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PDF anzeigen [X.] vom 2. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]aus [X.]auf Festsetzung einer Pauschvergütung für das [X.] wird abgelehnt. Gründe: Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von ei-nem weiteren Wahlverteidiger des [X.] gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 • gemäß Nr. 4130, 4131 des [X.]) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 [X.] vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären. [X.]
Boetticher Kolz
[X.]Elf
Meta
02.04.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2007, Az. 1 StR 579/05 (REWIS RS 2007, 4412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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