Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. I ZR 312/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3011

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 312/98Verkündet am:29. März 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 28 Abs. 5, 6Eine Beendigung der [X.] des Frachtführers, der das transportierteGut wegen eines Ablieferungshindernisses i.[X.] von § 28 Abs. 5 [X.] gemäߧ 28 Abs. 6 [X.] bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt,erfordert, daß [X.] in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterle-gung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der [X.].[X.], [X.]. vom 29. März 2001 - I ZR 312/98 [X.] [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. März 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 1998 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] in [X.] (imfolgenden: [X.] -GmbH), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abge-tretenem Recht wegen der Beschädigung eines Wärmetauschers auf [X.] in Anspruch.Die Eigentümerin des Wärmetauschers, die [X.] in [X.] (im folgenden: C.-GmbH), erteilteder [X.] -GmbH den Auftrag, Reparaturarbeiten an dem Gerät durchzuführen.Anschließend sollte der Wärmetauscher aufgrund einer Weisung der [X.] deren Kundin, die Firma [X.](im folgenden: Firma [X.]) in [X.], ausgeliefert werden. Nach Abschluß der Reparaturarbeiten [X.] 3 -Oktober 1995 erteilte die [X.] -GmbH der [X.](im folgenden: [X.]) den Auftrag, die Beförderung des [X.]s im Direkttransport ohne Umladung von [X.] von [X.]nach [X.] zur Firma [X.].Der Wärmetauscher wurde daraufhin bei der [X.] -GmbH auf eine von der[X.] gestellte [X.] verladen und am 5. Oktober 1995 mit [X.] der [X.] zunächst in deren Lager in [X.] gebracht. [X.] Zuladung von weiterem Sammelgut beförderte die [X.] die Wechsel-brücke nach [X.], wo sie von einem Fahrer der [X.], mit der die [X.] im Fernverkehr innerhalb [X.] in ständiger Geschäftsbezie-hung im Begegnungsverkehr zusammenarbeitet, übernommen und anschlie-ßend in das Lager der [X.] in [X.]transportiert wurde. Am6. Oktober 1995 wurde die [X.] mit einem Nahverkehrsfahrzeugvon dem Fahrer [X.]der [X.] bei der Firma [X.] angeliefert, wo der [X.]. der C.-GmbH wartete, um den Wärmetauscher in Empfang zunehmen. Aufgrund der Beschaffenheit des Wärmetauschers wurde zur Entla-dung des Gerätes ein Kran benötigt, der auf dem Gelände der Firma [X.] nichtsofort verfügbar war. Nachdem der Fahrer [X.]erklärt hatte, er könne dasEintreffen eines Krans nicht abwarten, verweigerte der Mitarbeiter der C.-GmbH die Annahme des Wärmetauschers. Daraufhin brachte der Fahrer die[X.] in das Lager der [X.] in [X.]zurück. Dort entludenMitarbeiter der [X.] die [X.] und nahmen den [X.] Lager.Die [X.] setzte die [X.] und die [X.] -GmbH mit [X.] vom 6. Oktober 1995 von der Annahmeverweigerung in Kenntnis und teiltegleichzeitig mit, daß der Wärmetauscher nunmehr zu einer anderen [X.] 4 -rin nach [X.] befördert werden solle. Mit einem weiteren Telefax vom [X.] fragte die C.-GmbH bei der [X.] an, ob der Wärmetauscher inder kommenden Woche an die Empfängerin in [X.] ausgeliefert werdenkönne. Schließlich wies auch die [X.] - nach Abstimmung mit der C.-GmbH - die [X.] an, das Gerät nunmehr nach [X.] zu transportieren.Am 10. Oktober 1995 kippte der Wärmetauscher im Lager in [X.]von ei-nem Hubwagen, mit dessen Hilfe Mitarbeiter der [X.] das Gerät für [X.] nach [X.] auf eine [X.] verladen wollten. [X.] wurde der Wärmetauscher auf eine Palette gesetzt und noch am [X.] in [X.] gegen reine Quittung abgeliefert.Die Empfängerin reklamierte am 13. Oktober 1995 gegenüber der [X.] einen Schaden am Wärmetauscher, den der Havariegutachter mit[X.] beziffert hat. Die [X.] hat am 10. Juni 1996 sämtliche ihrgegenüber der [X.] aus dem streitgegenständlichen Transport zustehen-den Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] sei ihr zum Ersatz [X.] und der Kosten für das [X.] (1.882,40 DM) ver-pflichtet. Sie hat behauptet, die [X.] habe vor der Einlagerung des [X.] in ihrem Lager in [X.]keine Weisung der [X.] eingeholt.Vielmehr habe sie die [X.] über die Annahmeverweigerung und die neueLieferadresse, die sie sich vermutlich bei der C.-GmbH besorgt habe, erst nachder Einlagerung informiert.Die Klägerin hat beantragt,- 5 -die [X.] zur Zahlung von 92.827,36 DM nebst Zinsen zu [X.].Die [X.] ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, ihr Fahrerhabe sie noch vom Gelände der Firma [X.] aus von dem Ablieferungshindernisunterrichtet. Die [X.], die sie umgehend von der Annahmeverweigerung [X.] gesetzt habe, habe ihr daraufhin - so die Behauptung der [X.]in der Berufungsinstanz - zunächst nur die Weisung erteilt, den [X.] einzulagern. Das Faxschreiben der C.-GmbH vom 6. Oktober 1995 seibei ihr erst nach der Einlagerung des Gerätes, nämlich am 9. Oktober 1995,eingegangen. Auf telefonische Nachfrage habe die [X.] ihr noch am [X.] den Transport des Wärmetauschers nach [X.] bestätigt. Die [X.] hat sich zudem auf Verjährung berufen.Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die Berufungder [X.] ist ohne Erfolg geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] für den [X.] entstandenen Schaden gemäß § 29 [X.] und für die [X.] nach § 32 Satz 2 [X.] angenommen. Dazu hat es [X.] -Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe sich daraus, daß die[X.] sämtliche Schadensersatzansprüche, die sie wegen der [X.] des Wärmetauschers gegenüber der [X.] geltend machen könnte,am 10. Juni 1996 an die Klägerin abgetreten habe. Die [X.] sei als Ab-senderin berechtigt gewesen, im Wege der Drittschadensliquidation auch die-jenigen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die der [X.] -GmbH [X.] entstanden seien. Die [X.] -GmbH selbst habe zwar keinen Scha-den erlitten. Dieser Umstand stehe der Aktivlegitimation der Klägerin jedochnicht entgegen, weil die [X.] -GmbH berechtigt sei, den der C.-GmbH als Eigen-tümerin entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliqui-dation geltend zu machen mit der Folge, daß die [X.] sich im Rahmen desvorliegenden Rechtsstreits so behandeln lassen müsse, als hätte die [X.] -GmbHselbst einen Schaden erlitten.Die [X.] habe den Wärmetauscher aufgrund eines zwischen ihr undder [X.] bestehenden Rahmenfrachtvertrags im Fernverkehr von [X.] nach [X.] mit einem eigenen Fahrzeug befördert, so daß sich ihreHaftung nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung ([X.]) richte. [X.] § 29 [X.] müsse die [X.] alle Schäden ersetzen, die in der [X.] vonder Annahme des Gutes zur Beförderung bis zu dessen Auslieferung entstan-den seien. Der streitgegenständliche Schaden sei im Lager der [X.] beidem Sturz des Wärmetauschers vom Hubwagen eingetreten. Die [X.] habe innerhalb des von § 29 [X.] umfaßten [X.]. Entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor [X.] vertretenen Auffassung der [X.] habe deren Haftunggemäß § 29 [X.] nicht bereits im [X.]punkt des erstmaligen Eintreffens [X.] in ihrem Lager in [X.]geendet; denn bis zum Schluß der- 7 -mündlichen Verhandlung sei unstreitig gewesen, daß die [X.] mit dem Di-rekttransport ohne Umladung als Frachtführerin beauftragt worden sei. DerTransport des Wärmetauschers sei auch nicht mit der erneuten Einlagerung in[X.](nach der fehlgeschlagenen Auslieferung an die Firma [X.]) gemäߧ 28 Abs. 6 [X.] beendet gewesen, weil der Inhalt des ursprünglichen [X.] dahingehend abgeändert worden sei, daß die Beförderung zur Emp-fängerin in [X.] zu erfolgen habe. Bezogen auf den nunmehr geschulde-ten Transport nach [X.] habe es sich bei der Verbringung des [X.] vom Gelände der Firma [X.] zum Lager der [X.] in [X.]da-her um eine Zwischenlagerung i.[X.] des § 33 lit. e [X.] gehandelt, die währendder Beförderung des Gutes erforderlich geworden sei. Die in zweiter [X.] Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die [X.], [X.] durch den Mitarbeiter [X.] der C.-GmbH, noch auf dem Gelände [X.] [X.] von dem ihr gemäß § 27 [X.] zustehenden Verfügungsrecht Ge-brauch gemacht und mit der [X.] vereinbart habe, den [X.] zum Lager in [X.]und von dort am nächsten oder übernächstenTag zur Empfängerin nach [X.] zu transportieren.Ein Ausschluß der Schadensersatzansprüche nach § 34 lit. c [X.] kom-me ebensowenig in Betracht wie eine Minderung wegen Mitverschuldens [X.] gemäß § 254 [X.]. Schließlich greife auch die von [X.] erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im [X.] Recht angenommen, daß der Klägerin gegen die [X.] wegen der [X.] in deren Lager in [X.]aus abgetretenemRecht der [X.] gemäß § 29 [X.] i.V. mit § 398 [X.] ein Schadensersatz-anspruch in [X.]he von [X.] zusteht und daß die [X.] darüber- 8 -hinaus nach § 32 Satz 2 [X.] zur Erstattung der für die Schadensermittlungangefallenen Gutachterkosten in [X.]he von 1.882,40 DM verpflichtet ist.1. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht,weil die [X.] die ihr gegen die [X.] zustehenden [X.] wegen der Beschädigung des Wärmetauschers am 10. Juni 1996 andie Klägerin abgetreten habe. Es hat angenommen, die [X.] sei nach [X.] der Drittschadensliquidation berechtigt gewesen, den der Eigen-tümerin des Wärmetauschers, der C.-GmbH, entstandenen [X.] zu machen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Er-gebnis ohne Erfolg.a) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem allgemein anerkannt,daß ein Gläubiger ausnahmsweise berechtigt sein kann, nicht nur den eigenen,sondern auch den Schaden eines [X.] im Wege der [X.] zu machen.Dabei handelt es sich (u.a.) um Fälle mittelbarer Stellvertretung, die [X.] gekennzeichnet sind, daß eine Partei im eigenen Namen, aber [X.] eines [X.] einen Vertrag abschließt (z.B. der Spediteur mit einemFrachtführer). Kommt [X.] des [X.] durch eine Vertragsverletzung [X.], so soll der Schuldner aus dem zufälligen Auseinanderfallen von [X.] und Schaden jedenfalls dann keinen Nutzen ziehen [X.], wenn die der [X.] zugrundeliegende Rechtsbeziehungdie Wahrnehmung der [X.] durch den Gläubiger des vertraglichenSchadensersatzanspruchs rechtfertigt (vgl. [X.], 240, 246 f.; 115, 419, 425;[X.]Z 25, 250, 258; [X.], [X.]. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, [X.] 1989, 413,414 = [X.], 1168; [X.]/[X.], 3. Aufl., Vor § 249- 9 -[X.]. 120; [X.]/Kuckuk, [X.], 10. Aufl., Vor § 249 [X.]. 140; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., Vor § 249 [X.]. 15).Eine weitere Fallgruppe betrifft die Verletzung von vertraglichen Ob-hutspflichten. Hier soll derjenige, der die vertragliche Pflicht zur Obhut [X.] über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat, sei-nem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht selbstzum Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn die in Obhut genommeneSache einem [X.] gehört (vgl. [X.]Z 40, 91, 101; [X.], [X.]. v. 10.4.1974- I ZR 84/73, NJW 1974, 1614, 1616; [X.]. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, [X.]1984, 283, 284 = [X.], 932; [X.]/[X.] aaO Vor § 249[X.]. 121; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Vor § 249 [X.]. 254; [X.]/[X.] Vor § 249 [X.]. 143; [X.], Transportrecht, 4. Aufl., § 425 HGB [X.]. 49).Eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im Streitfall gegeben.b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-anstandet davon ausgegangen, daß der Schaden nicht bei der Versicherungs-nehmerin der Klägerin, der [X.] -GmbH, sondern bei der C.-GmbH eingetretenist, da diese im [X.]punkt des Schadensereignisses Eigentümerin des beschä-digten Wärmetauschers war. Des weiteren hat das Berufungsgericht [X.], die [X.] -GmbH sei aufgrund eines ihr von der C.-GmbH erteilten [X.] unmittelbare Besitzerin des Wärmetauschers geworden. NachDurchführung der Reparatur sei die [X.] -GmbH verpflichtet gewesen, den [X.] an ihre Auftraggeberin zurückzugeben, was aufgrund einer Ab-sprache mit der C.-GmbH durch Auslieferung des Gerätes an die Firma [X.] ha-be geschehen sollen. Nach den weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] hat die [X.] -GmbH die [X.] mit der Besor-gung des Transports des Wärmetauschers von [X.] nach [X.] 10 -bach zur Firma [X.] beauftragt. Das auf eine [X.] verladene Gerätwurde daraufhin am 5. Oktober 1995 von der [X.] bei der [X.] -GmbH ab-geholt und zunächst in das Lager der [X.] in [X.] gebracht. [X.] die [X.] berechtigten Besitz an dem Wärmetauscher. [X.] dann ein Fahrer der [X.] die [X.], auf der sich der [X.] befand, in [X.] zur Weiterbeförderung im Fernverkehr über-nommen.c) Aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der [X.] und dertatsächlichen Übernahme des Wärmetauschers in ihren Gewahrsam wurdenseitens der [X.] im Verhältnis zur [X.] Obhuts- und Fürsorgepflich-ten hinsichtlich des übernommenen Guts begründet mit der Folge, daß die [X.] als Vertragspartnerin der [X.] grundsätzlich zur [X.] berechtigt ist (vgl. [X.] [X.] 1984, 283, 284). Es [X.] erforderlich, daß der Vertragsberechtigte in direkten Vertragsbeziehungenzum materiell Geschädigten steht. Denn in den [X.] ist es zur [X.] der Interessen des tatsächlich Geschädigten ausreichend, daß [X.] durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigtenverbunden ist und die Übertragung der Obhut auf den Schädiger bei [X.] der einzelnen Verträge dem Interesse des Geschädigten [X.] (vgl. [X.], 558; [X.], [X.], 201, 202 f.).Davon ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts auszugehen. Für eine eingeschränkte Anwendungder Drittschadensliquidation ist im Frachthaftungsprozeß im übrigen auch des-halb kein Raum, weil die Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, [X.] des Transportunternehmers im Ergebnis nicht berührt (vgl. [X.]aaO [X.] 203).- 11 -d) Die streitgegenständliche Schadensersatzforderung wird auch vonder Abtretungserklärung der [X.] vom 10. Juni 1996 umfaßt. Soweit [X.] rügt, nach der Formulierung betreffe die Abtretung nur den Auftragzur Beförderung des Gutes an die Firma [X.] in [X.], nicht aber dieEin-/Auslagerung und Zustellung an die Empfängerin in [X.], verhilft [X.] nicht zum Erfolg. Es geht in der Erklärung vom 10. Juni 1996 ersichtlich umdie Abtretung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine un-genaue Kennzeichnung des abgetretenen Anspruchs ist unschädlich, weil sichder Gegenstand der Abtretung zweifelsfrei aus den Umständen ergibt.2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Klä-gerin gegen die [X.] gem. §§ 29, 32 Satz 2 [X.] aus abgetretenem Rechtder [X.] Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Beschädigung [X.] und auf Erstattung der Schadensermittlungskosten zustehen.Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Schaden sei nichtwährend des [X.]szeitraums eingetreten.a) Die Entscheidung darüber hängt zunächst davon ab, ob zwischen der[X.] und der [X.] ein [X.] - so das Berufungsgericht - oder- so die Revision - ein Speditionsvertrag zustande gekommen ist.Ein originär als Frachtführer mit dem Transport beauftragter [X.] unterliegt während des gesamten in § 29 [X.] geregelten Haftungszeit-raums - also von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ausliefe-rung - der unabdingbaren [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.2001- I ZR 282/98, [X.]. [X.] 10, m.w.N.). Dies folgt unmittelbar aus der gesetzlichenHaftungsbestimmung der [X.], die in § 29 [X.] den Haftungszeitraum des- 12 -[X.]-Unternehmers auf den gesamten [X.]raum zwischen Annahme des [X.] Beförderung und Auslieferung erstreckt. Dieser Haftungszeitraum wird in§ 33 [X.] noch dahingehend konkretisiert, daß der Unternehmer auch [X.] bei der Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a [X.]), [X.], Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b [X.]) sowie bei der Vor-, Nach- und Zwi-schenlagerung (§ 33 lit. d und e [X.]) eintreten muß. Demgemäß umfaßt diegesetzliche Konzeption der [X.] auch solche Tätigkeiten des [X.]-Unternehmers, die das Gepräge speditioneller Tätigkeiten tragen. Bei [X.] wäre der Schaden daher noch während des[X.]szeitraums eingetreten.Im Falle des Abschlusses eines Speditionsvertrages hätte die [X.]vorliegend - worauf die Revision sich beruft - lediglich die Stellung eines Spe-diteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB a.F.). Dieser haftet gem. § 1 Abs. 5[X.] nur insoweit nach den zwingenden Vorschriften der [X.], als er [X.] im [X.] mit eigenen Fahrzeugen selbst ausführt ([X.],[X.]. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, [X.] 1985, 47 = [X.], 157; [X.]. v.9.5.1985 - I ZR 38/83, [X.] 1986, 13 = [X.], 881; [X.]. v. 15.5.1985- I ZR 126/83, [X.] 1985, 327 = [X.], 829). Danach komme [X.] - so die Revision - die zwingende [X.] nur insoweit in [X.], als die [X.] [X.] mit einem eigenen Fahrzeug im Fernverkehrvon [X.] zu ihrem Lager in [X.]befördert habe. Die [X.]habe damit vor Schadenseintritt geendet, da die anschließende Zustellung [X.] an den Empfänger im Bereich der speditionellen Tätigkeit erfolgt sei.Damit vermag die Revision indessen nicht durchzudringen. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] habe die Beförde-rung des Wärmetauschers zum bestimmungsgemäßen Endempfänger als "Di-- 13 -rekttransport ohne Umladung" durch einen mit der [X.] abgeschlossenen[X.] übernommen.Die Vertragsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. [X.] kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzlicheAuslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist, wesentli-chen Tatsachenstoff außer acht läßt oder von einer unzutreffenden [X.] beeinflußt wird. Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nichterkennen.aa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur des zwi-schen der [X.] und der [X.] geschlossenen Vertrags beruhen maß-geblich auf dem Umstand, daß die Parteien den der [X.] erteilten Auftragübereinstimmend als [X.] bezeichnet haben. Auch nach der mündli-chen Verhandlung vom 12. März 1998, in deren Rahmen der Prozeßbevoll-mächtigte der [X.] zur Abwicklung des Transports weiter vorgetragenhatte, ist die [X.] dem im Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 1998 ent-haltenen Vortrag, das Vertragsverhältnis sei als [X.] zu qualifizieren,nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Be-rufungsgericht das Verständnis der Parteien bei der Beurteilung der Rechts-natur des in Rede stehenden Auftrags schon deshalb als erheblich berücksich-tigen, weil es davon ausgehen durfte, daß einem Speditionsunternehmen dierechtlichen Unterschiede zwischen Speditions- und Frachtverträgen erfah-rungsgemäß geläufig sind mit der Folge, daß das rechtliche Verständnis derbranchenangehörigen Unternehmen auch den [X.]) Die Parteien des zu beurteilenden Vertrags haben mit dem [X.] Vorbringen, die [X.] sei von der [X.] als [X.] 14 -beauftragt worden, zudem nicht nur eine für das Berufungsgericht unbeachtli-che Rechtsauffassung geäußert, sondern ihre identische Rechtsbehauptungauch auf einen unstreitigen Sachverhalt gestützt. Die Klägerin hat unwider-sprochen darauf hingewiesen, daß die [X.] den Transport als "Direkt-transport ohne jede Umladung direkt von [X.]" ausführen sollte. [X.] hat diesen Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 1996aufgegriffen und vorgebracht, sie habe lediglich den Transport, "hingegen we-der Verladung noch Entladung" übernommen. Auch die [X.] leitet [X.] des zu beurteilenden Vertrags mithin daraus her, daß sie ver-pflichtet war, das Transportgut ohne zwischenzeitliche Umladung direkt [X.] zu befördern.Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung eines Direkttrans-ports "von [X.] ohne Umladung" als deutliches Indiz dafür gewertet,daß die [X.] als Frachtführerin und nicht lediglich mit der [X.] beauftragt wurde. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß die [X.]das Transportgut nicht bereits in [X.], sondern erst in [X.] über-nommen hat. Denn die Annahme eines [X.]s liegt um so näher, [X.] die Vorgaben für die technische Abwicklung des Transports gefaßtsind (vgl. [X.], [X.]. v. 22.10.1992 - I ZR 244/90, [X.] 1993, 143, [X.], 633; [X.] [X.] 1997, 433 = [X.], 341;[X.] aaO § 453 HGB [X.]. 19).cc) Daß die Durchführung des Transports und nicht nur dessen [X.] den Gegenstand der von der [X.] geschuldeten Leistung bildete,folgt im übrigen daraus, daß die [X.] nach ihrem eigenen Vortrag die ver-tragstypischen Speditionsleistungen des Be- und Entladens gerade nicht über-nommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die [X.] den [X.] 15 -im Rahmen einer Sammelladung befördert hat. Maßgeblich ist insoweit, daß [X.] Zusammenstellen der Sammelladung hinsichtlich des [X.] vornehmen mußte. Vielmehr be-schränkte sich ihre Leistung darauf, die bereits beladene [X.] miteinem eigenen Fahrzeug zu übernehmen und zur Empfängerin des [X.]s zu befördern. Diese Tätigkeit entspricht - anders als die Sammella-dungsorganisation eines Massenversenders (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 6.12.1990- I ZR 138/89, [X.] 1991, 114 = [X.], 480) - derjenigen einesFrachtführers.dd) Der Umstand, daß die [X.] bei der Trennung der Sammelladungspeditionelle Nebenleistungen erbringen mußte, rechtfertigt ebenfalls nicht [X.], die [X.] habe die [X.] als Spediteurin beauftragt. [X.] ist zu berücksichtigen, daß in § 33 [X.] gerade vorgesehen ist, daßder Frachtführer gegebenenfalls auch speditionelle Nebentätigkeiten zu erbrin-gen hat.ee) Der Beurteilung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entge-gen, daß die [X.] und die [X.] im Fernverkehr innerhalb Deutsch-lands in ständiger Geschäftsbeziehung im Begegnungsverkehr zusammenar-beiten. Diesem Umstand läßt sich entgegen der Auffassung der Revision [X.] die rechtliche Einordnung der im Begegnungsverkehr ausgeführten [X.] entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht zwingend, daß die [X.] die im Begegnungsverkehr übernommenen Güter stets aufgrund [X.] weiterbefördert. Im Streitfall spricht gegen eine derartigeAnnahme vor allem die unstreitige Tatsache, daß die [X.] die Beförderung"von [X.] im Direkttransport" durchführen sollte. Aus diesem Grundkann sich die [X.] auch nicht auf den Erfahrungssatz berufen, daß [X.] 16 -tionsunternehmen im allgemeinen Speditionsverträge miteinander abschließen(vgl. dazu [X.], [X.]. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, [X.] 1998, 475 = [X.], 1443).b) Entgegen der Auffassung der Revision endete die [X.] [X.] gegenüber der [X.] nicht gemäß § 28 Abs. 6 [X.] dadurch,daß die [X.] den Wärmetauscher nach der fehlgeschlagenen Ablieferungbei der Firma [X.] auf ihr Lager genommen hat.aa) Nach § 28 Abs. 6 [X.] ist der Frachtführer im Falle eines Abliefe-rungshindernisses unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, [X.] bei einem Spediteur oder einem öffentlichen Lagerhaus auf Ge-fahr und Kosten des Absenders zu hinterlegen mit der Folge, daß seine Haf-tung nach den Bestimmungen der [X.] mit der Hinterlegung des Gutes endet.Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil § 28 Abs. 6[X.] eine Drittverwahrung des Gutes erfordert. Eine Hinterlegung im [X.] führt dagegen nicht zur Beendigung der [X.] des Frachtführers(vgl. MünchKommHGB/[X.], § 28 [X.] [X.]. 17, § 437 HGB [X.]. 14;Staub/[X.], [X.], 4. Aufl., § 437 HGB [X.]. 18; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 437 [X.]. 17; [X.]/[X.], HGB, § 437 [X.]. 15;a.[X.]/[X.], HGB, 29. Aufl., § 437 [X.]. 2). Anders als in § 419 Abs. 3HGB n.F. ist in § 28 Abs. 6 [X.] die Möglichkeit, [X.] im Falle eines [X.] anstelle einer Dritthinterlegung auf das eigene Lager zunehmen, nicht vorgesehen. Der Annahme, im Falle eines Ablieferungshinder-nisses führe die Einlagerung des Gutes im eigenen Lager zu einer Beendigungder [X.] des Frachtführers, steht zudem die Systematik der [X.] ent-gegen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 6 [X.] ist im Lichte der grundlegendenHaftungsnorm des § 29 [X.] auszulegen. Danach haftet der Unternehmer für- 17 -alle Schäden, die in der [X.] von der Annahme des Gutes zur Beförderung biszur Auslieferung entstehen. Die Auslieferung setzt dabei nach allgemeinerMeinung voraus, daß der Unternehmer den Gewahrsam an dem befördertenGut aufgibt und statt dessen den Empfänger in die Lage versetzt, die tatsächli-che Gewalt über [X.] auszuüben (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 29[X.]. 13 f.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Frachtführer nachder Konzeption des § 29 [X.] jedenfalls solange haftet, wie er eigenen Ge-wahrsam über [X.] ausübt. Auf diesem Verständnis beruhtauch § 28 Abs. 6 [X.], der es dem Frachtführer ermöglicht, seine Haftung nach§ 29 [X.] im Falle eines Ablieferungshindernisses durch Aufgabe des haf-tungsbegründenden Gewahrsams, nämlich durch Dritthinterlegung, zu been-den.Macht der Frachtführer dagegen - wie im Streitfall - von seinem Hinterle-gungsrecht keinen Gebrauch, verwahrt er [X.] also selbst weiter, so dauertseine Obhut und damit die Frachtführerhaftung fort [X.]/[X.] aaO § 437HGB [X.]. 18). Dieses Rechtsverständnis findet zudem in § 33 lit. e [X.] eineStütze, der bestimmt, daß der Unternehmer im Rahmen der §§ 29, 32, 34 [X.]auch Güterschäden zu ersetzen hat, die bei [X.] bis zur [X.] acht Tagen eintreten, sofern die Zwischenlagerung während der [X.] erforderlich geworden ist.bb) Da die [X.] der [X.] aufgrund ihres fortdauerndenGewahrsams am Wärmetauscher zum Schadenszeitpunkt noch bestanden hat,ist sie gemäß § 29 [X.] zum Ersatz des am Wärmetauscher entstandenenSubstanzschadens, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts [X.] betragen hat, verpflichtet. Gemäß § 32 Satz 2[X.] schuldet die [X.] darüber hinaus Ersatz der Kosten, die durch die- 18 -Ermittlung und Feststellung des Schadens entstanden sind, und sich unstreitigauf 1.882,40 DM belaufen.Auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsge-richts, die [X.] habe den Wärmetauscher auf Weisung der [X.], [X.] durch den Mitarbeiter [X.] der C.-GmbH, auf ihr Lager genommen,kommt es danach für die Haftung der [X.] ebensowenig an wie auf [X.] der Revision, die Weisungen [X.] hätten sich für die [X.] alsneuer Auftrag dargestellt, den sie auf der Grundlage der ADSp angenommenund ausgeführt habe.3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der [X.] sei weder ge-mäß § 34 lit. c [X.] ausgeschlossen noch wegen Mitverschuldens eines [X.] gemäß § 254 [X.] gemindert.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Fehlen einerTransportverpackung und der unterbliebenen Warnung, den Wärmetauscherunter Einsatz eines Flurförderzeugs umzuladen, könne deshalb kein Mitver-schulden der [X.] bzw. der [X.] -GmbH abgeleitet werden, weil eine Umla-dung des Wärmetauschers nach dem Inhalt des erteilten [X.] habe erfolgen sollen. Eine Anweisung zum Abladen habe sich auch nichtaus den Umständen der fehlgeschlagenen Ablieferung bei der Firma [X.] erge-ben, da es ohne weiteres möglich gewesen sei, den Wärmetauscher bis [X.] Oktober 1995 auf der [X.] zu belassen. Insbesondere [X.] keine erheblichen Mehrkosten entstanden, so daß die Entladung undanschließende Neuverladung nicht im mutmaßlichen Interesse der [X.]- 19 -gelegen hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfungebenfalls stand.b) Die Revision rügt, die [X.] hätte spätestens nach der Annahme-verweigerung durch die Firma [X.] darauf hingewiesen werden müssen, daß essich bei dem Wärmetauscher um ein [X.] Gerät handelte, das nur [X.] hätte entladen werden dürfen. Die [X.] habe nicht annehmen [X.], daß der Wärmetauscher, über dessen voraussichtliche Einlagerungsdauernoch nicht abschließend entschieden gewesen sei, auf der [X.]verbleiben würde. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzu-dringen.Sie läßt außer acht, daß der [X.] aufgrund des [X.] bei der Firma [X.], das in der fehlenden Verfügbarkeit eines [X.] bestanden hat, hätte bekannt sein müssen, daß eine Entladung des Ge-räts nur hängend vorgenommen werden durfte. Eines besonderen Hinweiseshierauf bedurfte es nach den Vorgängen auf dem Gelände der Firma [X.] nichtmehr. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügte die [X.] in ihrer Lagerhalleauch über einen Kran. Diesen hätte sie bei der Umladung des [X.]s einsetzen müssen.II[X.] Danach war die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Erdmann [X.] Born-kamm Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 312/98

29.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. I ZR 312/98 (REWIS RS 2001, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3011

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