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5 StR 388/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2011
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffen-de Antrag des Verurteilten nach § 356a [X.] wird auf [X.] Kosten verworfen.
G r ü n d e
Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 [X.]). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtli-chen Gehörs gesehen wird (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl.,
§ 356a Rn.
7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen [X.] an
orangegangene Ausführungen des Kollegen RA V.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006
1 [X.], [X.], 1220).
Basdorf
Brause Schaal
Schneider König
1
Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 388/11 (REWIS RS 2011, 508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 508
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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