Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12023

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

28. April 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.]), § 254 Abs. 2 Satz 1 ([X.])
a)
Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß §
254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparatur-möglichkeit in einer
mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls
vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer mar-kengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

[X.] ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des [X.] beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung [X.]surteil vom
22.
Juni 2010 -
VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn.
7).
b)
Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung [X.]s-urteil vom 22.
Juni 2010 aaO Rn.
9).
c)
Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von [X.] seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.
[X.], Urteil vom 28. April 2015 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. April 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
[X.], [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Roloff

für Recht erkannt:
Auf die
Revision der [X.] wird
das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges,
an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines [X.] auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15.
Juli 2010 in [X.]
in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt fast fünf Jahre alter [X.] [X.] mit einer Laufleistung von ca. 75.000
km, beschädigt wurde. Die Haftung der
[X.] mit einem Anteil von 70
% steht dem Grunde nach außer Streit.
Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze dreier von der [X.] benannter, nicht marken-1
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gebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder ob er auf der [X.] des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenver-rechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
des Kraftfahr-zeugherstellers erstattet verlangen kann. Nach
dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Ver-tragswerkstatt auf 8.049,54

r
Schadensberech-nung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der drei von ihr benann-ten "freien Fachwerkstätten"
zugrunde, wobei sie mit zu veranschlagenden Re-paraturkosten von 6.058,53

netto
die günstigste der drei benannten, die S.

Autolackierbetrieb OHG,
heranzieht. 70
% des Differenzbetrages, mithin 1.393,70

Bei zwei der
von der [X.] benannten Reparaturbetriebe, der S

. Autolackierbetrieb OHG und der F. S.
GmbH Lackier-
und Karosseriefachbe-trieb,
handelt es sich um Partnerwerkstätten der [X.], mit denen sie zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstatt-bindung vertragliche Beziehungen
unterhält.
Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der [X.] vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zum jeweiligen Versicherungsnehmer der [X.] anzuwenden, wenn sie eine "[X.]" bekommen haben, d.h. vom Versicherungs-nehmer infolge der Werkstattbindung im Rahmen des [X.] mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt werden. Bei der Firma A.
GmbH Auto-Service P.
GmbH handelt es sich um keine Partnerwerkstatt.
Sie verfügt in [X.]
nur über eine "[X.]", in der eine Bestandsaufnahme er-folgen kann und kleinere Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. Ihre
Werkstatt zur Durchführung aufwendigerer Reparaturen befindet sich im
ca. 130
km entfernten P..
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-

4

-

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten abge-wiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht der Klage insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr
Begehren auf
Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Kläger im Rah-men der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf die von der [X.] konkret benannten günstigeren, nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen müsse. Er könne deshalb die Reparaturkosten bis zu der in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ermittelten Höhe von der [X.] verlangen. Eine Verweisung scheitere ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Preisen der "freien Fachwerkstatt"
um Sonderkonditionen der schadensersatz-pflichtigen Versicherung handele, nach dem Sinn und Zweck der in §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis immer schon dann, wenn zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem von ihm benann-ten Reparaturbetrieb eine dauerhafte vertragliche Verbindung bestehe. Eine Reparatur in einer mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers als Partner-werkstatt verbundenen "freien Fachwerkstatt"
sei für den Geschädigten unzu-mutbar. Ein
Verweis würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlau-fen. Die Ersetzungsbefugnis solle ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Sie solle ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Wiederherstellung durch den Schädiger gelungen sei und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden müsse. Die Ersetzungs-4
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-

befugnis eröffne dem Geschädigten eine Schadensbehebung in [X.] und befreie ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes sei der Geschädigte Herr des Restitu-tionsgeschehens und dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sa-che verfahre. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, den Geschädigten an eine mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers dauerhaft als Partnerwerkstatt vertraglich verbundene "freie Fachwerkstatt" zu verweisen. Der Geschädigte müsse sich faktisch in die Hände des Schädigers begeben. Dass die [X.] nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der [X.] verbunden seien, ändere daran nichts. Durch die vertragliche Verbindung sei eine Interessenkollision nicht nur für den Bereich der Kaskoschadensabwick-lung begründet. Die Partnerwerkstatt einer Versicherung werde sich, getragen von dem generellen wirtschaftlichen Interesse, das mit der vertraglichen [X.] einhergehe, grundsätzlich darum bemühen, den Interessen der Versi-cherung im Rahmen bestehender Spielräume entgegenzukommen.
Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine günstigere
Reparaturmöglich-keit bei der Firma A.
GmbH Autobau-Service P.
GmbH verweisen lassen. Dies sei ihm nicht zumutbar. Selbst wenn für den Kläger im Falle der Reparatur bei dieser Werkstatt keine Mehrkosten entstünden, weil diese eine Überführung von der Annahmestelle in [X.]
in die mehr als 100
km entfernt gelegene Werk-statt in P.
auf ihre Kosten vornehmen würde, sei die Reparatur dort für den Klä-ger mit Nachteilen verbunden. Auf diese müsse sich der Kläger nicht einlassen. Er bleibe nicht Herr des Restitutionsgeschehens. Durch die Überführung des Fahrzeuges würde sich die Reparaturdauer zwangsläufig um die [X.] verlängern. Der Kläger wäre mit den zusätzlichen Ausfallzeiten seines Fahrzeuges belastet, auch sei mit dem Transport ein abstraktes Risiko verbun-den, dass das Fahrzeug auf dem Transport beschädigt werde. Diesem Risiko 6
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-

sei der Kläger bei einer Reparatur in [X.]
nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt. Hinzu käme, dass dem Kläger Einflussmöglichkeiten
ge-nommen würden. Bei einer Reparatur in einem nahegelegenen [X.] hätte er die Möglichkeit, vor Ort mit den Mitarbeitern der Werkstatt Umfang und Ablauf der Reparatur zu erörtern und darauf Einfluss zu nehmen. Auch sei eine
Erschwernis bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des [X.] zu befürchten. Eine etwaige vom Reparaturbetrieb geschuldete Nach-erfüllung könne unter Umständen nicht an der Annahmestelle, sondern aber-mals nur in der Werkstatt in P.
durchgeführt werden. Dies wäre mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten für den Kläger verbunden.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
1. Der erkennende [X.] hat
in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-werkstatt verlangen kann.
Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Scha-densberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrech-nungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat ([X.]surteile vom 29.
April 2003 -
VI [X.], [X.]Z 155, 1, 3 f.; vom 20.
Oktober 2009 -
VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
7
f.; vom 7
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7

-

22.
Juni 2010 -
VI
ZR 302/08, [X.], 1096 Rn.
6
und
-
VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn.
6; vom 15. Juli 2014 -
VI
ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Ge-schädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht repa-rieren lässt ([X.]surteil
vom 29.
April 2003 -
VI
[X.], [X.]Z 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 -
VI
ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch [X.] vom 23.
März 1976 -
VI
ZR 41/74, [X.]Z 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs.
2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt"
möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht,
und wenn er gegebenenfalls vom
Geschädigten auf-gezeigte
Umstände widerlegt, die diesem
eine Reparatur außerhalb der mar-kengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen ([X.]surteile vom 20.
Oktober 2009 -
VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
13; vom 23.
Februar 2010 -
VI
ZR 91/09, [X.], 923 Rn.
9, 11; vom 22.
Juni 2010 -
VI
ZR 302/08, [X.], 1096 Rn.
7
und -
VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn.
7; vom 13.
Juli 2010 -
VI
ZR 259/09, [X.], 1380 Rn.
7; vom 14. Mai 2013 -
VI
ZR 320/12, VersR
2013, 876 Rn.
8; vom 15.
Juli 2014 -
VI
ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn.
8). [X.] ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerk-statt"
für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahr-zeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der [X.]
-

8

-

kengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. [X.]e vom 13.
Juli 2010 -
VI
ZR 259/09, [X.], 1380 Rn.
8; vom 22.
Juni 2010 -
VI
ZR 302/08, [X.], 1096 Rn.
7). [X.] ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt"
für den Geschädigten weiter
dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Scha-densbehebung in [X.] eröffnet und ihn davon befreit,
die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. [X.]surteile vom 20.
September 2009 -
VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
13; vom 22.
Juni 2010 -
VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn.
7; vom 18. März 2014 -
VI
ZR 10/13, [X.], 849 Rn.
29).
2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in [X.].
Zutreffend hat das Berufungsgericht
erkannt, dass der Kläger von der [X.] nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten
bei der Firma A.
GmbH Auto-Service P.

GmbH verwiesen werden
kann.
Für die beiden weiteren Werkstätten in [X.], die Partnerwerkstätten der [X.]
sind, bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung noch weiterer Feststellungen.
a) Allein der Umstand, dass die S.

Autolackierbetrieb OHG und die F. S. GmbH Lackier-
und Karosseriefachbetrieb mit der [X.] für die Reparaturen in
Kaskoschadensfällen von deren
Versicherungsnehmern
dauer-11
12
13
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9

-

haft
vertraglich verbunden sind, lässt
eine Verweisung auf sie
nicht unzumutbar erscheinen.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt"
dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf ver-traglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende [X.] zugrunde liegen ([X.]surteil vom 22. Juni 2010 -
VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn.
7). Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte "freie Fachwerk-statt"
für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)-üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen
Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des [X.] die Verweisung nicht. [X.], vom Berufungsgericht angesprochenen [X.] kann im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen
den Verweis auf die [X.] bei der Firma A.
GmbH Auto-Service P.

GmbH abge-lehnt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist dem Geschädigten die Repara-tur in einer "freien Fachwerkstatt"
nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. [X.]surteile vom 22.
Juni 2010 -
VI
ZR 302/08, [X.], 1096 Rn.
7 und -
VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn.
7; vom 13.
Juli 2010 -
VI
ZR 259/09, [X.], 1380 Rn.
16; vom 14.
Mai 2013 -
VI
ZR 320/12, [X.], 876 Rn.
8; vom 3.
Dezember 2013 -
VI
ZR 24/13, [X.], 214 Rn.
9; vom 15.
Juli 2014 -
VI
ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn.
8). Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich in [X.], am Wohnsitz des [X.], nur eine Annahmestelle der Fachwerkstatt, für größere Reparaturen wie im Streitfall müsste das Kraftfahrzeug -

allerdings ohne zu-sätzliche Kosten für den Kläger
-
in das ca. 130 km entfernte P.
transportiert 14
-

10

-

werden. Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des §
254 Abs.
2 Satz
1 BGB nach §
287 ZPO besonders freigestellte Berufungsgericht (vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
Juli 2010 -
VI
ZR 259/09, [X.], 1380 Rn.
13) ohne Rechtsfehler
die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Dies kann nämlich grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten
und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. [X.] vom 23.
Februar 2010 -
VI
ZR 91/09, [X.], 923 Rn.
12), [X.] hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren
Transportstre-cken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Von Bedeutung
für diese Bewertung
ist auch der dem Geschädigten
zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der [X.] bei mangelhaften Reparaturleistungen.
3. Nachdem das Berufungsgericht -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
offen-gelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkonditionen oder die (markt-)üblichen Preise der "freien Fachwerkstätten"
gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der

15
-

11

-

Gleichwertigkeit der Reparaturen erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
54A [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
302 [X.]/12 -

Meta

VI ZR 267/14

28.04.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14 (REWIS RS 2015, 12023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

7 S 109/19

Zitiert

VI ZR 267/14

Zitieren mit Quelle:
x

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