Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.03.2020, Az. 2 BvR 474/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2700

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02, Rn. 1; [X.], Beschluss der [X.] der Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14, Rn. 2) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des [X.] vom 20. März 2020 vorzugehen (vgl. Beschluss des [X.] vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, 451; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl. 2019, § 213 Rn. 8). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen (vgl. [X.]E 105, 252 <264>; [X.]K 14, 402 <417>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 474/20

19.03.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügung

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 213 Abs 1 StPO, § 304 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.03.2020, Az. 2 BvR 474/20 (REWIS RS 2020, 2700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2700

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