Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. IX ZB 70/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1910

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117BIXZB70.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 70/17
vom

22. November 2017

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am
22.
November 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2017 wird auf Kos-ten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist sie durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nicht-zulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2017 -
4 O 272/16 -

O[X.], Entscheidung vom 17.10.2017 -
17 [X.] -

1

Meta

IX ZB 70/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. IX ZB 70/17 (REWIS RS 2017, 1910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1910

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17 U 72/17

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