Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 5 StR 542/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 307

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5 [X.] vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körper-verletzung in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung mehrerer Geldstra-fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die [X.] förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte aus Eifersucht die Nebenklägerin, indem er sie unter anderem würgte und mit Fäusten 2 - 3 - schlug; er führte zudem in einem Fall in ihre Vagina gewaltsam zwei Finger ein, die er schmerzhaft hin- und [X.]. 1. Die Einwände der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die hierauf bezogene Verfahrensrüge, sind offensichtlich unbegründet. 3 2. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch zutreffend die Ableh-nung eines [X.] als rechtsfehlerhaft. 4 a) Die Verteidigung hatte die Einholung eines Sachverständigengut-achtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei. Hierfür bezog sie sich auf einen durch das beantragte Gutachten erwarteten Nachweis einer mindestens erheblichen Einschränkung der [X.] des Angeklagten infolge einer Affekt- beziehungsweise Persönlich-keitsstörung unter Darlegung zahlreicher, von vernommenen Zeuginnen be-kundeten Besonderheiten. Diesen Beweisantrag hat das Tatgericht im [X.] unter Hinweis auf die eigene Sachkunde mit der Begründung zu-rückgewiesen, dass der Angeklagte sowohl gegenüber der Nebenklägerin als auch gegenüber weiteren früheren Freundinnen nur dann handgreiflich ge-worden sei, wenn er mit den jeweils Geschädigten alleine war. In den [X.] ist hierzu erläuternd ausgeführt, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund solch —kontrolliertenfi Verhaltens nicht ersicht-lich sei. 5 b) Die Ablehnung des [X.] erweist sich unter den hier ge-gebenen besonderen Umständen als rechtsfehlerhaft. Art und Maß der in dem Beweisantrag genannten Besonderheiten in der Person des Angeklag-ten ergeben zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Eigentümlich-keiten bei den einzelnen Taten, dass die eigene Sachkunde der Strafkammer 6 - 4 - hier zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in jeder Hin-sicht ausgereicht hat. Zutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, dass auch zielstre-biges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminde-rung des Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegensteht (vgl. [X.], 83). 7 Zudem hat der Antrag eine Reihe von besonderen Umständen in der Person des Angeklagten und dem Beziehungsgeflecht zur Nebenklägerin dargelegt, die geeignet gewesen sind, Bedenken hinsichtlich für § 21 StGB relevanter psychischer Befindlichkeiten zu begründen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1). Obgleich das [X.] hierfür ein-schlägige Feststellungen getroffen hat, ergibt sich deren Bewertung weder aus dem zurückweisenden Beschluss noch aus den Urteilsgründen. Bereits in der früheren Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin [X.]gab es —wegen der gegenseitigen Eifersucht viele Auseinandersetzungenfi, bei de-nen der Angeklagte die Zeugin mehrmals für —zwei bis drei Minutenfi auf dem Sofa fixierte; er hatte sich häufig —im Zuge der Auseinandersetzungen so [X.], dass er zu schwitzen und leicht zu zittern begannfi ([X.], 4). Auch in der sich anschließenden Beziehung zur Zeugin [X.]. wurde er aus nich-tigen Anlässen gewalttätig und geriet wiederholt so in [X.], dass —er schwitzte und kreidebleich wurdefi und die Zeugin etwa fünfzehnmal für [X.] festhielt ([X.]). Schließlich war auch die Beziehung zur Ne-benklägerin —von vielen Streitigkeiten geprägt, die ihren Grund in der starken Eifersucht und dem großen Misstrauen des [X.] hatten. Sogar auf den Bruder der Nebenklägerin war der Angeklagte eifersüchtig, so dass er nach hierdurch veranlassten unberechtigten Datenabfragen zu dessen Nach-teil wegen Verstoßes gegen das [X.] verurteilt wurde. [X.] viermal fixierte er die Nebenklägerin [X.] was diese als Schwitzkasten bezeichnete [X.] zwei bis drei Stunden lang. Dabei sei er —häufig bleichfi gewe-sen und habe —stark transpiriertfi ([X.]). Nachdem er etwa eine Minute 8 - 5 - lang mit zwei Fingern in der Vagina der Nebenklägerin manipuliert hatte [X.] die schwerwiegendste Tat [X.], blieb er —über längere Zeitfi auf der Nebenklägerin liegen, —fixierte sie über Stunden auf dem Bett und zwang ihr eine Diskussion auffi ([X.]). Die Nebenklägerin bezeichnete ihn als —einen Partner mit zwei Gesichternfi ([X.]). c) Die fehlerhafte Zurückweisung des Beweisantrags erfasst nicht den Schuldspruch. Der Senat schließt aus, dass bei dem im Berufsalltag unauf-fällig gebliebenen Angeklagten ein Ausschluss der Schuldfähigkeit in [X.] kommt. 9 3. Der zeitliche Abstand zwischen dem Eröffnungsbeschluss und der Hauptverhandlung begegnet erheblichen Bedenken. Die Erwägungen des [X.]s ([X.]5) könnten dafür sprechen, es als Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügen zu lassen, dass der Verstoß lediglich ausdrücklich festgestellt wird (vgl. hierzu BGHSt [[X.]] 52, 124, 138 f.). 10 [X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 542/08

10.12.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 5 StR 542/08 (REWIS RS 2008, 307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 307

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