Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 571/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2713

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung - unzureichende Auseinandersetzung mit im Ausgangsverfahren durchgeführten Schutzvorkehrungen


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine - nach derzeitigem Stand - unzulässig ist.

2. Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das [X.] kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] 21, 139 <143>).

3. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im [X.] ergangenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr behoben werden könnten (vgl. [X.] 51, 324 <342 f.>). Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers - nach derzeitigem Stand - den [X.] und Substantiierungserfordernissen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht. Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den vom [X.] durchgeführten Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. [X.] 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>), sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein "absolutes Kontaktverbot" könne eine Infektion verhindern. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] 77, 170 <215>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 571/20

01.04.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 30. März 2020, Az: 2 Ws 387/20 - 2 Ws 388/20, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 169 Abs 1 GVG, § 213 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 571/20 (REWIS RS 2020, 2713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2713

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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