Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. 3 StR 480/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6096

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 10. Januar 2008 in der Sitzung am 17. Januar 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-heit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und de[X.] Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten [X.]. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist - wie der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in Abkehr von seiner Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht zu besorgen, das [X.] könnte bei der Festsetzung der außerordentlich milden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum gerecht werdenden Strafe aus dem Blick verlo[X.] haben, dass der Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine Amtsstellung als Bürgermeister als auch seine frühere Beamtenstellung verlie-2 - 4 - [X.] wird. Das [X.] hat sowohl bei den Feststellungen zu den persönli-chen Verhältnissen ([X.]) als auch im Rahmen der Strafzumessung ([X.]0 f.) die vorläufige Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und darüber hinaus ausgeführt, dass die Verurteilung für ihn einen —enormen beruf-lichen und [X.] Abstieg zur Folge haben [X.] ([X.]1). Es ist daher aus-zuschließen, dass das [X.] bei der Straffindung die hieran anknüpfen-den beamtenrechtlichen Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat. Im Übri-gen hält es der [X.] ohnehin für fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtsträ-ger nicht ohne jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straffällig geworden ist, sondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung für seine Diensthandlungen fordert, der durch eine entsprechende strafrechtliche Verur-teilung bedingte Verlust der Beamtenstellung und -versorgung notwendig als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil ausdrücklich angesprochen werden muss. - 5 - Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] § 56 Abs. 3 StGB nicht geprüft hat. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 480/07

17.01.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. 3 StR 480/07 (REWIS RS 2008, 6096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6096

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