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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.
Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen [X.] in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.10.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BAG, 24. September 2019, Az: 10 AZR 562/18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2020, Az. 1 BvR 110/20 (REWIS RS 2020, 3041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3041
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 562/18, 24.09.2019.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 110/20, 18.10.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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