dur[X.]h die Bedingungen ni[X.]ht der Eindru[X.]k vermittelt, dass jede Betriebss[X.]hließung auf der Grundlage des [X.]es vom Versi[X.]herungss[X.]hutz erfasst sei (a.A. [X.] [X.], 438 Rn. 36). Vielmehr ist für ihn erkennbar, dass mit der abs[X.]hließenden Aufzählung von meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserregern in § 2 [X.] [X.] 08 eine Bes[X.]hränkung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes auf die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger verbunden ist und demna[X.]h ni[X.]ht sämtli[X.]he na[X.]h dem [X.] meldepfli[X.]htige Krankheiten und Krankheitserreger versi[X.]hert sind. Denn au[X.]h ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsnehmer wird ni[X.]ht annehmen, dass si[X.]h sämtli[X.]he Anspru[X.]hsvoraussetzungen abs[X.]hließend in § 2 Nr. 1 [X.] 08 befinden, wenn no[X.]h unter [X.]elben Übers[X.]hrift "§ 2 Versi[X.]herte Gefahren" eine weitere Nummer mit der Übers[X.]hrift "2. Meldepfli[X.]htige Krankheiten und Krankheitserreger" folgt ([X.] [X.], 438 Rn. 37). Insbesondere erkennt er - wie aufgezeigt -, dass die abs[X.]hließende Aufzählung der versi[X.]herten Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 [X.] [X.] 08 überflüssig wäre, wenn bereits gemäß der Regelung in § 2 Nr. 1 [X.] 08 jede na[X.]h dem [X.] meldepfli[X.]htige Krankheit oder jeder dana[X.]h meldepfli[X.]htige Krankheitserreger vom Versi[X.]herungss[X.]hutz umfasst sein sollte. Er wird au[X.]h ni[X.]ht aus dem erhebli[X.]hen Umfang des Katalogs in § 2 [X.] [X.] 08 folgern, er sei beson[X.] umfassend dur[X.]h ein an das [X.] angepasstes Leistungsverspre[X.]hen des Versi[X.]herers ges[X.]hützt (a.A. [X.] [X.], 438 Rn. 39). Vielmehr liegt es bei einer abs[X.]hließenden Aufzählung in der Natur der Sa[X.]he, dass diese - wie hier - umfangrei[X.]h sein kann (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 49; [X.], [X.], 1141, 1143 f.).

Etwas anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus der Bezugnahme des § 2 [X.] [X.] 08 auf die "im [X.] in den §§ 6 und 7 namentli[X.]h genannten" Krankheiten und Krankheitserreger (a.A. [X.] [X.], 438 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. [X.] 2002 Rn. 12). Aus dieser Formulierung folgt für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer - wie dargestellt - nur, dass die na[X.]hfolgend in der Klausel genannten Krankheiten und Krankheitserreger zuglei[X.]h im [X.] aufgeführt werden. Er wird daraus jedo[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass trotz der für ihn erkennbar eins[X.]hränkenden Definition in § 2 [X.] [X.] 08 sämtli[X.]he na[X.]h dem [X.] meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger versi[X.]hert seien (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - 4 U 633/21, juris Rn. 41). Mit Bli[X.]k darauf ist die Klausel au[X.]h ni[X.]ht deshalb intransparent, weil dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer mögli[X.]herweise ni[X.]ht klar ist, dass das [X.] in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] und § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] Auffangtatbestände vorsieht, na[X.]h denen au[X.]h in §§ 6 und 7 [X.] ni[X.]ht namentli[X.]h genannte Krankheiten und Krankheitserreger meldepfli[X.]htig sein können (a.A. [X.] [X.], 438 Rn. 45 f.). Ferner wird er erkennen, dass dur[X.]h Änderungen des [X.]es andere Krankheiten und Krankheitserreger in das Gesetz aufgenommen werden können, die ebenfalls ni[X.]ht von der abs[X.]hließenden Aufzählung in den Bedingungen erfasst werden.

([X.]) [X.] kann, ob die hier in § 2 [X.] [X.] 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identis[X.]h mit den im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses in den §§ 6 und 7 [X.] genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Au[X.]h im Falle fehlender De[X.]kungsglei[X.]hheit ergibt si[X.]h hieraus keine Intransparenz (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - 4 U 633/21 [juris Rn. 41]; [X.], Urteil vom 15. November 2021 - 8 U 322/21, Be[X.]kRS 2021, 34338 Rn. 43-47; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2021 - 1 U 418/20 [juris Rn. 44-52]; ferner [X.] [X.], 1429 unter 3 [juris Rn. 52]; a.A. [X.] [X.], 438 Rn. 38, 41 ff.; 625 Rn. 38 ff.). Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer wird dur[X.]h § 2 [X.] [X.] 08 ni[X.]ht suggeriert, dass die dort in den Katalogen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger mit denjenigen identis[X.]h sind, die dem Stand der §§ 6, 7 [X.] im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses entspra[X.]hen. Anderenfalls hätte der Versi[X.]herer auf eine derartige Liste von vornherein verzi[X.]hten können. So hat si[X.]h au[X.]h hier die Beklagte für eine enumerative und abs[X.]hließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger ents[X.]hieden und damit den Umfang ihrer Einstandspfli[X.]ht klar umrissen.

Es geht au[X.]h ni[X.]ht darum, dass es dem Versi[X.]herungsnehmer unzumutbar ist, vor Vertragss[X.]hluss den Katalog des § 2 [X.] [X.] 08 mit dem in den §§ 6, 7 [X.] zu verglei[X.]hen. Das kann von ihm zwar ni[X.]ht verlangt werden. Er kann aber angesi[X.]hts der Formulierung in § 2 [X.] [X.] 08 ("Meldepfli[X.]htige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen…") au[X.]h ni[X.]ht erwarten, dass der Katalog in § 2 [X.] [X.] 08 mit dem in den §§ 6, 7 [X.] bei Vertragss[X.]hluss wortidentis[X.]h übereinstimmt. Die [X.] birgt außerdem die Gefahr zufälliger Ergebnisse, wenn bei Vertragss[X.]hlüssen zeitnah zur Abfassung der Versi[X.]herungsbedingungen und dem Stand des [X.]es De[X.]kungss[X.]hutz bei wörtli[X.]her Identität besteht, bei längerem zeitli[X.]hen Abstand und zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgten Änderungen des [X.]es dagegen ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2021 - 1 U 418/20, juris Rn. 50).

(d) S[X.]hließli[X.]h ist für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer angesi[X.]hts der eins[X.]hränkenden Definition der meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 [X.] [X.] 08 das Anliegen der Beklagten erkennbar und na[X.]hvollziehbar, den Versi[X.]herungss[X.]hutz klar zu begrenzen und insbesondere keinen Versi[X.]herungss[X.]hutz für Krankheiten und Krankheitserreger zu gewähren, die bei Vertragsabs[X.]hluss no[X.]h unbekannt waren und daher in der Prämienkalkulation ni[X.]ht ohne Weiteres berü[X.]ksi[X.]htigt werden konnten.

[X.][X.]) Die Klausel bena[X.]hteiligt den Versi[X.]herungsnehmer au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.

(1) Ein gesetzli[X.]hes Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem § 2 [X.] [X.] 08 abwei[X.]ht, gibt es ni[X.]ht. Das [X.] gibt im Hinbli[X.]k auf seinen Zwe[X.]k, übertragbaren Krankheiten beim Mens[X.]hen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), keinen taugli[X.]hen Maßstab für die unangemessene Bena[X.]hteiligung des Versi[X.]herungsnehmers einer Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung (vgl. au[X.]h [X.] [X.], 1166 unter 4 b [juris Rn. 69]; [X.] [X.], 1091 unter 1 b [X.][X.] (3) [juris Rn. 70]; [X.], Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 52; O[X.] [X.], 1028 unter 2 [X.] [juris Rn. 48 f.]). Private Versi[X.]herungen sind vielmehr na[X.]h ihren eigenen privatre[X.]htli[X.]hen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszwe[X.]k zu beurteilen.

Au[X.]h auf § 1a [X.] kann ni[X.]ht als gesetzli[X.]hes Leitbild zurü[X.]kgegriffen werden (vgl. [X.], Urteil vom 31. August 2021 - 4 U 705/21, juris Rn. 28; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 47; O[X.] [X.], 1028 unter 2 [X.] [juris Rn. 50]; a.A. [X.], [X.], 147, 152). Diese Vors[X.]hrift betrifft die Vertriebstätigkeit des Versi[X.]herers eins[X.]hließli[X.]h des [X.] bei der Verwaltung und Erfüllung von Versi[X.]herungsverträgen sowie die Bewerbung von Versi[X.]herungen. Die Regelung enthält hingegen keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsverspre[X.]hens des Versi[X.]herers. Im Übrigen vermögen - hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]he - Verstöße gegen die Pfli[X.]hten aus § 1a [X.] S[X.]hadensersatzansprü[X.]he des Versi[X.]herungsnehmers zu begründen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/11627, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 1a Rn. 9; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 1a Rn. 18). Daraus ergibt si[X.]h indessen kein gesetzli[X.]hes Leitbild des Inhalts einer Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung.

(2) Eine Gefährdung des Vertragszwe[X.]ks (§ 307 Abs. 2 [X.] BGB) ist mit der Klausel ebenfalls ni[X.]ht verbunden. Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für si[X.]h genommen no[X.]h keine Vertragszwe[X.]kgefährdung, sondern bleibt zunä[X.]hst grundsätzli[X.]h der freien unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidung des Versi[X.]herers überlassen, soweit er ni[X.]ht mit der Bes[X.]hreibung der Hauptleistung beim Versi[X.]herungsnehmer fals[X.]he Vorstellungen we[X.]kt. Eine Gefährdung des Vertragszwe[X.]ks liegt erst dann vor, wenn die Eins[X.]hränkung den Vertrag seinem Gegenstand na[X.]h aushöhlt und in Bezug auf das zu versi[X.]hernde Risiko zwe[X.]klos ma[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - [X.], [X.], 1076 Rn. 15 m.w.[X.]).

Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Mit dem Abs[X.]hluss einer Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung bezwe[X.]kt der Versi[X.]herungsnehmer S[X.]hutz vor finanziellen Einbußen aufgrund von behördli[X.]hen Maßnahmen na[X.]h dem [X.]. Dem wird die vom Kläger gehaltene Betriebss[X.]hließungsversi[X.]herung trotz der Begrenzung des na[X.]h § 2 Nr. 1 [X.] 08 gegebenen Leistungsverspre[X.]hens auf die in § 2 [X.] [X.] 08 abs[X.]hließend aufgezählten meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger gere[X.]ht. Bei dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer wird - wie aufgezeigt - ni[X.]ht der unzutreffende Eindru[X.]k gewe[X.]kt, die na[X.]h den Bedingungen versi[X.]herten meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger würden die beim Eintritt des Versi[X.]herungsfalles na[X.]h dem [X.] meldepfli[X.]htigen Krankheiten und Krankheitserreger vollständig abde[X.]ken. Angesi[X.]hts der Vielzahl der na[X.]h § 2 [X.] [X.] 08 vom Versi[X.]herungss[X.]hutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger, bei deren Vorliegen na[X.]h dem [X.] Maßnahmen zulässig sind, ist ein erhebli[X.]hes Risiko abgede[X.]kt (vgl. - zu unters[X.]hiedli[X.]hen Klauselfassungen - [X.] NJW-RR 2021, 1613 Rn. 53; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 57; [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21, juris Rn. 56; [X.] [X.], 1091 unter 1 b [X.][X.] (3) (b) [juris Rn. 73 ff.]; [X.], Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 55 f.; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 46; O[X.] [X.], 1028 unter 2 d [juris Rn. 51 f.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 507).

(3) S[X.]hließli[X.]h ergeben si[X.]h keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des Versi[X.]herungsnehmers na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 53 f.). [X.] ist die Bena[X.]hteiligung, wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2009 - [X.], [X.], 57 Rn. 18). So liegt es hier ni[X.]ht.

Dem Versi[X.]herer kann ein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes ni[X.]ht abgespro[X.]hen werden. Ein dynamis[X.]her Verweis auf das [X.] wäre für ihn mit einem erhebli[X.]hen Risiko verbunden, da für ihn ni[X.]ht vorhersehbar ist, wel[X.]he Krankheiten und Krankheitserreger in Zukunft die Voraussetzungen der Auffangtatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] und des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfüllen oder vom Gesetzgeber dur[X.]h Änderungen des [X.]es als meldepfli[X.]htig eingestuft werden. Glei[X.]hes gilt, soweit na[X.]h § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h Re[X.]htsverordnung die Meldepfli[X.]ht auf andere übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger ausgedehnt werden kann. Für eine verlässli[X.]he Risikoeins[X.]hätzung des Versi[X.]herers ist daher eine abs[X.]hließende Aufzählung der versi[X.]herten Krankheiten und Krankheitserreger zwe[X.]kmäßig. Diese dient ni[X.]ht nur dem S[X.]hutz der Versi[X.]hertengemeins[X.]haft, sondern aufgrund der damit mögli[X.]hen Begrenzung der Prämienhöhe au[X.]h dem Versi[X.]herungsnehmer (vgl. - zu unters[X.]hiedli[X.]hen Klauselfassungen - [X.] [X.], 1091 unter 1 b [X.][X.] (3) (a) [juris Rn. 72]; [X.], Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 46).

[X.]     

      

[X.]     

      

Prof. Dr. Kar[X.]zewski

      

Dr. Bro[X.]kmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 144/21

26.01.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Mai 2021, Az: 16 U 25/21, Urteil

§ 6 IfSG, § 7 IfSG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 1 VVG, §§ 1ff VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21 (REWIS RS 2022, 1727)

Papier­fundstellen: WM 2022, 272 MDR 2022, 313-314 NJW 2022, 872 REWIS RS 2022, 1727

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