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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
59/14
vom
12. November 2014
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland
und [X.] Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der [X.] zu
1 als
unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte zu 1 nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer t (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs-frist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des [X.] in einem Umfang, der die [X.] will. Für die Ermittlung des [X.] nach § 26 Nr. 8 1
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EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 29.
November 2007
[X.], juris, mwN).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Maßgeblich für den Wert des [X.] ist, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit, die Wertminderung des Grundstücks [X.].[X.] der [X.] zu 1, die sich durch die Verlegung des Wegerechts ergibt
(vgl. Senat, Beschluss vom
29. November 2007
[X.], juris, Rn. 2). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO deshalb für über-a-mit begründet hatte, dass
das Interesse der [X.] zu 1 am Erhalt des 1957 n-reichend berücksichtigt sei.
e-schwer der [X.] zu 1 jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, worauf der von ihm angenommene Wert beruht, insbesondere ob es sich an der Wertminde-rung des Grundstücks [X.].[X.] der [X.] zu 1 orientiert hat.
Hinzu
kommt, dass die Beklagte zu 1 für den Fall einer Verurteilung zu einer Verle-r-langt und damit selbst ihr Interesse deutlich geringer als das Berufungsgericht bewertet hat.
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3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des [X.] und für den Gegenstandswert für das Beschwerde-verfahren von der von der [X.] zu 1 geforderten Entschädigung von 9.000
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2013 -
2 O 68/13 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
4 [X.] -
4
Meta
12.11.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. V ZR 59/14 (REWIS RS 2014, 1445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1445
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