Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 4 StR 484/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7611

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190618B4STR484.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 484/17

vom
19. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19.
Juni 2018
gemäß §
349
Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Mai 2017
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
im Fall
II
2 der Urteilsgründe der Fälschung beweiserheb-licher Daten schuldig ist;
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa)
im Fall
II
5
a) der Urteilsgründe;
bb)
in den [X.]n für die Fälle
II
3, II
4 a) bis s) und II
5
b) der Urteilsgründe;
cc)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen, [X.] in vier Fällen, Urkundenfälschung, Bedrohung in zwei Fällen sowie öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt
und angeordnet, dass hiervon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gemäß §
111 Abs.
1
und 2
StGB im Fall
II
5
a) der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
a)
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen lobte
der Angeklagte nach einem Streit mit der Geschädigten [X.]

, mit der er zuvor eine Beziehung ein-
gegangen war, auf seiner von sämtlichen Nutzern dieser Internetplattform ein--Seite die Zahlung von 200
Euro für die
Tötung
der Ge-schädigten aus. Weiter teilte er mit, wo sie sich aufhalte, und fügte mehrere
Lichtbilder der Geschädigten
bei. Zu strafbaren Handlungen gegen die Ge-schädigte kam es aufgrund des Eintrags
nicht.
b)
Der Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] ist zutreffend vom Vorlie-gen der
objektiven Voraussetzungen dieser
Strafvorschrift ausgegangen, hat sich jedoch nicht zur inneren Tatseite
des Angeklagten verhalten. Daher bleibt unklar, ob es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass 1
2
3
4
-
4
-
seine Aufforderung von anderen Personen ernst genommen wird (vgl. [X.],
NStZ-RR 2003, 327, 328; [X.], StGB, 65.
Aufl., §
111 Rn.
6).
Der Umstand, dass der Angeklagte die Begehung der Tat
gestanden hat,
ersetzt die Feststellung eines entsprechenden Vorsatzes nicht.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß §
267 Abs.
1 Var.
3 StGB im Fall
II
2 der Urteilsgründe, bei dem
der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr mittels Email
eine digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung

übersandte,
hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, weil der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. §
267 Abs.
1 StGB zugrunde lag (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2015

2
StR
434/14, [X.], 115, 116 mwN). Die getroffenen Feststel-lungen
ergeben jedoch, dass sich der Angeklagte insoweit
der Fälschung [X.] Daten (§
269 Abs.
1 StGB) in der Tatbestandsvariante des Ge-brauchens veränderter Daten schuldig gemacht hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2017

4
StR
141/17, Rn.
9 mwN).
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Vorschrift des §
265 StPO steht nicht entgegen. Der [X.] kann ausschließen, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen
II
3 und II
5
b) der
Urteilsgründe, jeweils wegen Bedrohung gemäß §
241 Abs.
1 StGB,
hält [X.] Nachprüfung stand. In beiden Fällen kann der [X.] dem [X.] noch hinreichend entnehmen,
dass
die Ankün-digung des Verbrechens
die jeweilige Bedrohungsadressatin auch tatsächlich erreichte
(vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschlüsse
vom 10.
Mai 2017
5
6
7
-
5
-

4
StR
84/17, Rn.
7; vom 18.
Juli 2013

4
StR
168/13, [X.], 375, 377).
4.
Die [X.] in den Fällen
II
3, II
4
a) bis s) und II
5
b) der Urteilsgründe unterliegen der Aufhebung.
a)
Das [X.]
hat bei der
konkreten Strafzumessung
strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe die Taten h-rungsfristen aus den Urteilen des Amtsgerichts vom 4.
Juni 2008 und vom 5.
März 2010 begangenuch bei
der Prüfung der Voraussetzungen des §
47 StGB hat es zulasten des Angeklagten in Ansatz gebracht, er habe die Taten

b)
Diese Strafzumessungserwägung hält in den Fällen
II
3, II
4
a) bis s) und II
5
b) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa)
Aus dem
angefochtenen
Urteil ergibt sich zwar, dass die [X.] aus dem Urteil vom 5.
März 2010 am 19.
Januar 2015 endete. [X.] verhält sich das angefochtene Urteil nicht zur Dauer und zum
Ende der Bewährungsfrist aus dem Urteil vom 4.
Juni 2008; insoweit lässt sich dem Urteil
lediglich entnehmen, dass die
Bewährungszeit um zwei Jahre verlängert wurde.
bb)
Aufgrund dieser
Angaben im angefochtenen Urteil lässt sich das [X.] zweier gleichzeitiger Bewährungsfristen nur für den Zeitraum vom 5.
März 2010 bis zum 3.
Juni 2012

dieses Datum ergibt sich hinsichtlich der Verurteilung vom 4.
Juni 2008 aus der Mindestfrist des §
56a Abs.
1 StGB zu-züglich der im Urteil mitgeteilten Verlängerung um zwei Jahre

und das Beste-8
9
10
11
12
-
6
-
hen zumindest
einer offenen Bewährungszeit
lediglich für die Zeit bis zum 19.
Januar 2015 nachvollziehen.
Damit ist für sämtliche vorbezeichneten Taten, da diese
jeweils nach dem 3.
Juni 2012 begangen wurden, die Annahme eines zweifachen Bewährungsversagens
durch den Angeklagten nicht belegt; in den Fällen
II
4
m) bis s) und II
5
a) der Urteilsgründe, bei denen die
Tatzeit jeweils nach dem 19.
Januar 2015 lag, fehlt es sogar bereits an einem (einfachen) [X.] durch den Angeklagten.
5.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II
5
a) sowie der Einzelstrafen in den Fällen
II
3, II
4
a) bis s) und II
5
b) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
6.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, für jede der beiden unter II
4
b) der Urteilsgründe festgestellten Betrugstaten eine Einzel-strafe festzusetzen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
13
14

Meta

4 StR 484/17

19.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 4 StR 484/17 (REWIS RS 2018, 7611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7611

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4 StR 484/17

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