(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
Fußnote Paragraph
(+++ § 19 Abs. 2 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 F. 2020-10-22 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2020 | Synopse |
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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN WOHNEIGENTUM EIGENTUM WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT (WEG) AMTSGERICHT HANNOVER LANDGERICHT LÜNEBURG AMTSGERICHT DARMSTADT Hinzufügen
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