Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 3 StR 478/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6225

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 478/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheits-jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrü-ge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Ausführung bedarf nur Fol-gendes: 1 Die gegen den zu den [X.] knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten verhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von [X.]. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass das [X.], das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Ju-gendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung des Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus dargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die [X.], die die 2 - 4 - Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrück-lich "unter besonderer Berücksichtigung des [X.]" für tat- und [X.] gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft benannt und sich im Wesentlichen an den [X.] des Erwach-senenstrafrechts orientiert hätte. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 478/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 3 StR 478/07 (REWIS RS 2008, 6225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6225

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