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PDF anzeigen[X.]/02vom24. Februar 2003in dem [X.] hat am 24. Februar 2003 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2002wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. DerRechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderter eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder- nachdem die Revision derselben Gesellschaft in dem Verfahren II ZR 243/02durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist - zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. [X.].Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 221.411,96 RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf
Meta
24.02.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2003, Az. II ZR 244/02 (REWIS RS 2003, 4244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4244
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