Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. 5 StR 113/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2139

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 3. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs.1a Satz 2 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass drei Monate der ver-hängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]: 1. Soweit der Angeklagte rügt, dass das [X.] den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen [X.]nicht im Blick auf das Schlagen mit der Ther-moskanne gewürdigt und damit den Beweisantrag nicht ausgeschöpft habe, ist diese Beanstandung erfolglos. Das Schlagen mit der Thermoskanne durch [X.]

war nicht unter Beweis gestellt. Lediglich in der [X.] zum Beweisantrag ist ein Bezug zu dem Angriff mit der Thermoskanne hergestellt. Nachdem das [X.] [X.] was nach der Bescheidung des [X.] offensichtlich war [X.] nicht davon ausging, dass [X.]auch zu den behaupteten Äußerungen der B.

zu den Schlägen mit der Ther-moskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-trag 30, 42). Hierzu trägt die Revision jedoch nichts vor. - 3 - 2. Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zwischen dem Erlass des Urteils und der Vorlage der Akten an den [X.] lag, beträgt hier [X.] acht Monate. Der [X.] hält dennoch die vom [X.] beantragte Anrechnung von drei Monaten für angemessen. [X.]Raum [X.]Schneider Dölp

Meta

5 StR 113/08

03.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. 5 StR 113/08 (REWIS RS 2008, 2139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2139

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.