Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2018, Az. 6 AZR 240/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 1658

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Gegenstand

Stufenzuordnung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - Überleitungsrecht


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2016 - 2 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.] des [X.] nach Überleitung in die seit dem 1. Januar 2013 geltende [X.] der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der [X.] ([X.]).

2

Der Kläger war bei dem beklagten Kirchenbezirk, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2015 als Sachbearbeiter für Haushalt und [X.] in Vollzeit beschäftigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 6. August 2008 bestimmt in § 2 Abs. 1, dass für das Dienstverhältnis das [X.] über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der [X.] und die Neufassung der [X.] vom 30. August 2007 sowie „die sonstigen Arbeitsrechtsregelungen“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

3

Nach § 14 Abs. 1 [X.] erhält der Mitarbeiter monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der [X.], in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe richtet. Die Eingruppierung bestimmt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der [X.]. Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der [X.], in die er eingruppiert ist (vgl. § 12 Abs. 1 iVm. Anlage 1 [X.]). Nach § 18 [X.] erhalten die Mitarbeiter, die am 1. Dezember in einem Dienstverhältnis stehen, eine nach [X.]n gestaffelte Jahressonderzahlung.

4

Die [X.] regelt § 15 [X.] auszugsweise wie folgt:

        

„Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

1Die [X.]n 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die [X.]n 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen der [X.] geregelt.

        

(2)     

1Bei der Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einer Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger, der vom Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung oder einer Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die [X.]en dieser Tätigkeit für die [X.] berücksichtigt. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Anstellungsträger erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2011 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Anstellungsträger bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

(3)     

1Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei demselben Anstellungsträger (Stufenlaufzeit):

                 

-       

Stufe 2

nach einem Jahr in Stufe 1,

        
                 

-       

Stufe 3

nach zwei Jahren in Stufe 2,

        
                 

-       

Stufe 4

nach drei Jahren in Stufe 3,

        
                 

-       

Stufe 5

nach vier Jahren in Stufe 4 und

        
                 

-       

Stufe 6

nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den [X.]n 2 bis 8.

        
                                                     
                 

2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen der [X.] geregelt.

        

…       

        
        

Anmerkung zu Absatz 2:

        

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

5

§ 16 [X.] enthält allgemeine Regelungen zu den Stufen. In der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der [X.] vom 28. Juni 2013 lautete § 16 Abs. 3 [X.] wie folgt:

        

„(3)   

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine [X.] wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen [X.]n stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 weniger als 28,92 Euro in den [X.]n 1 bis 8 …, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des [X.] einen Garantiebetrag von monatlich 28,92 Euro ([X.]n 1 bis 8) … 3Die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …

                 

Anmerkung zu Absatz 3 Satz 2:

                 

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

6

In der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der [X.] erhöhte sich der Garantiebetrag für die [X.]n 1 bis 8 bis zum 31. Mai 2015 auf 29,64 Euro.

7

Die Tätigkeit des [X.] als Sachbearbeiter für Haushalt und [X.] war bis zum 31. Dezember 2012 nach [X.] 6 [X.] zu vergüten. Der Kläger wurde mit seiner Einstellung zum 1. September 2008 wegen Berücksichtigung seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.] der Stufe 3 zugeordnet und stieg zum 1. September 2011 in die Stufe 4 auf (§ 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

8

Zum 1. Januar 2013 trat eine neue [X.] als Anlage 1 zur [X.] in [X.], die in Nr. 8 für „Mitarbeiter in einer Kassenverwaltung als Sachbearbeiter“ eine Vergütung nach [X.] 8 [X.] vorsieht. Die Überleitung in diese [X.] regelt § 47a [X.] auszugsweise wie folgt:

        

„(1)   

1Für in die Neufassung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 neu eingestellte Mitarbeiter gilt für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2013 § 12 sowie die [X.] (Anlage 1). 2Hängt die Eingruppierung nach § 12 von der [X.] einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2013 zurückgelegte [X.] so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die [X.] bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.

        

(2)     

1In die Neufassung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Mitarbeiter,

                 

-       

deren Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht, und

                 

-       

die am 1. Januar 2013 unter den Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung fallen,

                 

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2013 in die [X.] übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. …

        

(3)     

1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der [X.] eine höhere [X.], sind die Mitarbeiter auf Antrag in die [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. 2Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 16 Abs. 3). 3War der Mitarbeiter in der bisherigen [X.] der Stufe 1 zugeordnet, wird er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren [X.] zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte [X.] wird angerechnet. …

        

(4)     

1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 … kann nur bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2013 zurück; …“

9

Der Kläger beantragte gemäß § 47a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.] mit Schreiben vom 19. Juni 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] und die Vergütung nach deren Stufe 4. Für die [X.] vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er jedoch lediglich Vergütung nach [X.] 8 Stufe 3 [X.].

Mit seiner Klage hat der Kläger den sich für diesen [X.]raum ergebenden Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach Stufe 3 und der nach Stufe 4 der [X.] 8 [X.], hilfsweise die Zahlung des [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt. Er sei [X.] aus der [X.] 6 in die [X.] 8 [X.] überzuleiten gewesen. Es habe keine Höhergruppierung vorgelegen. Die [X.] richte sich darum nicht gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.]. Seine Tätigkeit sei unverändert geblieben, es habe sich nur die Eingruppierung geändert. Sein Erfahrungswissen sei ab dem 1. Januar 2013 daher ungeschmälert verwertbar gewesen. Da mit dem [X.] gerade die einschlägige Berufserfahrung honoriert werden solle, wäre es widersinnig, bei unveränderter Tätigkeit eine Herabstufung vorzunehmen.

Anderenfalls wäre der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er (der Kläger) wäre unter Umständen schlechtergestellt als ein vergleichbarer neu eingestellter Beschäftigter. Dessen Berufserfahrung könne gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.] bei der erstmaligen [X.] berücksichtigt werden. Dies könne dazu führen, dass ein neu eingestellter Beschäftigter ab Beginn seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter für Haushalt und [X.] bereits nach [X.] 8 Stufe 4 [X.] vergütet werde. Für eine solche Ungleichbehandlung von Beschäftigten mit identischer Tätigkeit bestehe kein sachlicher Grund. Eine unterschiedliche Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten verstoße auch gegen die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die Beklagte schulde daher seit dem 1. Januar 2013 eine Vergütung nach [X.] 8 Stufe 4 [X.] und damit noch 2.590,29 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe.

Hilfsweise stehe dem Kläger der Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] sei die Höhergruppierung von der [X.] 6 in die [X.] 8 [X.] bezüglich der [X.] so zu betrachten, als ob zunächst eine Höhergruppierung von der [X.] 6 in die [X.] 7 [X.] und dann von dieser in die [X.] 8 [X.] erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]. Es werde gleichsam eine logische Sekunde unterstellt, in welcher der Arbeitnehmer zunächst in die jeweils nächsthöhere Gruppe eingruppiert sei. Folglich sei für den Anspruch auf den Garantiebetrag entscheidend, ob der in § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehene Unterschiedsbetrag bezogen auf die Höhergruppierung von der [X.] 7 in die [X.] 8 [X.] unterschritten worden sei. Anderenfalls werde der Zweck einer Entgeltsteigerung infolge der Höhergruppierung durch Zahlung eines [X.] nicht verwirklicht. Die Vergütung nach [X.] 6 Stufe 4 [X.] hätte sich ab dem 1. Januar 2013 auf 2.456,82 Euro belaufen. Bei Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] hätte sich zunächst eine Vergütung nach [X.] 7 Stufe 4 [X.] ergeben, da diese 2.543,57 Euro betragen habe, während in dieser [X.] in Stufe 3 nur 2.433,68 Euro und damit weniger als 2.456,82 Euro zu leisten gewesen wären. Bezogen auf [X.] 7 Stufe 4 [X.] hätte sich der Unterschied zu [X.] 8 Stufe 3 [X.], welche ein Entgelt von 2.555,15 Euro vorgesehen habe, auf weniger als den Garantiebetrag belaufen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 2.590,29 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 589,86 Euro brutto seit dem 1. Juli 2013 sowie aus weiteren jeweils 98,31 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2013, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2014, 1. Januar, 1. Februar 2015 sowie aus weiteren jeweils 66,36 Euro seit dem 1. Dezember 2013 und dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die [X.] des [X.] zum 1. Januar 2013 bestimme sich nach der eindeutigen Vorgabe des § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] trotz unveränderter Tätigkeit nach den Regelungen für Höhergruppierungen gemäß § 16 Abs. 3 [X.]. Der Kläger werde hierdurch nicht ungerechtfertigt gegenüber neu eingestellten Beschäftigten benachteiligt. Hierbei handle es sich nicht um eine vergleichbare Beschäftigtengruppe.

Der Kläger könne auch keinen Garantiebetrag verlangen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Differenzbetrags sei auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem zum 31. Dezember 2012 zu beanspruchenden Tabellenentgelt und dem sich nach der Überleitung letztlich ergebenden Tabellenentgelt abzustellen. Im Falle des [X.] bedeute dies einen Vergleich zwischen der [X.] 6 Stufe 4 [X.] und der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ab 1. Januar 2013 einschlägigen [X.] 8 Stufe 3 [X.]. Die Differenz zwischen 2.456,82 Euro und 2.555,15 Euro belaufe sich auf 98,33 Euro. Damit werde der maßgebliche Unterschiedsbetrag übertroffen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des [X.], welcher sich auf das Ergebnis der Höhergruppierung und nicht auf die „Zwischenschritte“ bei Eingruppierungen über mehr als eine [X.] beziehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des [X.] von 474,25 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit einer Anschlussberufung gewandt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat durch Beschluss vom 27. April 2017 (- 6 [X.]/17 -) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert fort.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für den [X.]raum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 weder einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 8 Stufe 4 [X.] noch auf Zahlung eines [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.].

1. Der Kläger war im streitgegenständlichen [X.]raum gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 16 Abs. 3 [X.] der Stufe 3 der [X.] 8 [X.] zugeordnet. Dies ergibt die Auslegung der [X.]. Deren einschlägige Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen wie der [X.] um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über [X.] in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 23 mwN). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier getroffen. Gemäß § 2 des [X.] vom 6. August 2008 findet auf das Arbeitsverhältnis die [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

b) § 47a [X.] beinhaltet eine umfassende Regelung der Überleitung der [X.]eschäftigten in die ab dem 1. Januar 2013 anzuwendende Eingruppierungsordnung. Die [X.] wurde dabei durch § 47a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] detailliert ausgestaltet. Hat ein [X.]eschäftigter, dessen [X.] bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 47a Abs. 2 Satz 1 [X.] beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der neuen Eingruppierungsordnung ergebende höhere [X.] nach § 47a Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt, richtet sich die [X.] in der höheren [X.] gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] nach den Regelungen für Höhergruppierungen. § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] verweist im Klammerzusatz dabei ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 [X.]. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Dementsprechend kommen die Vorgaben zur [X.] bei Höhergruppierung in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 [X.] zur Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere [X.] nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit zurückzuführen ist. § 47a Abs. 3 [X.] ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 47a Abs. 2 Satz 1 [X.] gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 [X.] eine höhere Eingruppierung ergibt (ebenso zu der vergleichbaren Tarifregelung des § 29a [X.] [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 16; zum Normalfall der Höhergruppierung wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl. zu § 17 Abs. 4 TV-L [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 12; vgl. auch 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 18).

c) Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 [X.] beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren [X.] erworbene, in der [X.] dokumentierte [X.]erufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige [X.] bezogen, nur die in dieser [X.] gewonnene [X.]erufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer [X.] honoriert. Nach dem Verständnis der [X.] hat der höhergruppierte [X.]eschäftigte keine [X.]erufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (ebenso zu § 16 Abs. 2 TV-L [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 15 ff., [X.]E 148, 312; zu [X.] im Entgeltsystem des [X.] vgl. [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] 741/15 - Rn. 17, [X.]E 159, 214). Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die neue Eingruppierungsordnung der [X.] zwar nicht tragen, da § 47a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Erfahrungswissen der übergeleiteten [X.]eschäftigten bei unveränderter Tätigkeit weiterhin nutzbar ist und auch keine Leistungsbewertung einer Anrechnung dieser [X.]erufserfahrung entgegensteht. Dennoch nimmt § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] ohne Einschränkung auf die betragsbezogene Regelung des § 16 Abs. 3 [X.] [X.]ezug. Demzufolge werden auch bei der Eingruppierung in eine höhere [X.] nach § 47a Abs. 3 Satz 1 [X.] iVm. § 12 [X.] die vorher in der bisherigen [X.] zurückgelegten [X.]en („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] angerechnet (vgl. aber zu Stufe 1 die Sonderregelung in § 47a Abs. 3 Satz 3 [X.]). [X.]ezüglich des [X.]eginns der Stufenlaufzeit in der höheren [X.] stellt § 47a Abs. 4 Satz 1 [X.] konsequent auf den Stichtag des Inkrafttretens der neuen Eingruppierungsordnung ab. Demnach wirkt der nach § 47a Abs. 3 Satz 1 [X.] bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Antrag unabhängig vom konkreten [X.]punkt der Antragstellung auf den 1. Januar 2013 zurück. Damit soll vermieden werden, dass [X.]eschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen [X.] im Jahr 2013 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu profitieren (vgl. zu § 29a [X.] [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 17).

d) Der Kläger hatte nach den vorstehenden Regelungen ab dem 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 8 Stufe 3 [X.].

aa) Er hat unstreitig mit Schreiben vom 19. Juni 2013 und damit innerhalb der Frist des § 47a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] im Jahr 2013 einen Antrag nach § 47a Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere [X.] nach § 47a Abs. 3 Satz 1 [X.] waren erfüllt. Der am 1. September 2008 eingestellte Kläger unterfiel § 47a Abs. 2 Satz 1 [X.], da sein Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbestand. Demnach wäre seine bisherige [X.] beibehalten worden. § 47a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Eingruppierung nach § 12 [X.] in Verbindung mit der zum 1. Januar 2013 in [X.] getretenen Eingruppierungsordnung zur [X.], wenn sich hieraus eine höhere [X.] ergibt. Dies war für den Kläger der Fall. Nr. 8 der Eingruppierungsordnung (Anlage 1 [X.]) sieht für Mitarbeiter in einer Kassenverwaltung als Sachbearbeiter eine Eingruppierung in die [X.] 8 Fallgruppe 2 [X.] und damit eine höhere [X.] als die bislang zutreffende [X.] 6 [X.] vor.

bb) Der Kläger hatte vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 8 Stufe 4 [X.].

(1) Die [X.] des [X.] zum 1. Januar 2013 ergab sich, wie dargestellt, aus § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Kläger wurde zum [X.]punkt der Überleitung nach [X.] 6 Stufe 4 [X.] vergütet und erhielt deshalb ein Tabellenentgelt von 2.456,82 [X.] brutto. Da er nach der neuen Eingruppierungsordnung über eine [X.] hinaus höhergruppiert wurde, nämlich von der [X.] 6 in die [X.] 8 [X.], war er nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] hinsichtlich der [X.] so zu behandeln, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen [X.]n stattgefunden hätte. Dieser Zwischenschritt war anhand der jeweiligen Tabellenentgelte vorzunehmen (vgl. zu § 17 Abs. 4 TV-L [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46b). Demnach war zunächst eine Vergütung nach [X.] 7 Stufe 4 [X.] einschlägig, da diese mit 2.543,57 [X.] die bisherige Vergütung überstieg. Dies wäre bei einer gedanklichen Zuordnung zur Stufe 3 dieser [X.] nicht der Fall gewesen, weil das Tabellenentgelt insoweit nur 2.433,68 [X.] betrug. Von [X.] 7 Stufe 4 [X.] erfolgte der Schritt zur [X.] 8 Stufe 3 [X.], weil erst diese mit 2.555,15 [X.] den nach dem Zwischenschritt maßgeblichen Wert von 2.543,57 [X.] übertraf. Die Vergütung nach [X.] 8 Stufe 2 [X.] hätte nur 2.439,47 [X.] betragen.

(2) Gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 16 Abs. 3 Satz 3 [X.] begann die Laufzeit in Stufe 3 der [X.] 8 [X.] für den Kläger am 1. Januar 2013. Sie betrug nach § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] drei Jahre. Zum [X.]punkt des Ausscheidens des [X.] am 31. Januar 2015 war der zum 1. Januar 2016 mögliche Aufstieg in die Stufe 4 noch nicht erreicht.

e) Diese [X.] des [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen: [X.] 22. März 2018 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 66; 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 245/16 - Rn. 45).

aa) Eine Verletzung des nach Art. 45 A[X.]V und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 492/2011 des [X.] und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der [X.] (sog. Freizügigkeitsverordnung) gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit ist schon mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des Rechts der [X.]päischen [X.] nicht gegeben. Die Vorschriften des A[X.]V über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei [X.]erührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das [X.]srecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen ([X.] 25. Januar 2018 - 6 [X.] 791/16 - Rn. 19 ff. auch zum Problem der sog. Inländerdiskriminierung, [X.]E 161, 356; 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 245/16 - Rn. 46 f. mwN; zu einem Fall mit [X.]sbezug vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 232/17 (A) - Rn. 30 ff.). Ein solch grenzüberschreitender Sachverhalt wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

bb) Die für die [X.] des [X.] maßgeblichen Vorschriften der [X.] verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger [X.]egünstigungsausschluss, bei dem eine [X.]egünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen [X.]indung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die [X.]Rspr., [X.] 8. Juni 2016 - 1 [X.]vR 3634/13  - Rn. 16 und 19; [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] 364/16  - Rn. 21 , [X.]E 159, 294).

(2) Der vom Kläger angeführte Vergleich seiner [X.] mit der von seit dem 1. Januar 2013 neu eingestellten [X.]eschäftigten lässt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes erkennen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Kläger unterstellt wird, dass ein neu eingestellter [X.]eschäftigter als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen bereits zu [X.]eginn dieser Tätigkeit nach [X.] 8 Stufe 4 [X.] vergütet werden könnte, wenn die [X.]eklagte zur Deckung des Personalbedarfs nach § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.]en der vorherigen beruflichen Tätigkeit wegen deren Förderlichkeit für die vorgesehene Tätigkeit als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen für die [X.] berücksichtigen würde. Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass bei neu eingestellten Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Anstellungsträger beschäftigt waren, der die [X.] oder eine andere Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] die bei diesem Arbeitgeber zurückgelegten [X.]en einschlägiger [X.]erufserfahrung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die von § 4 [X.] gebotene uneingeschränkte [X.]erücksichtigung der einschlägigen [X.]erufserfahrung, die neu eingestellte [X.]eschäftigte aufweisen, die zuvor bei demselben Arbeitgeber befristet beschäftigt waren (vgl. dazu [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 232/17 (A) - Rn. 40; 6. September 2018 - 6 [X.] 836/16 - Rn. 17 f.). In all diesen Fällen liegen nach der Konzeption der [X.] keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleich behandelt werden müssten. Die [X.] neu eingestellter Arbeitnehmer folgt zum einen nach § 15 Abs. 2 [X.] grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die [X.] im Rahmen der Überleitung nach § 47a [X.] (ebenso zur Abgrenzung von § 16 [X.]-AT ([X.]) und § 17 Abs. 4 [X.]-AT [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 14 ff.; zu § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L vgl.: [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] 432/14 - Rn. 29 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 19 ff.). Das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung zum 1. Januar 2013 machte es zum anderen erforderlich, zwischen den ab diesem [X.]punkt neu eingestellten und den bereits zuvor [X.]eschäftigten zu unterscheiden. Dies geschah durch § 47a [X.] als eine auf den 1. Januar 2013 bezogene Stichtagsregelung. Diese verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl. zu diesem Erfordernis: [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 32; 17. April 2013 - 4 [X.] 770/11 - Rn. 26). Sie wird der unterschiedlichen Situation der beiden [X.]eschäftigtengruppen gerecht.

(a) Für die ab dem 1. Januar 2013 eingestellten [X.]eschäftigten gilt die neue Eingruppierungsordnung ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und [X.]. Die erstmalige [X.] bei der Einstellung regelt § 15 Abs. 2 [X.] und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige [X.]erufserfahrung, welche dem [X.]eschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt. Diese [X.] ist - wie gerade § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.] belegt - auch von [X.]edeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte. Hierbei kann es sich auch um die Wiedereinstellung vormals befristet [X.]eschäftigter handeln, deren einschlägige [X.]erufserfahrung, wie ausgeführt, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der von § 4 [X.] gebotenen Auslegung zu berücksichtigen ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] privilegiert darüber hinaus im Sinne der kirchlichen Einheit [X.]eschäftigte, die vorher bei einem anderen kirchlichen Träger einschlägige [X.]erufserfahrung erworben haben.

(b) Demgegenüber regelt § 47a [X.] die Überleitung der bereits [X.]eschäftigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz zu den neu eingestellten [X.]eschäftigten die Frage der Wahrung des [X.]. Dies kommt in § 47a Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach § 12 [X.] von der [X.] einer Tätigkeit oder [X.]erufsausübung ab, wird danach die vor dem 1. Januar 2013 zurückgelegte [X.] so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die neue Eingruppierungsordnung bereits seit dem [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass [X.]eschäftigte für die Eingruppierung erforderliche [X.]en, die sie vor dem Inkrafttreten der Eingruppierungsordnung zurückgelegt haben, erneut zurücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind (vgl. zu § 29a [X.] [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 27). § 47a Abs. 1 Satz 2 [X.] betrifft nach seinem klaren Wortlaut aber nur die Eingruppierung, nicht die [X.]. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich zudem in § 47a Abs. 2 Satz 1 [X.], welcher die [X.]eibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet (zur Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen vgl. § 47a Abs. 2 Satz 2 [X.]; zur damit inhaltsgleichen Regelung in § 29a Abs. 2 Satz 2 [X.] vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] 603/15 - Rn. 22 ff.; zu den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 47a Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 47a Abs. 3 Satz 1 [X.] überlässt es allein dem betroffenen [X.]eschäftigten zu entscheiden, ob er an dem gesicherten [X.]esitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 [X.] in Verbindung mit der neuen Eingruppierungsordnung vorzieht. Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 47a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 16 Abs. 3 [X.] durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene [X.] vor Einkommensverlusten (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22).

(c) In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 1. Januar 2013 bereits [X.]eschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten [X.]eschäftigten. Die [X.] trägt diesem Umstand mit der Festlegung des 1. Januar 2013 als Stichtag und den daran anknüpfenden eigenständigen Regelungen Rechnung und würdigt die bisherige [X.]erufserfahrung auf unterschiedliche Weise. Dabei dürfen die Regelungen die Situation der Gewinnung neuen Personals in den [X.]lick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln. Darüber hinaus dürfen die Kosten einer uneingeschränkt rückwirkenden Umsetzung der Neuregelung berücksichtigt werden (vgl. zu § 29a [X.] [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 28; [X.] Der Personalrat 10/2018, 45, 46).

(3) Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Kläger angeführte mögliche Vergütungsdifferenz vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob einschlägige [X.]erufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der [X.] in höherem Maße [X.]erücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige [X.]erufserfahrung. Soweit sich der Senat in der Entscheidung vom 3. Juli 2014 (- 6 [X.] 1088/12 - Rn. 22) mit dieser Problematik befasst hat, betraf dies nur § 16 Abs. 2 TV-L und nicht das stichtagsbezogene Überleitungsrecht des § 47a [X.].

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.].

a) Er geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] bei einer Eingruppierung in eine höhere [X.] durch [X.] einen Mindestentgeltgewinn sicherstellen soll (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L: [X.] 21. Mai 2015 - 6 [X.] 254/14 - Rn. 26; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22; zu § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT: [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - Rn. 52; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 26, [X.]E 148, 312). Der Garantiebetrag wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt. Ist die Differenz zwischen dem bisherigen und dem ermittelten neuen Tabellenentgelt geringer als der für die jeweilige [X.] vereinbarte Garantiebetrag, dann erhält ein [X.]eschäftigter sein bisheriges Tabellenentgelt und zuzüglich den vereinbarten Garantiebetrag als Mindestzuwachs. Der Garantiebetrag wird anstelle der Differenz zwischen altem und neuem Tabellenentgelt in der höheren [X.] gezahlt (so zu § 17 Abs. 4 TV-L: [X.] Stand 1. September 2018 TV-L § 17 Rn. 77; vgl. auch [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 47; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Dezember 2015 Teil [X.] 1 § 17 Rn. 41). Allerdings kann der Garantiebetrag abrechnungstechnisch auch dergestalt ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr zutreffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der Garantiebetrag als „[X.]“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird (vgl. [X.] in [X.] aaO). Nach der Anmerkung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] nimmt der Garantiebetrag an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und ist somit dynamisch ausgestaltet (zur Frage der Dynamisierung nur des überschießenden Teils des [X.] vgl. zu § 17 Abs. 4 TV-L: [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 53a; [X.]/Steinherr TV-L Stand August 2016 § 17 Rn. 51).

b) Ob ein Garantiebetrag beansprucht werden kann, bestimmt sich nach einer zweistufigen Prüfung.

aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung vom 28. Juni 2013 ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] neu zu bestimmenden Tabellenentgelt zu ermitteln („nach Satz 1“).

(1) § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] knüpft an das Ergebnis dieser Differenzberechnung an („[X.]eträgt der Unterschiedsbetrag …“). Dabei macht es mangels anderweitiger Regelung keinen Unterschied, ob das neue Tabellenentgelt aus einer Eingruppierung in die nächsthöhere [X.] (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.]) oder aus einer Eingruppierung über mehr als eine [X.] (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) resultiert. § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] nimmt den gesamten Satz 1 in [X.]ezug. Die [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] führt zwar im Gegensatz zu der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.] erst im Wege eines Zwischenschritts zur [X.], denn diese soll bei einer Eingruppierung über mehr als eine [X.] vorgenommen werden, „als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen [X.]n stattgefunden hätte“. Diese [X.]etrachtungsweise ist hypothetisch, trotz der Verwendung des [X.]egriffs „faktisch“. Sie führt aber ebenso zu einer bestimmten [X.] wie § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.] und damit zu einem Tabellenentgelt, welches für die Differenzberechnung heranzuziehen ist. Der Zwischenschritt ist im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht zu berücksichtigen, auch wenn er für eine „logische Sekunde“ und ggf. mehrfach angefallen ist. Zu vergleichen sind nur die Werte der Ausgangsgruppe mit denen der Endgruppe (vgl. zu § 17 Abs. 4 TV-L: [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 51; [X.]/Steinherr TV-L Stand August 2016 § 17 Rn. 55). Dies entspricht dem Zweck des [X.], der einen Mindestentgeltgewinn bezogen auf das Ergebnis der neuen [X.] gewähren will.

(2) Wird ein [X.]eschäftigter, der bereits einen Garantiebetrag erhält, höhergruppiert, ist ohne [X.]erücksichtigung des bisherigen [X.] ebenfalls nur auf den Vergleich der Tabellenwerte abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung („bisheriges Tabellenentgelt“; vgl. zu § 17 Abs. 4 TV-L: [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen TV-L Stand September 2012 Teil [X.] 1 § 17 Rn. 44; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 50; [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46b; [X.]/Steinherr TV-L Stand August 2016 § 17 Rn. 48; [X.] Stand 1. September 2018 TV-L § 17 Rn. 81).

(3) Seit der Arbeitsrechtsregelung zur Erhöhung der Entgelte vom 28. September 2016, welche die [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 abgeändert hat, sieht § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] vor, dass etwaige [X.]n- oder [X.]zulagen dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzuzurechnen sind. Insoweit hat eine Angleichung an § 17 Abs. 4 TV-L stattgefunden (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 [X.] [X.] bereits [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] 345/16 - Rn. 22). Die Neuregelung betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall.

bb) Nach Ermittlung des [X.] ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser einen bestimmten Wert - den Garantiebetrag - unterschreitet. Ist dies der Fall, erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des [X.] den Garantiebetrag.

c) Demnach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag. Die Differenz zwischen der ab 1. Januar 2013 nach [X.] 6 Stufe 4 [X.] zu leistenden Vergütung von 2.456,82 [X.] und der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ab 1. Januar 2013 einschlägigen [X.] 8 Stufe 3 [X.] (2.555,15 [X.]) betrug 98,33 [X.]. Damit wurde der am 1. Januar 2013 für den Anspruch auf den Garantiebetrag maßgebliche Unterschiedsbetrag von 28,92 [X.] übertroffen. Die vom [X.] herangezogene Fassung der [X.], welche für die [X.] vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 einen Garantiebetrag von 29,64 [X.] vorsah, kommt nicht zur Anwendung.

        

    Spelge    

        

    Heinkel     

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    K. Jerchel     

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 240/17

15.11.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Zwickau, 12. November 2015, Az: 6 Ca 221/15, Urteil

§ 47a Abs 2 S 1 EvKiDVtrO SN vom 30.08.2007, § 47a Abs 3 S 2 EvKiDVtrO SN vom 30.08.2007, § 16 Abs 3 EvKiDVtrO SN vom 30.08.2007, § 16 Abs 3 EvKiDVtrO SN vom 28.06.2013

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2018, Az. 6 AZR 240/17 (REWIS RS 2018, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1658

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