Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZR 51/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1952

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. September 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 529 Abs. 2

Die Einrede nach § 529 Abs. 2 [X.] steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.

[X.], [X.]. v. 6. September 2005 - [X.] - [X.]

- 2 -

Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. September 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2003 verkünde-te [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.].

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus dem Verkauf von Bildern ihres [X.] stammenden Betrag von 40.000 DM, auf den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. [X.] die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rück-zahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung - 3 -

aufgebraucht worden sei. Das [X.] hat der auf Rückzahlung des [X.] nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageab-weisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der [X.] stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 812 ff. [X.] nicht zu. Der Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der [X.] die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten. Die Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, weil der standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des [X.] gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von 130 [X.], während ihr ein Selbstbehalt von mindestens 1.250 [X.] zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen. Die Veräußerung des [X.] könne nicht verlangt werden, da diese nicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem [X.] verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 [X.] Darlehen - 4 -

zurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu be-handeln. Auch einen [X.] könne die Beklagte nicht aufnehmen. I[X.] Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als Schenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 [X.] gebe dem Beschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung der Klage als zur [X.] unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des § 519 Abs. 2 [X.] anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht aus-reichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzun-gen des § 529 Abs. 2 [X.] darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der [X.], die Beklagte sei nicht in der Lage, einen [X.] aufzunehmen, ha-be das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten feh-le. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einset-zen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren [X.] befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus [X.] nicht angestellt worden.
II[X.] Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als "zur [X.] unbegründet" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei § 519 Abs. 1 [X.] nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung bedeute deshalb nur, dass die Klage zur [X.] unbegründet sei. Bei Entfallen der Bedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in den Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur [X.] unbegründet abweise. Eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen [X.] bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden Verwandten.
[X.] 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum Erfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529 - 5 -

Abs. 2 [X.] nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 [X.] bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesge-mäßer", d.h. nach der Rechtsprechung des [X.]ats sein angemessener Unter-halt ([X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.], 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie [X.] nach allgemeiner Auffassung wie § 519 [X.] eine Einrede (vgl. Koll-hosser in MünchKomm.[X.], 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch [X.].[X.]. v. 19.12.2000 - [X.], NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach § 519 [X.] (vgl. [X.], aaO, § 519 [X.] Rdn. 4) besteht die Einrede aber nur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 [X.] vorliegen. Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durch-setzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass eine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden ([X.] 127, 254, 259; [X.] 140, 365); allerdings reicht es - worauf die [X.] an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt ([X.] 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müs-sen ([X.], [X.]. v. 28.09.2000 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 310 = [X.]R ZPO § 322 Abs. 1 [X.] 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der [X.] aus § 519 [X.] und § 529 Abs. 2 [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes. Ob das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei aus-geschlossen, denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu - 6 -

gefährden ([X.]), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann. 2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der [X.] nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzli-chen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die [X.] hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das [X.] hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres [X.]s festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass ein [X.] nicht mehr aufgenommen werden konnte.
3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer Erwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus in der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rah-men der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im [X.] und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind ([X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.], 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit ver-pflichtet (vgl. [X.], [X.]. v. 15.12.1993 - [X.], NJW 1994, 1002 = [X.]R [X.] § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unter-haltspflicht, sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten treffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis zutreffend rügt, die Frage des [X.] zur Herausgabe (die [X.]) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 [X.] nicht umfassend geprüft. Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu beden-ken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be- - 7 -

klagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu [X.] ihr verwehrt ist (vgl. [X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.], 3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es zu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der [X.] als derzeit unbegründet in Betracht kommt.

[X.] [X.] [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 51/03

06.09.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZR 51/03 (REWIS RS 2005, 1952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1952

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 146/99 (Bundesgerichtshof)


X ZR 140/01 (Bundesgerichtshof)


X ZR 115/16 (Bundesgerichtshof)

Überleitung des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger: Notbedarfseinrede des Beschenkten


1 U 21/16 (Oberlandesgericht Köln)


X ZR 205/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.