Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2020, Az. 1 BvR 110/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3041

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen [X.] in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 110/20

18.10.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 24. September 2019, Az: 10 AZR 562/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2020, Az. 1 BvR 110/20 (REWIS RS 2020, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3041


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 AZR 562/18

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 562/18, 24.09.2019.


Az. 1 BvR 110/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 110/20, 18.10.2020.


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1 BvR 2654/17

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