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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117BIXZB70.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 70/17
vom
22. November 2017
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg
am
22.
November 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2017 wird auf Kos-ten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist sie durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nicht-zulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2017 -
4 O 272/16 -
O[X.], Entscheidung vom 17.10.2017 -
17 [X.] -
1
Meta
22.11.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. IX ZB 70/17 (REWIS RS 2017, 1910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1910
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