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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 211/12
vom
3. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
März 2012 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer Ö.
beanstandet die Zurückweisung eines "[X.]" auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sach-verständigengutachtens allein mit der [X.] (s. S. 2 und 6 der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Be-
weisantragsrechts oder / und mit der [X.] anzugreifen, vgl. [X.], Urteil vom
13. Januar 2011 -
3 StR 337/10,
NStZ 2011, 471, 472; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übri-gen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowohl in seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine be-stimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde,
welche konkre-ten Verletzungen bei dem Zeugen G.
durch den Einsatz des Base-ballschlägers hätten entstehen müssen.
Die [X.] ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die das [X.] zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des Be-weismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizini-schen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufklä-rungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) nicht gedrängt.
[X.] Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
Meta
03.07.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 3 StR 211/12 (REWIS RS 2012, 5066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5066
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 533/19 (Bundesgerichtshof)
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