Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2001, Az. V ZR 435/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2681

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 249 Satz 2 [X.] das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt [X.] aus § 249 Satz 2 [X.] auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichenGeldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der [X.] an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. [X.] [X.], 385, [X.], Urt. v. 4. Mai 2001 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 24. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das Land [X.] war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebautenGrundstücks [X.], das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. [X.] das Land [X.] das Grundstück in eine GmbH ein, die es [X.] an eine [X.] veräußerte, die sich verpflichtete, ein in [X.] unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene [X.] Beteiligungsgesellschaft mbH ([X.]), auf dem ihr gehörenden [X.] ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. [X.] -Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die [X.] und die später in Konkurs gefallene [X.] fürdie [X.] einschaltete. Der Streithelfer der [X.] zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehme-rin.Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am [X.], deren Beseitigung nach einem von der [X.] veran-laßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll.Am 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter desHauses [X.] als [X.] der [X.] ein notariellesAngebot zum Kauf des [X.] für 878.270 DM. Wegen der Ver-pflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einerGesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der [X.] geworden zu sein,und den Mitgliedern der [X.] ein Rechtsstreit, [X.] einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die [X.] November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in [X.] eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die [X.]sowie eine Gründergesellschaft der [X.] am 3. März 1997 die Abtretung etwai-ger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegendie [X.] an die Kläger.Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer [X.] durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe dervon dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und [X.] 4 -landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-ger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetrete-nem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 [X.] Verbindung mit § 909 [X.] dem Grunde nach zusteht. Es hält die [X.] deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schadenfehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abge-tretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch abererloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin in-folge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.II.Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bishe-rigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunktfestzuhalten [X.] 5 -Der - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur [X.] beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 [X.]) stelltnur eine besondere Form des [X.] nach § 249 Satz 1 [X.]. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglichist (Senat, [X.], 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, [X.], NJW 1993,1793, [X.]. m.w.[X.] auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso [X.]/[X.], [X.] [1998], § 249 Rdn. 220; [X.], Festschrift für Hagen,1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/[X.], [X.], 12. [X.] 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, [X.]. v. 10. Juni 1998, [X.] 324/97, [X.], 2908). [X.] scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte [X.], um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn [X.] untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos,er kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 [X.] ver-langen.2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Klägerihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 [X.] gestützt [X.] nach § 251 Abs. 1 [X.] nicht verlangt haben. Die [X.], das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach§ 251 Abs. 1 [X.] geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen(§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlichauf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei [X.] Rechtsprechung des [X.] hingewiesen. Ein [X.] auf die Alternative des § 251 Abs. 1 [X.] war im Anwaltsprozeß nichtgeboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der ange-führten Rechtsprechung des Senats.- 6 -3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsge-richts, die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zumErlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 [X.] geführt, daß dieser [X.] der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. [X.] entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der [X.] ([X.], 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.a) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 [X.] zuversagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf [X.], daß der durch § 249 [X.] bezweckte Rechtsgüterschutz nachVeräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität [X.] des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Die-ser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den [X.] veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die [X.] kann dann nicht mehr dem [X.] dienen, sondern nurnoch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist eshingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der [X.] wird. Dann bleibt die Verfolgung des [X.]s mög-lich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben,wohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das[X.] nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249[X.] nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der [X.]. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger denin der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichtetenSchadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 [X.]) weiterhin gel-tend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt [X.] die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hin-- 7 -sichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das giltjedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht [X.] wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. [X.] Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der [X.], oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsan-spruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestelltbleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit un-terstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging.b) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch [X.] und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr über-wiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der [X.] dem dargestellten Umfang (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1982,GSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, [X.] 268/81, NJW1983, 1610).Die Änderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des [X.] von § 249 zu § 251 [X.]. Insoweit hält der Senat vielmehr an derbisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen diesesGrundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung [X.] das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. [X.] treten schon deswegen zurück, weil auch bislang [X.] in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen ver-schont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1[X.] bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er da-durch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. [X.] führt die Änderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis- 8 -zu einer Annäherung an die Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats, die bei derBeschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruchnach § 249 Satz 2 [X.] fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug ver-äußert wird ([X.]Z 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, [X.] ZR 204/83, NJW 1985,2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts dergeringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang.[X.] das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislangkeine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen dergeltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und obetwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Fest-stellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird [X.] auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder- 9 -ob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks andie [X.] erloschen ist.[X.]Schneider Krüger [X.]Gaier

Meta

V ZR 435/99

04.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2001, Az. V ZR 435/99 (REWIS RS 2001, 2681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2681

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