Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. 3 StR 88/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3016

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 88/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin in der Verhandlung, [X.] am [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.], an eine andere [X.] des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 2 Angesichts der von der [X.] zu Recht hervorgehobenen straf-schärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Ge-waltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen [X.] - 4 - strafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im [X.] in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 88/06

22.06.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. 3 StR 88/06 (REWIS RS 2006, 3016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3016

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