Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 3 StR 211/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5066

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 211/12

vom
3. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
März 2012 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer Ö.

beanstandet die Zurückweisung eines "[X.]" auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sach-verständigengutachtens allein mit der [X.] (s. S. 2 und 6 der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Be-

weisantragsrechts oder / und mit der [X.] anzugreifen, vgl. [X.], Urteil vom
13. Januar 2011 -
3 StR 337/10,
NStZ 2011, 471, 472; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übri-gen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowohl in seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine be-stimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde,
welche konkre-ten Verletzungen bei dem Zeugen G.

durch den Einsatz des Base-ballschlägers hätten entstehen müssen.
Die [X.] ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die das [X.] zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des Be-weismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizini-schen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufklä-rungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) nicht gedrängt.
[X.] Schäfer Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 211/12

03.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 3 StR 211/12 (REWIS RS 2012, 5066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5066

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3 StR 337/10

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