Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 113/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4247

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[X.] vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend merkt der Senat an: Die vom [X.] angeregte Schuldspruchberichtigung von "sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in "Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO); allerdings hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durch-gesetzt. - 3 - Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht. [X.] Bode [X.]Appl

Meta

2 StR 113/07

18.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 113/07 (REWIS RS 2007, 4247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4247

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