Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 166/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 417

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 166/07 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerden des [X.] und des Beklagten gegen die teil-weise Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2007, berich-tigt durch Beschluss vom 26. September 2007, werden zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird für die Be-schwerde des [X.] auf 30.835,14 • und für die Beschwerde des Beklagten auf 40.000,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleiben sie ohne Erfolg. 1 Die Rechtssache hat, soweit sie Gegenstand der Beschwerden ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 - 3 - 1. Beschwerde des Beklagten 3 Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des [X.] auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Scha-dens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des [X.] im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verjährt ist, die höchstrich-terliche Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Streitver-kündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere hat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverkündende die Höhe sei-nes Anspruchs gegen den [X.] nicht konkretisieren muss (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZR 127/00, [X.], 1078, 1081). Die Be-urteilung des Berufungsgerichts, dass die [X.] im Verfahren "Ver-sorgung" lediglich die Verjährung von Schäden gehemmt habe, welche ab dem 1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt der [X.]sschrift und nach dem Prozessstoff des [X.] vor diesem [X.]punkt entstandene Schäden nicht Gegenstand der [X.] gewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die selbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte. 4 2. Beschwerde des [X.] 5 Die Angriffe des [X.] gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] wegen der so genannten [X.] und II hätte übernehmen müssen, wenn dieser vor Ablauf der Nachmeldefrist am 31. Dezember 2001 an die Versicherung herangetreten wäre, rechtfertigen die 6 - 4 - Zulassung der Revision nicht. Da nach § 4 Abs. 4 [X.] zur Fristwahrung ei-ne Mitteilung genügt, die dem Versicherer davon Kenntnis verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können ([X.], Urt. v. 15. April 1992 - [X.], NJW 1992, 2233), kommt es auf die Frage, ob eine Klageerhebung be-züglich des Steuerschadens II im Dezember 2001 noch verfrüht und daher mutwillig gewesen wäre, nicht an. Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Vorge-hen des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber wegen der [X.] und II hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht die einschlägi-ge Rechtsprechung des [X.] zugrunde gelegt. Seine [X.], dass die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte, stellt eine vertret-bare Würdigung im Einzelfall dar, die keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 obliegenden Pflichten und damit eine Schadensersatzpflicht des [X.] bejaht hat, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das [X.] ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund aus damaliger Sicht unklarer Äuße-rungen des Beklagten nicht sicher sein konnte, ob der vorgesehene Inhalt des Vergleichs den Vorstellungen des Beklagten entsprach, und diesen dazu hätte befragen müssen. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die der Senat für die anwaltliche Beratung des Mandanten beim Abschluss von Vergleichen aufgestellt hat (Urt. v. 14. Januar 1993 - [X.] ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326; v. 7. Dezember 1995 - [X.] ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 f; v. 8. November 2001 - [X.] ZR 64/01, [X.], 292). Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Schadenser-satzansprüche des Beklagten für die [X.] ab dem 1. Januar 2003 nicht verjährt 7 - 5 - seien, weil die [X.] gegenüber dem Kläger im Verfahren "[X.]" die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. [X.] [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 [X.] - [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -

Meta

IX ZR 166/07

04.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 166/07 (REWIS RS 2008, 417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 417

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