Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. 1 StR 218/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4195

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 218/12
vom
27.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli 2012 beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
November 2011 wird [X.], dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
2.
Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsions-
und Nebenklägern im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben (§
349 Abs.
2
StPO).
1
2
-
3
-
Das Urteil war lediglich dahingehend zu ergänzen, dass gemäß §
199 Abs.
3 [X.] festzustellen war, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§
349 Abs.
4 StPO).
Vorliegend geschah die den Angeklagten zur Last gelegte Tat am 8.
Juli 2010. Die Ermittlungen waren
mit dem Eingang des [X.] am 15.
November 2010 abgeschlossen, worauf die Staatsanwaltschaft ohne jede Verzögerung am 13.
Dezember 2010 Anklage zum [X.] erhob. Auf die dort am 15.
Dezember 2010 eingegangene Anklage wurde, ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erkennbar sind, erst am 4.
Oktober 2011 das Hauptverfahren eröffnet, wobei in der Zwischenzeit der Vorsitzende im Mai 2011 bei den Verfahrensbeteiligten nach geeigneten Verhandlungstagen nach-fragte. Nach dem Eröffnungsbeschluss wurde die Hauptverhandlung zügig vom 28.
Oktober 2011 bis zur Urteilsverkündung am 24.
November 2011 durchge-führt.
Somit liegt eine die normale Dauer für die erforderliche Vorbereitung der Hauptverhandlung nur geringfügig übersteigende Verfahrensdauer vor, welche allenfalls sechs Monate beträgt. Danach war es als Kompensation ausreichend, zumal durch die Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sein können, nur die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war ([X.], [X.],
[X.], 234, 235; BeckOK-StPO/[X.], Ed.
14, §
199 [X.] Rn.
10).
3
4
5
-
4
-
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die [X.] mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).

[X.]

Wahl

Hebenstreit

[X.]

Jäger

6

Meta

1 StR 218/12

27.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. 1 StR 218/12 (REWIS RS 2012, 4195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4195

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 218/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer bei geringfügiger Verfahrensverzögerung


4 StR 260/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 99/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem Vollstreckungsmodell; Sachrüge oder Verfahrensrüge


III ZR 376/12 (Bundesgerichtshof)

Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Strafverfahrens: Einzelfallprüfung und Prüfungskriterien für die Beurteilung der Verfahrensführung des …


1 StR 153/11 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Kompensation bei Verfahrensverzögerung im Ausland


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.