Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2022, Az. B 4 AS 12/22 B

4. Senat | REWIS RS 2022, 237

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von Ausbildungsförderung - Zuflussprinzip - Rechtsänderung des § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 - kein Klärungsbedarf für abgelaufenes Recht)


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2021 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

[X.] sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger werfen die Frage auf, ob "eine Nachzahlung von solcher Ausbildungsförderung, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 [X.] führt, im Rahmen der Einkommensanrechnung nach dem [X.] abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt des Zuflusses dem jeweiligen Monat als Einkommen zuzurechnen" ist. Die Frage bezieht sich auf die Berücksichtigung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]), die im Oktober 2015 zugeflossen sind. Die Kläger haben jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Die Berücksichtigung der Leistungen nach dem [X.] richtete sich im vorliegenden Fall nach § 11 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung. Das [X.] hat insofern im [X.] an die ständige Rechtsprechung des BSG auf die sog modifizierte [X.] abgestellt, wonach vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (etwa BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 28 mwN), und eine abweichende normative Vorgabe für die vorliegende Konstellation verneint (zustimmend Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 11a RdNr 66.2). Seit dem [X.] regelt § 11 Abs 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich die Behandlung von Nachzahlungen dahingehend, dass zu den - nach § 11 Abs 3 Satz 1 [X.] in dem [X.] zu berücksichtigenden - einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (zur Berücksichtigung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem [X.] im [X.] jetzt BSG vom 11.11.2021 - [X.] [X.]/20 R - juris RdNr 26). Die der Entscheidung des [X.] zugrundeliegende Gesetzesfassung hat sich damit inzwischen erheblich verändert (vgl Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 77, 88). Für abgelaufenes Recht besteht aber grundsätzlich kein Klärungsbedarf (vgl BSG vom 26.3.2010 - B 11 [X.] 192/09 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 10 mwN). Dass hiervon aufgrund der Umstände des konkreten Falls eine Ausnahme zu machen ist, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 10 mwN). Daran fehlt es hier.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

                [X.]

Meta

B 4 AS 12/22 B

14.04.2022

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 29. Januar 2019, Az: S 29 AS 353/16, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 26.07.2016

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2022, Az. B 4 AS 12/22 B (REWIS RS 2022, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 237

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