Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. AnwZ (B) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6089

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 13/10

vom

1. Juni 2011

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des
[X.]undesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am 1. Juni 2011
beschlossen:

1.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10.
Februar 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2.
Der Antrag des Antragstellers vom 27. April 2011, den Tatbestand des [X.] vom 7. Februar 2011 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit [X.]escheid vom 14.
Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin
die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit [X.]eschluss vom 7.
Februar 2011 hat der Senat die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den
[X.]eschluss des [X.] zurückgewiesen. Der [X.]eschluss ist am 15.
April 2011 zugestellt worden.
Gegen diesen [X.]eschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.
Februar 2011 1
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Anhörungsrüge erhoben, die er mit Schriftsätzen vom 8.
März 2011, 15.
April 2011, 17.
April 2011, 28.
April 2011 und 2.
Mai 2011 näher begründet hat; mit weiteren Schriftsätzen hat er Akteneinsicht beantragt, Anträge auf Protokoll-
und [X.] gestellt sowie den Erlass einstweiliger Anordnungen begehrt, welche die Wirkungen des [X.]eschlusses vom 7.
Februar 2011 regeln sollen.

II.

Der Antrag vom 20.
Februar 2011 ist als Anhörungsrüge gemäß §
29a Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 [X.] a.F. i.V.m. §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F., §
215 Abs.
3 [X.]RAO statthaft, soweit mit ihm
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird,
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Senat hat das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

2. [X.], den der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war dem Antragsteller bekannt
oder hätte ihm bekannt sein können. Das gilt insbesondere für die [X.]erichte des zuständigen Gerichtsvollziehers
H.

E.

sowie die Auszüge aus dem bei dem Amtsgericht W.

geführten Schuldnerverzeichnis.
Der [X.]ericht vom 20.
Oktober 2009, der in der Entscheidung des [X.] erörtert worden war und dessen Fehlen der Antragsteller im Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde
beanstandet hatte, ist dem Antragsteller
mit Verfügung vom 20.
September 2010
gesondert zur 2
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4

-

Verfügung gestellt worden. Dem Antragsteller
ist
mit Verfügung vom 27.
Oktober 2010 Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des [X.]ayerischen [X.] gewährt worden.
Mit Verfügung vom 11.
November 2010 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Akten bis zum 11.
Dezember 2010 nach Vereinbarung eines
Termins
eingesehen werden können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.
Januar 2011, in dem es (u.a.) um die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks F.

weg

ging, ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang bei Gericht übersandt worden.

3. Der Antragsteller hatte im Verlauf des [X.]eschwerdeverfahrens
sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.
Februar 2011
ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Er ist
mit Verfügungen vom 20.
September 2010 und vom 3.
Januar 2011 darauf hingewiesen worden, dass es ihm oblag, zur [X.]egleichung oder anderweitigen Erledigung der titulierten Forderungen sowie zu seinen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen vorzutragen.

III.

Der Antrag auf [X.] ist jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss vom 7.
Februar 2011 keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein schriftlicher und mündlicher Vortrag ungekürzt in den [X.]eschlusstext übernommen wird.

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5

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Über einen [X.]santrag kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F.) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ([X.]GH, [X.]eschluss vom 29.
März 2005 -
AnwZ
([X.]) 72/02).

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
[X.]ayAGH I -
3/07 -

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Meta

AnwZ (B) 13/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2011, 6089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6089

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