Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2017, Az. NotZ (Brfg) 4/16

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2017, 2497

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[X.]:[X.]:BGH:2017:131117BNOTZ.BRFG.4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 4/16

vom
13. November
2017
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

hier:
Anhörungsrüge

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-
Der [X.] für Notarsachen des [X.] hat am 13. November 2017
durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Prof. Dr. Radtke und die [X.]in Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] vom 4. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hatte mit Beschluss vom 21.
November 2016 auf einen ent-sprechenden Antrag des Beklagten zu 2) dessen Berufung gegen das Urteil des [X.]s für Notarsachen des [X.] vom
21.
April 2016 zugelassen. Mit Urteil vom 13.
März 2017, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, hat er auf die Berufung des Beklagten zu 2) das vorgenannte Urteil des [X.] in näher bezeichnetem Umfang aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des [X.]s vom 13.
März 2017 verletzt das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 GG nicht. Der [X.] hat kein zu be-rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen
des [X.] übergan-gen und sein rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.
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1.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG zwar verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der [X.] die Rechtsauffassung des [X.] nicht teilt (vgl. [X.] 64, 1, 12). Auch gewährt Art.
103 Abs.
1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen ([X.] Rspr.;
vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat
([X.] Rspr.;
siehe nur [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2009 -
1 BvR 189/09 Rn.
9). Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.).

2.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das angegriffene [X.]surteil nicht fest-zustellen.

Der [X.] hat bei der Überprüfung des dem Beklagten zu 2) durch §
52 Abs.
2 Satz
1 BNotO eingeräumten Ermessens über die vom Kläger begehrte Gestattung, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"
zu führen, maßgeblich auf die Bedeutung der Rücknahme-
bzw. [X.] aus §
52 Abs.
3 Satz
1 BNotO abgestellt und dabei an die Vermögens-verhältnisse des [X.] angeknüpft (§
52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §
50 Abs. 1 Nr.
6 BNotO). Diese sind nicht nur in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörtert, sondern auch bereits während des gesamten [X.] von dem Beklagten zu 2) -
neben weiteren Erwägungen -
zum Gegen-stand seiner Ermessensausübung gemacht worden. Der [X.] hat seinem Ur-3
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teil gerade diejenigen Umstände über den Verlauf des 2001 eröffneten [X.] über das Vermögen des [X.] und den Stand
noch offener Forderungen zugrunde gelegt, die vom Kläger selbst vorgetragen worden sind. Dass der [X.] diesen tatsächlichen Umständen eine andere rechtliche Bedeu-tung zumisst, als der Kläger dies für rechtlich geboten erachtet, begründet [X.] keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt auch nicht aus dem [X.] bis zum Eingang des mit allen Unterschriften einschließlich derjenigen der notariellen Beisitzer versehenen Urteils auf der Geschäftsstelle. Vor Ablauf ei-ner fünfmonatigen Frist ist nicht zu besorgen, dass die Erinnerung der [X.] an den Inhalt der mündlichen Verhandlung und der Beratung nicht mehr hinrei-chend verlässlich ist (vgl. Gemeinsamer [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 27.
April 1993 -
GmS-OBG 1/92, [X.], 367
ff.).
Galke Radtke [X.]

Strzyz

Hahn
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2016 -
VA-Not 2/14 -

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Meta

NotZ (Brfg) 4/16

13.11.2017

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2017, Az. NotZ (Brfg) 4/16 (REWIS RS 2017, 2497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2497

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