Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2012, Az. 1 StR 218/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4198

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Gegenstand

Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer bei geringfügiger Verfahrensverzögerung


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

2. Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Das Urteil war lediglich dahingehend zu ergänzen, dass gemäß § 199 Abs. 3 [X.] festzustellen war, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 349 Abs. 4 StPO).

4

Vorliegend geschah die den Angeklagten zur Last gelegte Tat am 8. Juli 2010. Die Ermittlungen waren mit dem Eingang des [X.] am 15. November 2010 abgeschlossen, worauf die Staatsanwaltschaft ohne jede Verzögerung am 13. Dezember 2010 Anklage zum [X.] erhob. Auf die dort am 15. Dezember 2010 eingegangene Anklage wurde, ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erkennbar sind, erst am 4. Oktober 2011 das Hauptverfahren eröffnet, wobei in der Zwischenzeit der Vorsitzende im Mai 2011 bei den Verfahrensbeteiligten nach geeigneten Verhandlungstagen nachfragte. Nach dem Eröffnungsbeschluss wurde die Hauptverhandlung zügig vom 28. Oktober 2011 bis zur Urteilsverkündung am 24. November 2011 durchgeführt.

5

Somit liegt eine die normale Dauer für die erforderliche Vorbereitung der Hauptverhandlung nur geringfügig übersteigende Verfahrensdauer vor, welche allenfalls sechs Monate beträgt. Danach war es als Kompensation ausreichend, zumal durch die Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sein können, nur die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war ([X.], [X.], [X.], 234, 235; BeckOK-StPO/[X.], [X.]. 14, § 199 [X.] Rn. 10).

6

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Nack                                    Wahl                               Hebenstreit

                     [X.]                                   [X.]

Meta

1 StR 218/12

27.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Tübingen, 24. November 2011, Az: 5 Ks 32 Js 12993/10

§ 199 Abs 3 GVG, Art 20 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2012, Az. 1 StR 218/12 (REWIS RS 2012, 4198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4198

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