Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3330

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:29. April 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaBGB § 249 [X.] Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der [X.] die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstattzugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller reprä-sentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statis-tisch ermittelte [X.] nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.[X.], Urteil vom 29. April 2003 - [X.] [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.] und [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem [X.], für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die [X.] zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführteFahrzeug, einen [X.] - Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmalsam 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in [X.] "Porsche-Zentrum" W. verbringen. Der Sachverständige [X.] dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den [X.] 3 -denverrechnungssätzen des —Porsche-Zentrumsfi W. zugrunde. Die [X.] das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 [X.] von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sach-verständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf ledig-lich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigerenLohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stun-denverrechnungssätze zugrunde, die von der [X.] unter Einbeziehung allerrepräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermitteltwerden.Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im —Porsche-ZentrumfiW. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von5.257,70 DM (2.688,22 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständi-gengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges [X.] in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat [X.] das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revi-sion im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeitder Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung [X.] zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt [X.] der Revision ihren [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiverReparaturkosten sei, daß sie "in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen". [X.] -Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2 reguliertenBetrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb einer Por-sche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt, daß [X.] anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibeals bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum "[X.]" des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen,obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei.Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einerReparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine so-genannte freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte umso mehr,als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eineWiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesemVerhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Re-paratur in einer Vertragswerkstatt eben per [X.] doch nicht lohne, weil [X.] letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. [X.] sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andereGründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien [X.] jedoch nicht ersichtlich.I[X.] Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchst-richterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grund-sätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markenge-bundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davonfür gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder- 5 -überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennendenSenats, vgl. Senatsurteile, [X.]Z 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - [X.]/72 - [X.], 331; vom 22. November 1977 - [X.] - VersR1978, 235; vom 5. März 1985 - [X.] - [X.], 593; vom 20. [X.] - [X.] - [X.], 1056; vom 17. März 1992 - [X.] -[X.], 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - [X.]. hierzu auch [X.], [X.], 1, 2; [X.]. [X.], 2057, 2062; [X.].[X.], 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen An-spruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen [X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeugnicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsge-botes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkostendurchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Auf-wand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - [X.] - aaO und [X.]Z 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend ge-machten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der [X.] von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behauptetenRestwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens desgerichtlichen Sachverständigen [X.] angenommenen [X.] von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem [X.]. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug abertatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesent-lich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raumesteht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach§ 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß [X.] der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.- 6 -2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im [X.] eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß [X.] Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach scha-densrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehe-bung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadens-ersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - [X.], 1056 f. sowie vom heutigen [X.] - m.w.N.). Das gilt [X.] auch für fiktive [X.]) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensmin-derungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicherenWeg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Scha-densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile[X.]Z 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im [X.], daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholtenSachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichendausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten [X.] Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden(vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - [X.] - [X.], 1024, [X.] 20. Juni 1989 - [X.] - [X.], 1056; vom 21. Januar 1992- VI ZR 142/91 - [X.], 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Se-natsurteile [X.]Z 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um einewirtschaftlich vernünftige Objektivierung des [X.] im Rahmenvon § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschriftaus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung [X.] ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl.Senatsurteil [X.]Z 132, 373, 376; [X.], [X.], 1, 3; [X.]. [X.],2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadens-beseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene [X.] 7 -trachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschä-digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglich-keiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-ten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, [X.]Z 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132,373, 376 [X.]) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichtsnicht zu vereinbaren.aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassungbeigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres [X.] günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf [X.] lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Vor-aussetzungen hierfür nicht festgestellt.Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die [X.]n weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stunden-verrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tat-sächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des [X.] gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die [X.] Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeinerkostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Scha-densminderungspflicht nicht verweisen lassen.Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichenReparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der [X.] aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Regionsein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Be-rufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenenAuffassung ([X.], [X.] 1996, 400; [X.], [X.] 2002,- 8 -390; [X.], [X.] 1998, 51; [X.], [X.] 2002, 391) [X.] gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur voll-ständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dis-positionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei [X.] die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete [X.] Schadensbehebung in [X.] eingeschränkt werden. Zudem würdedie Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenenPreisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigtenerfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur [X.] die Senatsurteile [X.]Z 132, 373, 378 und zur Be-stimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs [X.]Z 143, 189,194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der [X.] für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehenund entsprechende Preisangebote einzuholen.Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung [X.] des —Porsche-Zentrumsfi W. als der markengebun-denen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung [X.], auch wenn [X.] über den von der [X.] ermittelten [X.] liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der [X.]errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte [X.] den zur Wiederher-stellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mitder weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin [X.] nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur ineiner solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß [X.] bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser- 9 -Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum —Vorlebenfi des PKW in war-tungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten ge-wählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitereDarlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwanddurch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbareProblematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Scha-densabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999([X.]Z 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für dietatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erfor-derlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigen-gutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Ge-schädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Er-forderlichkeit der Mittel durch die [X.] oder durch ein ord-nungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger diekonkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die [X.] und damit ein Verstoß gegen die [X.]) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von derKlägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht [X.] erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat.Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichenGrundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Ver-wendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des [X.] die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das [X.] beachtet. In diesemRahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung deszum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom- 10 -20. Juni 1989 - [X.] - [X.], 1056 f. m.w.N. und vom heutigen[X.] -; [X.], [X.], 934, 938 ff.; [X.], [X.], 1, 2;[X.]. [X.], 2057, 2059 f.).dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgerichtdem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der [X.] und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, [X.] in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutungbeigemessen hat.Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugszum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehrlohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den [X.] nicht in Einklang und ist überdies [X.] nicht durch tatsächliche Feststellungen [X.] -3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten scha-densrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidetin der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffensind (§ 563 Abs. 3 ZPO).Müller Diederichsen [X.] [X.] Zoll

Meta

VI ZR 398/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02 (REWIS RS 2003, 3330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3330

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