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PDF anzeigen [X.]/04
vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Ein-ziehung. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
[X.] Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 4 StR 363/04 (REWIS RS 2004, 162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 162
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