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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Rothfuß Roggenbuck
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30.11.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 StR 493/05 (REWIS RS 2005, 560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 560
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