Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. II ZR 218/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 365

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:27. November 2000[X.]oppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR: ja[X.]G[X.] §§ 133 ([X.]), 157 (Ga), § 242 (A); HG[X.] § 237; Fassung: 19. Dezember 1985AG[X.]G § 23 Abs. 1a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mitstillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen- unabhängig von der [X.]ereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AG[X.]G - gem. §§ 157,242 [X.]G[X.] einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] (vgl. Senat [X.]GHZ 64, 238) und können vom [X.] frei ausgelegt werden, soweit sie über den [X.]ezirk eines Oberlan-desgerichts hinaus verwendet wurden. [X.]eides gilt auch für Vertragsbestimmun-gen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten)Einzelverträge einbezogen [X.] -b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kannauch ohne ausdrückliche [X.]erufung hierauf ausgeübt werden und schließt die In-solvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HG[X.] (jetzt:§ 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungs-vereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sieaufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangenkönnen.[X.]GH, [X.]eil vom 27. November 2000 - II [X.]/00 - [X.] Itzehoe- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofes hat auf die mündliche [X.] 27. November 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.]Aktiengesellschaft E. , an der sich bis zur Konkurseröff-nung am 24. Juli 1997 ca. 38.500 Anleger, darunter der [X.]eklagte, als "stilleGesellschafter" beteiligt hatten. Der [X.]eklagte zeichnete am 28. November 1994unter Verwendung von Vertragsformularen der Gemeinschuldnerin je eine [X.]e-teiligung des [X.] mit einer Einlage von 10.000,-- DM sowie des Typs [X.] einer in 72 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 21.600,-- DM, jeweilszuzüglich 5 % [X.]. Nach Zahlung von 10.500,-- DM auf die [X.]eteiligung Typ [X.] Ratenzahlungen von insgesamt 4.905,-- DM auf die [X.]eteiligung [X.] 4 -erklärte er mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die Kündigung seiner [X.]eteiligun-gen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei. Die Gemeinschuldnerin [X.] mit dem [X.]eklagten im August/September 1996 je einen schriftlichen"Vertrag zur vorfristigen Auflösung der [X.]eteiligungen" und zahlte dem [X.]eklag-ten dessen Einlagen mit bestimmten, vereinbarten Abzügen zurück. Er [X.] auf den Typ A sowie 1.649,77 DM auf den Typ [X.]. Am 12. Mai1997 ordnete das [X.]undesamt für das Kreditwesen gegenüber der [X.] die unverzügliche Rückzahlung sämtlicher Einlagen des [X.]und [X.] an, weil die zugrundeliegenden Verträge als unerlaubte [X.]ankge-schäfte (§§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) zu qualifizieren [X.]. Kurz darauf stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem [X.]eklagten im Wege [X.] gemäß § 237 a.F. HG[X.] die Erstattung der an ihn ausbe-zahlten [X.]eträge mit dem Vortrag, es habe sich nicht um Darlehen, sondern [X.] eines stillen Gesellschafters gehandelt, bei deren Rückzahlung [X.] für den späteren Konkurs der Gemeinschuldnerin bereits gelegt gewe-sen sei. Der [X.]eklagte beruft sich u.a. darauf, daß sich aus dem Emissionspro-spekt der Gemeinschuldnerin ein jederzeitiges Kündigungsrecht ergebe. [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat sie auf die[X.]erufung des [X.]eklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene -Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision bleibt im Ergebnis [X.] 5 -I. Das [X.]erufungsgericht hat gemeint, ein Rückforderungsanspruch des[X.] gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HG[X.] bestehe deshalb nicht, weil diezwischen dem [X.]eklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen [X.] und [X.] keine stillen [X.]eteiligungen, sondern Darlehen [X.] gehabt hätten. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 der [X.] den betreffenden Anlegern unabhängig von dem Gewinn und [X.] der Geschäftsinhaberin eine Ausschüttung oder Einlagenerhöhung [X.] % pro Jahr. Diese (vermeintlich) sichere Rendite und nicht die Förderung derunternehmerischen Ziele der Gemeinschuldnerin sei für die Anleger bestim-mend gewesen, während es der Gemeinschuldnerin nur um [X.] sei. Eine analoge Anwendung des § 237 a.F. HG[X.] auf Darlehens-verträge sei abzulehnen.II. Es kann dahinstehen, ob diese [X.]egründung zutrifft, die u.a. auch vom[X.] Dresden in einem [X.]eil vom 8. September 1999(19 [X.]) in einer der zahlreichen, bei dem Senat anhängigen [X.] ([X.]) herangezogen wurde (anders z.[X.]. [X.], [X.]. [X.] Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision [X.]) und im Ergebnis der Auffas-sung des [X.]undesamtes für das Kreditwesen zum [X.] der an-geblichen stillen Einlagen gemäß dem [X.]escheid vom 12. Mai 1997 entspricht.Jedenfalls war der [X.]eklagte aufgrund der Kündigungsregelung im Emissions-prospekt der Gemeinschuldnerin, der gemäß dem formularmäßigen [X.]eteili-gungsvertrag dessen [X.]estandteil war, zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996und Zurückforderung seiner Leistungen mit den bereits im Emissionsprospektvorgesehenen Abzügen berechtigt, was die vom Kläger geltend gemachte An-fechtung der Rückzahlung in direkter oder analoger Anwendung des- 6 -§ 237 a.F. HG[X.] ausschließt. Im gleichen Sinne haben etliche Oberlandesge-richte in bei dem Senat anhängigen oder aktenkundigen Anfechtungsprozes-sen des [X.] mit anderen Anlegern entschieden (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]. [X.] September 1999 - 9 U 1/99, Revision [X.]; [X.], [X.]. [X.] 1999 - 4 U 3339/98; [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1999- 10 U 256/98, Revision [X.]; [X.], [X.]. v. 8. Juni 1999 - 22 U 3/99;OLG [X.], [X.]. v. 20. Mai 1999 - 1 U 24/99, Revision [X.]; OLGStuttgart, [X.]. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision [X.]). Das [X.]eildes [X.]s [X.] (aaO) hat der Senat bereits durch [X.] vom 17. Juli 2000 ([X.]) bestätigt.1. Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen [X.]eils in [X.]e-zug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten [X.] samt dendazugehörigen Vertragsbedingungen im Emissionsprospekt und im "[X.] Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter" selbstfrei auslegen, weil sie von der Gemeinschuldnerin bundesweit gegenüber zahl-reichen Anlegern, mithin über den [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts hinaus, ver-wendet wurden (vgl. [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 549 Rdn. 8, § 550 Rdn. 5m.[X.]). Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungs-kompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedin-gungen (für Darlehensverträge) im Sinne des AG[X.]-Gesetzes (vgl. [X.]GHZ 122,256, 260 m.[X.]; Musielak/[X.]all, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 5) oder um gesell-schaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von - entsprechend § 4 Abs. 1des Gesellschaftsvertrages mit jedem einzelnen Anleger zustande [X.] - stillen Gesellschaften handelt, die zwar unter die [X.]ereichsausnahme des§ 23 Abs. 1 AG[X.]G fallen mögen (vgl. Senat [X.]GHZ 127, 176, 183; s. aber [X.]/[X.], [X.]G[X.] 59. Aufl. § 23 AG[X.]G Rdn. 3 m.w.[X.]), jedoch - entspre-- 7 -chend der Rechtsprechung des Senates zu Gesellschaftsverträgen von Publi-kumsgesellschaften (vgl. [X.]GHZ 64, 238) - einer ähnlichen Auslegung und In-haltskontrolle (gemäß § 242 [X.]G[X.]) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen un-terliegen.a) Gemäß den von der Gemeinschuldnerin vorformulierten [X.]eteiligungs-erklärungen, die auch im vorliegenden Fall verwendet wurden, beteiligt sich [X.] nach Maßgabe des im Anhang des Emissionsprospektes abgedruck-ten Gesellschaftsvertrages als typisch stiller Gesellschafter; er bestätigt, denEmissionsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben undbeide als verbindlich anzuerkennen. Dies bedeutet aus der Sicht des Anlegers,daß mit der auf dem Formular vorgesehenen Annahme der [X.]eteiligungserklä-rung durch die [X.]AG der Emissionsprospekt ebenso [X.] wie der vorgedruckte [X.]) Zwar räumt § 16 Nr. 2 des [X.] ordentliches Kündigungsrecht erstmals zum Ende des sechsten vollen Ge-schäftsjahres seit [X.]eteiligungsbeginn ein, dessen Abwicklungsfolgen in § 17Abs. 1 in teilweiser Abweichung von § 235 HG[X.] geregelt sind. Auch im Emissi-onsprospekt ist unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündi-gung" zunächst die Kündigungsregelung des § 16 Nr. 2 wiedergegeben. [X.] heißt es aber:"Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der [X.] gleichwohl die im [X.] unter Kapitalbe-schaffungs- sowie [X.]eratungs- und Treuhänderkosten ausgewiese-nen [X.]eträge (insgesamt 19,5 %, nämlich 14,5 % der [X.] und das [X.]). Die [X.]AG ist in diesem Fall berechtigt,- 8 -das Guthaben des Gesellschafters um den geschuldeten [X.]etrag zukürzen."Abschließend heißt es in diesem [X.] der Kündigungsregelung wird Ausgewogenheit hergestellt zwi-schen den jetzigen Gesellschaftern, die den bisherigen Aufbau ge-tragen haben, und dem Kündigenden, sowie den [X.]elangen [X.] mit regionalen [X.] dieser Regelung durfte ein Anleger - unabhängig von der fraglichenAnwendbarkeit des § 5 AG[X.]G - schon nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] entnehmen, daßer den Vertrag auch vorzeitig unter Inkaufnahme der vorbestimmten [X.] kündigen können. Insoweit enthält die Regelung nicht einen [X.], sondern eine Ergänzung zu der im Gesellschaftsvertrag (und im vorhe-rigen Satz des Emissionsprospektes) getroffenen Kündigungsregelung nachAblauf von sechs Jahren mit anderen Rechtsfolgen. Entgegen der vom [X.] in [X.] (z.[X.]. [X.]) geäußerten Ansicht regelt der Pro-spekt nicht nur die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung, welche die Ge-schäftsherrin beliebig zurückweisen könnte, sondern läßt eine vorzeitige Kün-digung zu und überläßt es dem Anleger, ob er die für diesen Fall vereinbartenwirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen will. Eine solche Regelung nur fürden Fall einer Kündigung des Anlegers aus gegebenem wichtigem Grund wäregemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 HG[X.] i.V.m. § 723 Abs. 1, 3 [X.]G[X.] unwirksam; [X.] sich daher nach redlichem Verständnis (§ 157 [X.]G[X.]) nicht (nur) auf die-sen Fall beziehen; erst recht nicht auf die Fälle einer Kündigung oder [X.] der Geschäftsinhaberin aus wichtigem Grund bzw. wegen [X.] -bringung der Einlage des Stillen gemäß §§ 16 Nr. 1, 17 Nr. 3, 5 Nr. 5 des [X.], weil deren Rechtsfolgen in § 5 Nr. 5 anders als im Pro-spekt geregelt sind und dieser sich an der zitierten Stelle ersichtlich nur [X.] des Anlegers nach und vor Ablauf einer sechsjährigen [X.] befaßt.Der Annahme eines vorzeitigen Kündigungsrechts aus der (maßgeben-den) Sicht des durchschnittlichen Anlegers läßt sich auch nicht entgegenhal-ten, daß dies für ihn erkennbar den Unternehmensinteressen zuwiderliefe.Denn zum einen war das Kündigungsrecht nicht völlig frei, sondern mit nichtunerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Anleger verbunden. Zum an-deren hat die Gemeinschuldnerin selbst im Prospekt die Kündigungsregelungauch unter [X.]erücksichtigung ihrer [X.]elange als "ausgewogen" bezeichnet [X.] zum Ausdruck gebracht, sich diese - ebenso wie gewisse [X.] Rege-lungen bei [X.]-Sparern - leisten zu können.Unabhängig davon, ob es auf das subjektive Verständnis der [X.] von dem objektiven Regelungsgehalt des Prospektes überhauptankommt, hat sie diesen ersichtlich selbst in dem dargelegten Sinne verstan-den. Denn sie hat nicht nur im vorliegenden, sondern in zahlreichen Parallel-fällen vorzeitige Kündigungen der Anleger unter Abschluß von [X.] akzeptiert und darin exakt nach den im Prospekt vorgesehenen [X.]edin-gungen abgerechnet. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten(§ 291 ZPO) aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren ist dem Senat - nachentsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung (vgl. [X.]GH, [X.]. v.6. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1122 f.) - auch als [X.] -nicht verwehrt (vgl. [X.]GH, [X.]. v. 2. April 1998 - [X.], [X.], 3498zu [X.] Da der [X.]eklagte sonach aufgrund des ihm vertraglich eingeräumtenKündigungsrechtes zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 berechtigt war, istdie (teilweise) Rückgewähr seiner Einlage nicht gemäß § 237 a.F. HG[X.] an-fechtbar (vgl. Senat [X.]GHZ 55, 5, 10; vollständiger [X.] 1971, 375).a) Daß er sich in seiner Kündigungserklärung nicht ausdrücklich auf [X.] gemäß dem Prospekt, sondern - wie andere Anleger in den[X.] - auf persönliche bzw. wirtschaftliche Gründe berufen hat, [X.] am [X.]estehen seines Kündigungsrechtes nichts und ist jedenfalls bei einemvertraglichen Kündigungsrecht, das dem Gegner bekannt sein muß und auch inanderen Rechtsbereichen nicht selten mit gewissen [X.]egründungen ausgeübtwird, unerheblich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil[X.]GHZ 55, 5, 10, wonach im Fall eines gesetzlichen Kündigungsrechtes auswichtigem Grund dessen "Ausübung" verlangt wird, um eine freiwillige, gemäߧ 237 a.F. HG[X.] anfechtbare Einlagenrückgewähr auszuschließen.b) Die nach der (wirksamen) Kündigung des [X.]eklagten abgeschlosse-nen Verträge "zur vorfristigen Auflösung" seiner [X.]eteiligungen sind für § [X.]. 1 a.F. HG[X.] ohne [X.]elang. Denn damit wurde - ebenso wie durch gleich-förmige Verträge in [X.] - lediglich klarstellend konkretisiert, was der[X.]eklagte aufgrund der bereits im Prospekt getroffenen [X.] - auch ohne diese Verträge - hätte verlangen können. Die [X.] -währ erfolgte daher nicht "aufgrund" dieser (nachträglichen) Vereinbarung undist deshalb nicht gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HG[X.] anfechtbar.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 218/00

27.11.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. II ZR 218/00 (REWIS RS 2000, 365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 365

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