Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 2 StR 360/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1661

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[X.]/08 vom 1. Oktober 2008 in der Strafsa[X.]he gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] und des Bes[X.]hwerdeführers am 1. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO bes[X.]hlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2008 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen [X.], 7. und 9. der Urteilsgründe, b) im [X.] sowie [X.]) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der [X.] in einer Entziehungsanstalt abge-sehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgeri[X.]hts zurü[X.]kver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in elf Fällen zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts. Das Re[X.]htsmittel hat mit der Sa[X.]hrüge in dem aus dem Bes[X.]hlusstenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in den Fällen [X.], 7. und 9. hat keinen Bestand. Na[X.]h den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Fall [X.] (II. 6. der Anklage) 30 Gramm Heroin, im Fall [X.] (II. 7. der Anklage) 30 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain und im Fall [X.] (II. 9. der Anklage) 20 Gramm Heroin aus den [X.] na[X.]h Deuts[X.]hland eingeführt, um es —[X.] selbst zu verbrau[X.]hen und —[X.] an unbekannte Abnehmer weiter zu [X.]. Nähere Ausführungen zum Verhältnis zwis[X.]hen zum Eigenkonsum und zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln finden si[X.]h ni[X.]ht. Damit ist das Übers[X.]hreiten des Grenzwertes der ni[X.]ht geringen Menge von 1,5 g Heroin- hydro[X.]hlorid ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt. Der [X.] vermag entgegen der Stel-lungnahme des [X.] der Gesamts[X.]hau der Urteilsgründe ni[X.]ht zu entnehmen, dass der Angeklagte jeweils den überwiegenden Teil der eingeführten Drogen gewinnbringend weiter veräußerte und nur einen geringen Teil selbst verbrau[X.]hte. Diese Annahme ist mit dem Wortlaut der Urteilsgründe in den betreffenden Fällen sowie den weiter gehenden Formulierungen in den Fällen II. B 8., 10. und 12., in denen der Angeklagte die Betäubungsmittel na[X.]h den Feststellungen —überwiegendfi gewinnbringend weiter verkauft hat, unver-einbar. Darüber hinaus hat das Landgeri[X.]ht in den Fällen [X.] und 7. keine Feststellungen zur Qualität des Heroins getroffen. Au[X.]h wenn mangels si[X.]her-gestellter Betäubungsmittel insoweit exakte Feststellungen ni[X.]ht mögli[X.]h waren, 2 - 4 - war das Tatgeri[X.]ht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung dur[X.]h Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration dur[X.]h S[X.]hätzung zu bestimmen ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. Mai 2008 - 2 [X.]). Soweit das Landgeri[X.]ht im Fall [X.] von —zumindest dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Qualitätfi ausgeht, hat es ni[X.]ht - wie grundsätzli[X.]h erforderli[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Mai 2008 - 2 [X.] und vom 8. August 2008 - 2 [X.]) - angegeben, wel[X.]hen Mindestwirkstoffgehalt es konkret hierbei zugrunde gelegt hat. Ange-si[X.]hts dieser Versäumnisse und Ungenauigkeiten bieten die [X.] in den im Bes[X.]hlusstenor bezei[X.]hneten Fällen keine hinrei[X.]hende Gewähr dafür, dass der Grenzwert der ni[X.]ht geringen Menge tatsä[X.]hli[X.]h errei[X.]ht worden ist. 2. Das Urteil kann ferner ni[X.]ht bestehen bleiben, soweit das Landgeri[X.]ht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (§ 64 StGB). Die Begründung hierfür begegnet re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Das Landgeri[X.]ht hat festgestellt, dass der im Jahre 2004 wegen unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in 77 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilte [X.] in allen abgeurteilten Fällen das Heroin teilweise selbst verbrau[X.]ht hat. Die Anwendung des § 64 StGB hat es unter paus[X.]halem Hinweis auf Ausfüh-rungen des Sa[X.]hverständigen abgelehnt, weil es —an einem bea[X.]htli[X.]hen Zu-sammenhang zwis[X.]hen etwaiger Su[X.]ht und Delinquenz mangeltfi. Da das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht mitteilt, auf wel[X.]he Erwägungen des Sa[X.]hverständigen es si[X.]h dabei stützt, ist dem [X.] eine revisionsre[X.]htli[X.]he Überprüfung dieser Be-hauptung verwehrt. Die vom Landgeri[X.]ht allein gegebene Begründung, —dass das strafre[X.]htli[X.]h relevante Vorgehen des Angeklagten zu einem bea[X.]htli[X.]hen Maß von der Si[X.]herung des Lebensunterhalts geprägt war und erst in unterge-ordnetem Sinne zur Su[X.]htfinanzierung dientefi, trägt die Annahme, dass es an einem symptomatis[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen dem Hang und den [X.] - 5 - teilten Straftaten fehlt, gerade ni[X.]ht. Sie deutet vielmehr umgekehrt darauf hin, dass der Hang in allen Fällen jedenfalls neben anderen Umständen zur Bege-hung der [X.] beigetragen haben kann. Dies würde für die Annahme einer [X.] ausrei[X.]hen (vgl. [X.], 78). Darüber hinaus spri[X.]ht die enge zeitli[X.]he Abfolge der elf Betäubungsmitteldelikte, die der [X.] im Zeitraum von Juni 2007 bis 27. August 2007 im Abstand von teilweise nur wenigen Tagen begangen hat und die na[X.]h den Feststellungen dur[X.]hweg zumindest teilweise der Bes[X.]haffung von Heroin zum Eigenkonsum dienten, dafür, dass die Straftaten au[X.]h auf den Hang zu übermäßigem Genuss von Raus[X.]hmitteln zurü[X.]kzuführen sind. Fis[X.]her Rothfuß Roggenbu[X.]k Cierniak [X.]

Meta

2 StR 360/08

01.10.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 2 StR 360/08 (REWIS RS 2008, 1661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1661

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