Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. V ZB 116/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7565

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 116/12

vom

7. März
2013

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
7. März 2013 durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann, [X.] Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 3.
Mai
2012 und der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16.
Mai 2012
den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen [X.] des Betroffenen trägt in allen Instanzen der [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] 3.000

Gründe:
I.
Der
Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger,
reiste im Jahr 1997 un-erlaubt in die [X.] ein.
In der Folgezeit wurde eine Ab-schiebung wiederholt ausgesetzt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Ausländerbehörde einen auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung

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abzielenden Antrag ab, wies darauf hin, dass der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat zur Ausreise verpflichtet sei und drohte eine Abschie-bung nach [X.] an.
Nachdem der Betroffene untergetaucht, jedoch am 3. Mai 2012 von der Polizei aufgegriffen und vorläufig festgenommen worden war, hat das Amtsge-richt auf Antrag der beteiligten Behörde noch am selben Tag Abschiebungshaft für
längstens 12 Wochen angeordnet
und diese Entscheidung für sofort voll-ziehbar
erklärt. Nach Zurückweisung der dagegen gerichteten
sofortigen
Be-schwerde ist die Abschiebung am
27. Juni 2012 vollzogen worden. Mit der
Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass ihn die Beschlüsse des Amts-
und des [X.] in seinen Rechten verletzt ha-ben.
II.
Nach Auffassung des [X.] lagen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor. Insbesondere seien keine Umstände gegeben, auf-grund deren feststehe, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne.
III.
Die nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 FamFG -
ohne Zulassung und auch nach Erledigung
-
statthafte (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010

V
ZB
172/09, NVwZ
2010, 726) und auch im Übrigen nach §
71 FamFG zu-lässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach §
417 Abs.
1 FamFG un-verzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.
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3
4
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4
-
1. Das
Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG
unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvorausset-zungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber -
auf den konkreten Fall zugeschnitten
-
die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 317 f. Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 82, 83 Rn. 13).
Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land be-zogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Anga-ben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden (Senat, Beschluss vom 3.
Mai 2012 -
V
ZB 4/11, juris, Rn.
9 mwN). Mangelt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
V
[X.], juris, Rn. 12 mwN; Beschluss vom 15.
September 2011
V [X.], juris, Rn. 8 mwN). So verhält es sich hier, weil der Antrag hierzu keinerlei Ausführungen enthält.
2. Der Begründungsmangel ist auch nicht -
was mit Wirkung für die Zu-kunft möglich gewesen wäre
-
im Beschwerdeverfahren geheilt worden
(zu die-ser Möglichkeit vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.] [X.]
2011, 317, 318 Rn.
15
mwN).
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5
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der Wertung von Art. 5 [X.] aus
§ 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, §
430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 [X.]. [X.] beruht auf §
128c Abs.
2 [X.], §
30 Abs.
2 [X.].
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
14 [X.] (B) 9/12 -

LG Halle, Entscheidung vom 16.05.2012 -
2 T 94/12 -

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Meta

V ZB 116/12

07.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. V ZB 116/12 (REWIS RS 2013, 7565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7565

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V ZB 123/11

V ZB 311/10

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