Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. KZR 69/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 8097

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] hat am 30. März 2011 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlos-sen: 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beab-sichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss [X.]. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.219,93 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die [X.] haben die Klage in Bezug auf den für den [X.]raum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Recht abgewiesen. 1 1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s schließt § 23a Abs. 5 Satz 1 [X.] im Anwendungsbereich der [X.] in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine Rückabwicklung überhöhter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechtsgrund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endgültig behalten darf ([X.], Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 39/07, [X.], 323 Rn. 21 - [X.]). Für die [X.] ab dem 29. Oktober 2005 ha-ben Netznutzungsentgelte zugunsten der Netzbetreiber eine materielle Grundlage nur noch dann, wenn sie den Vorgaben des [X.] - 3 - [X.] und der Stromnetzentgeltverordnung entsprachen und über die danach zulässigen Höchstpreise nicht hinausgingen (vgl. [X.] aaO Rn. 9 - [X.]). [X.], die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibe-halten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen ([X.] aaO Rn. 20 ff. - [X.]). Der [X.] hat zwar auch einen Ausgleich in der Weise erwogen, dass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf der Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung ge-bildeten Entgelte abrechnen müsste. Diese Möglichkeit hat er aber mit der Begründung verworfen, dass die Regelung des § 23a Abs. 5 Satz 1 [X.] dem Netzbetreiber ein gewisses Maß an Vertrauensschutz gewähren und verhindern will, dass sämtliche Rechtsbeziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der später genehmigten Preise korri-giert werden müssen; der Zweck dieser Regelung würde verfehlt, wenn später - nach Erteilung der Genehmigung - eine solche rückwirkende Abrechnung erfolgen müsste (vgl. [X.]sbeschluss vom 14. August 2008 - [X.] 27/07, [X.], 334 Rn. 32 - Stadtwerke [X.]). Aufgrund des [X.]versatzes kann die Kompensation über die Mehrerlösabschöpfung für den einzelnen Netznut-zer zwar nicht deckungsgleich sein, weil die Lieferbeziehungen zu den einzel-nen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der nächsten [X.] fortbestehen müssen. Diese Unterschiede sind aber hinzunehmen. Inso-weit unterscheidet sich diese Fallgestaltung nicht von anderen Abweichun-gen, die nach § 11 [X.] periodenübergreifend auszugleichen sind. [X.] Defizite in der Deckungsgleichheit von Belasteten und [X.] hat der Verordnungsgeber durch die Regelungen in §§ 9, 11 [X.] in Kauf genommen (vgl. [X.] aaO Rn. 23 - [X.]). 2. Die Revision zeigt keine überzeugenden Gründe auf, die eine Modifi-kation oder gar Aufgabe dieser Rechtsprechung des [X.]s rechtfertigen können. Insbesondere geht der Hinweis auf die Subsidiarität der Vorteilsab-schöpfung der Regulierungsbehörde nach § 33 [X.] bzw. der [X.] - 4 - de nach § 34 GWB im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch des Geschä-digten ersichtlich fehl. Während die Vorteilsabschöpfung nach §§ 33 [X.], 34 GWB der Staatskasse zugutekommt, stellt die Mehrerlösabschöpfung ent-sprechend § 9 [X.] eine Kompensation zu Gunsten der Netznutzer dar. Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Entscheidung zu der von der Revision aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit einer zivilrechtlichen [X.] der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach § 23a [X.] genehmigten Entgelte gemäß § 315 BGB. 4 5 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig ent-schieden hat, ist eine Entscheidung des [X.]s zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erfor-derlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung
- 5 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halb-satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt. [X.] Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2009 - 21 O 98/08 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2010 - 13 U 5/10 (Kart) -

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KZR 69/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. KZR 69/10 (REWIS RS 2011, 8097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8097

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