Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.08.2019, Az. 2 WNB 5/19

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 4857

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Gegenstand

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO


Leitsatz

§ 7 WBO schließt bei einer Versäumung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Tatbestand

1

[X.] begehrt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

2

Das [X.] Nord hat mit Beschluss vom 30. Januar 2019 die weitere Beschwerde des Soldaten gegen eine Disziplinarverfügung vom 2. März 2018 - unter teilweiser Änderung des in deren Tenor wiedergegebenen Sachverhalts - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

3

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2019 die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht eingehalten worden sei und im Übrigen auch keine Zulassungsgründe i.S.v. § 22a Abs. 2, § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] dargelegt worden seien. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Soldaten am 17. Juli 2019 zugestellt worden.

4

Der Verteidiger des Soldaten hat am 25. Juli 2019 beantragt, dem Soldaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Soldat habe die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt, weil die verspätete Übersendung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem Verschulden seines sonst zuverlässigen und ordnungsgemäß angewiesenen Büropersonals beruhe. Zulassungsgründe werden nicht dargelegt.

Entscheidungsgründe

5

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

6

1. Eine gerichtliche Wiedereinsetzung des Soldaten in die versäumte Frist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Beschwerdeverfahren nach der [X.] das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt. Vielmehr stellt § 7 [X.] eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei einem Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 - [X.] 311 § 7 [X.] Nr. 1 LS 2 u. Rn. 16). Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren nach § 42 [X.], weil die Norm mit ihren Maßgaben insoweit keine Abweichung vorsieht.

7

Die Hinderung eines Beschwerdeführers an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle hat im Verfahren nach der [X.] zur Folge, dass die Frist kraft Gesetzes zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft, ohne dass es insoweit eines Antrags bedarf. Diese in § 7 [X.] für das Wehrbeschwerderecht getroffene gesetzliche Sonderregelung gilt angesichts ihres nicht eingeschränkten Wortlauts auch für die Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b [X.] (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 [X.] 1.11 - [X.] 2013, 209 <210>). Sie ist abschließend und verdrängt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 - [X.] 311 § 7 [X.] Nr. 1 Rn. 16).

8

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Begründung des [X.] einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 [X.] darlegt und eine vom Soldaten nicht beantragte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach §§ 22a, 22b [X.] von Amts wegen überhaupt zulässig wäre.

9

Hätte nämlich die nicht fristgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem unabwendbaren Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 [X.] beruht, hätte die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach dieser Norm binnen zwei Wochen, also mit Ablauf des 31. Juli 2019 geendet. Denn spätestens seit der am 17. Juli 2019 erfolgten Zustellung des [X.] vom 3. Juli 2019 ist dem Verteidiger des Soldaten bekannt, dass innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] genügende Begründung bei Gericht eingegangen ist. Seither hat der Einreichung einer ordnungsgemäßen Begründung kein auf einem unabwendbaren Zufall beruhendes Hindernis entgegengestanden.

Bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 hat der Verteidiger des Soldaten jedoch keine den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] genügende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht eingereicht.

Meta

2 WNB 5/19

01.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend BVerwG, 3. Juli 2019, Az: 2 WNB 4/19, Beschluss

§ 7 WBO, § 22a Abs 2 WBO, § 22b Abs 2 WBO, § 42 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.08.2019, Az. 2 WNB 5/19 (REWIS RS 2019, 4857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4857

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