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PDF anzeigen[X.]/01vom7. Dezember 2001in der [X.] des [X.] hat am 7. Dezember 2001 beschlos-sen:Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsinstanz zur [X.] eines Rechtsanwalts mit Wirkung ab 29. [X.] Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin R. aus S. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).Gründe:Die Nebenklägerin hatte mit ihrem am 29. Dezember 2000 eingegange-nen Antrag bereits alles zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderlichegetan. Der Antrag wurde nicht früher beschieden, weil das Beiheft für Prozeß-kostenhilfe dem Senat bisher nicht vorgelegt worden war. Die [X.], die auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist, wirkt [X.] für das gesamte Revisionsverfahren seit Eingang des begründeten An-trags (vgl. [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15 m.w.N.).Jähnke Detter [X.] Elf
Meta
07.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. 2 StR 24/01 (REWIS RS 2001, 269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 269
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