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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 337/13
vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7.
Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen [X.] des [X.] in [X.] vom 6.
Juni 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere
[X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räu-berischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der [X.] sind für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Voll-streckungsstand einer mit rechtskräftigem
Urteil
des Amtsgerichts [X.] vom 30.
August 2012
verhängten Geldstrafe verhalten.
Da die verfahrensgegen-ständliche Tat vom 12.
Juli 2012 vor dieser Verurteilung lag, wäre -
wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte -
von der [X.] grund-sätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. [X.], [X.] vom 5. März 2013 -
3 [X.], juris).
Der [X.] kann insbesondere mit Blick auf den mitgeteilten zeitlichen Ablauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ausschlie-ßen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe -
etwa in Unterbrechung der Unter-suchungshaft -
durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; dies würde den Angeklagten -
anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -
auch beschweren.
Die neu zu treffende
Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO
dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen
Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer
Hauptverhandlung vorbehalten
(vgl. [X.] aaO).
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4
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Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den
Rechtsfehler nicht
betroffen werden, § 353 Abs. 2 StPO.
Becker [X.] Mayer
Gericke Spaniol
5
Meta
07.01.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 3 StR 337/13 (REWIS RS 2014, 8922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8922
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Kurze Freiheitsstrafe: Begründungserfordernis bei gleichzeitiger Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe
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