Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 388/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 508

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5 StR 388/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

hier:
Anhörungsrüge
-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2011
beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffen-de Antrag des Verurteilten nach § 356a [X.] wird auf [X.] Kosten verworfen.

G r ü n d e

Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 [X.]). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtli-chen Gehörs gesehen wird (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl.,
§ 356a Rn.
7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen [X.] an

orangegangene Ausführungen des Kollegen RA V.

BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006

1 [X.], [X.], 1220).

Basdorf

Brause Schaal

Schneider König

1

Meta

5 StR 388/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 388/11 (REWIS RS 2011, 508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 508

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