Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2011, Az. 2 B 88/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 8

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Gegenstand

Dienstwohnungsausgleich bei Pfarrer-Ehegatten (mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von zusammen mehr als 100 v.H.)


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger steht wie seine Ehefrau als Pfarrer im Dienst der [X.]eklagten. In [X.] mit seiner Ehefrau wurde ihm im September 1998 ein auf einer gemeinsam zu [X.] Pfarrstelle auf die Hälfte eingeschränkter Dienstauftrag erteilt. Zeitgleich erhöhte die [X.]eklagte den [X.] für die Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben ([X.]) fiktiv um 50 v.H. und stellte ihn zugleich im Umfang von 25 v.H. frei. Damit war der Umfang seiner [X.]eschäftigung stets größer als 50 v.H. (ab November 2005: 100 v.H.). Sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau wurde vom Grundgehalt ein [X.] entsprechend dem Umfang des jeweiligen [X.] in Abzug gebracht. Den Antrag des [X.], den [X.] für beide Ehegatten gemeinsam auf den [X.]etrag zu begrenzen, der sich bei einem [X.]eschäftigungsumfang beider Ehegatten von insgesamt 100 v.H. ergäbe, lehnte die [X.]eklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des einbehaltenen [X.]s stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage demgegenüber abgewiesen.

3

2. Der Kläger sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in der Frage,

ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass gemäß § 19 Abs. 2 und 3 [X.]. [X.] bei Eheleuten, die beide im [X.] tätig sind und gemeinsam eine Dienstwohnung bewohnen, das Grundgehalt um den [X.] gemindert wird und dabei die Höhe dieses [X.]s an den Umfang des [X.] jedes Ehegatten anknüpft, ohne diesen der Höhe nach für beide Ehegatten gemeinsam auf 100 % zu begrenzen,

sowie hilfsweise in der Frage,

ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, § 19 Abs. 2 und 3 [X.]. [X.] dahingehend auszulegen, dass bei [X.] Ehegatten im Pfarrdienst, eine getrennte besoldungsrechtliche [X.]etrachtung zur, dem Grund und der Höhe nach, getrennten [X.]etrachtung beim [X.] führt und keine Koppelung des [X.] Anteils des [X.] an die Höhe des [X.]s erfolgen kann, so dass im Ergebnis dieser Sachverhalt zu einer Minderung des Grundgehalts beider Eheleute um mehr als 100 % führen kann.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

5

Im [X.]ereich der [X.]eklagten richtet sich die [X.]esoldung der Pfarrer nach dem Kirchlichen Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in [X.]emberg ([X.]embergisches Pfarrergesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 21. Dezember 1989 ([X.]. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2010 ([X.]. 64 S. 234, 240), nach dem Kirchlichen Gesetz über die [X.]esoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz - [X.]) vom 25. November 1996 ([X.]. 57 S. 171), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2009 ([X.]. 63 S. 568), sowie nach der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des [X.] ([X.]) vom 8. August 1995 ([X.]. 56 S. 419), zuletzt geändert durch die Kirchliche Verordnung vom 7. Februar 2011 ([X.]. 64 S. 300).

6

Dabei handelt es sich um revisibles Recht. Denn die [X.]eklagte hat von der Ermächtigung des § 135 Satz 2 [X.], der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG weiterhin gilt, Gebrauch gemacht. In § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat sie unter Hinweis auf § 135 [X.] für die vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Pfarrer die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II [X.]eamtenrechtsrahmengesetz - und damit auch § 127 [X.] - für anwendbar erklärt.

7

Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten kann die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht unter Hinweis darauf verneint werden, bei den für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen handele es sich um ausgelaufenes Recht ([X.]eschlüsse vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. September 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6). Denn die Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] und die Anfügung des Satzes 2 in § 19 Abs. 3 [X.] durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung des [X.] vom 25. November 2009 ([X.]. 63 S. 568) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 hat für die hier vorliegende Fallkonstellation lediglich dazu gedient, die Auffassung der [X.]eklagten im Gesetz deutlich zum Ausdruck zu bringen. Der [X.] ist bei jedem [X.]erechtigten individuell durchzuführen, ohne dass die [X.] der beiden [X.]erechtigten auf 100 v.H. des vollen [X.] begrenzt werden.

8

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG beantworten lassen.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die [X.] der [X.]eklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) bei der Rechtsetzung, soweit es nicht um die Ausübung der vom Staat übertragenen Hoheitsgewalt geht, über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten (vgl. Dreier, in [X.].: Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3, Rn. 76 m.w.[X.]) hinausgeht. Aus dem Umstand, dass die [X.]eklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 43 Abs. 3 [X.] für vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet hat, folgt allerdings nicht, dass sie insoweit bei der Normgebung ohne Weiteres denselben rechtlichen [X.]indungen unterliegt wie der staatliche Gesetzgeber.

Selbst wenn aber die Grundsätze zur [X.]edeutung des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Festlegung der [X.]eamtenbesoldung durch den staatlichen Gesetzgeber zugrunde gelegt werden, erweist sich die Regelung der [X.]eklagten zum [X.] bei einem [X.] mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H. im Verhältnis zum Ausgleich bei ledigen Pfarrern oder solchen verheirateten Pfarrern, deren Ehegatte nicht bei der [X.]eklagten beschäftigt ist ([X.]eschränkung auf 100 v.H. des vollen [X.]sbetrages entsprechend dem Umfang des [X.] des [X.] Pfarrers), nicht als gleichheitswidrig.

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der [X.]eamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 - und Art. 33 Abs. 5 GG - ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 [X.]vR 1/52, 46/52 - [X.]VerfGE 8, 1 <22> und vom 22. März 1990 - 2 [X.]vL 1/86 - [X.]VerfGE 81, 363 <375 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 13. November 1986 - [X.]VerwG 2 A 2.85 - [X.] 235 § 19a [X.][X.]esG Nr. 2 m.w.[X.], vom 27. August 1992 - [X.]VerwG 2 C 41.90 - [X.] 240 § 40 [X.][X.]esG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - [X.]VerwG 2 C 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.][X.]esG Nr. 3), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die ungleiche [X.]ehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 [X.]vL 4/83 - [X.]VerfGE 71, 39 <58> m.w.[X.]; [X.]VerwG, u.a. Urteile vom 25. Februar 1988 - [X.]VerwG 2 C 65.86 - [X.] 240.1 [X.][X.]esO Nr. 2 m.w.[X.] und vom 25. April 1996 - [X.]VerwG 2 C 27.95 - [X.]VerwGE 101, 116 <122>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteile vom 22. März 1990 - [X.]VerwG 2 C 11.89 - [X.] 240 § 19a [X.][X.]esG Nr. 10 m.w.[X.] und vom 25. April 1996 a.a.[X.] 123).

Nach diesen Rechtssätzen lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens feststellen, dass die Regelung des § 19 Abs. 2 [X.] zur Durchführung des [X.]s bei solchen [X.]en, deren Dienstauftrag in der Summe größer als 100 v.H. ist, durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Auch wenn beide Ehepartner als Pfarrer im Dienst der [X.]eklagten stehen und sich eine Pfarrstelle teilen, besteht kein einheitliches Dienstverhältnis zwischen dem Ehepaar und der [X.]eklagten. Vielmehr handelt es sich um zwei Dienstverhältnisse, die rechtlich getrennt zu behandeln sind. Hiervon ausgehend ist es im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als sachgerecht zu bezeichnen, dass dem [X.], das sich eine Pfarrstelle teilt und dem eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, keine Gesamtvergütung gewährt wird, sondern die beiden [X.]ediensteten individuelle [X.]ezüge erhalten. Diese umfassen das Gehalt, die freie Dienstwohnung und Zulagen (§ 2 Abs. 1 [X.]). Rechtlich unbedenklich sieht § 19 [X.] vor, dass der Vorteil einer dem residenzpflichtigem Pfarrer (§ 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 [X.]) zur Verfügung gestellten Dienstwohnung durch die Verminderung des Grundgehalts auszugleichen ist. Hintergrund hierfür ist, dass die [X.]eklagte die Mietzinsentschädigung, die zuvor Pfarrerinnen und Pfarrern ohne freie Dienstwohnung zusätzlich zum Grundgehalt gewährt worden war, ab Mitte 1997 in die [X.] eingerechnet hat. Wird aber eine Dienstwohnung genutzt, soll dieser Vorteil ausgeglichen werden, weil dieser [X.]edienstete auf den in seinem Grundgehalt enthaltenen Anteil "Mietzinsentschädigung" nicht angewiesen ist. Sachlich gerechtfertigt ist es danach auch, den pauschalierten [X.] vom Umfang des [X.] des jeweiligen Pfarrers mit Dienstwohnung abhängig zu machen. Der [X.]edienstete mit einem eingeschränkten Auftrag erhält mit seinen reduzierten Dienstbezügen (§ 3 Abs. 1 [X.]) auch nur den verminderten Anteil der fiktiven Mietzinsentschädigung. Wird bei den Ehegatten wegen ihrer an ihren jeweils hälftigen Dienstauftrag als Gemeindepfarrer anknüpfenden Residenzpflicht (§ 33 Abs. 2 [X.]) eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so ist es auch sachgerecht, beim [X.] nicht zu berücksichtigen, dass der zusätzliche Dienstauftrag eines Ehegatten, der bezogen auf das Ehepaar zur Überschreitung der Grenze von 100 v.H. eines [X.] führt, keine Residenzpflicht begründet. Die Höhe der fiktiven Mietzinsentschädigung, die nunmehr in die [X.] eingerechnet ist, richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 [X.] nach dem Gesamtumfang des [X.] des betreffenden Pfarrers und nicht lediglich nach dem Umfang des [X.], der die Residenzpflicht und damit den Anspruch auf Dienstwohnung begründet.

Diesem System entspricht es, dass der [X.] zur Korrektur der Gewährung der fiktiven Mietzinsentschädigung bei jedem [X.]ediensteten individuell im Hinblick auf den Umfang seines [X.] durchgeführt wird und bei einem [X.], dem die Dienstwohnung gemeinsam zur Verfügung gestellt worden ist, keine Gesamtbetrachtung vorgenommen wird. Ein [X.] mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H. würde bei der vom Kläger geforderten Deckelung des [X.]s auf den [X.]etrag, der sich bei einem gemeinsamen Dienstauftrag von 100 v.H. errechnet, gegenüber einem solchen [X.] ohne sachlichen Grund bevorzugt. Denn jenes Ehepaar behielte wegen der Deckelung neben der den Ehegatten wegen ihrer jeweiligen Residenzpflicht zur Verfügung gestellten Dienstwohnung auch noch teilweise den in die [X.] eingerechneten Mietzinsanteil ein, obwohl Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung tatsächlich nicht entstehen.

Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO abgesehen.

Meta

2 B 88/11

29.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. März 2011, Az: 4 S 684/10, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 19 Abs 3 PfBesG, § 19 Abs 2 PfBesG, § 2 Abs 1 PfBesG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2011, Az. 2 B 88/11 (REWIS RS 2011, 8)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8

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